Teil II des Parlamentarischen Beratungsdienstes: Zulässigkeit einer lenkenden Sonderabgabe für Nachtflüge
Hier nun auszugsweise der 2. Teil des parlamentarischen Beratungsdienstes
des Landtages Brandenburg zur „Zulässigkeit einer lenkenden Sonderabgabe für Nachtflüge“
Das Thema ist deshalb so interessant, weil den Ländern Berlin und Brandenburg eine dementsprechende Sachgesetzgebungskompetenz für eine BER-Sondergebühr bzw. Sonderabgabe ebenso fehlen dürfte. Auch über das Luftverkehrsgesetz dürfte diese nicht anwendbar sein, zumal die Airlines dagegen schon protestierten. Denn die haben ja auch nichts davon, wenn sie für einen von den inkompetenten Regierungen Berlin/Brandenburg erbauten unrentablen Flughafen zahlen sollen, nachdem die Privatwirtschaft eine Privatisierung des Betonmolochs in diesem dicht besiedelten urbanen, städtischen Raum dankend ablehnte.
Aber das sollten eher die Juristen prüften, die auf meinem Blog sind.
Vielleicht kann sich ja mal jemand dazu äußern!
Ihnen einen schönen Sommer
Herzlichst Frank Welskop
„Parlamentarischer Beratungsdienst
Themenkomplex Nachtflugverbot/BBI Teil II: Zulässigkeit einer lenkenden Sonderabgabe für Nachtflüge
Bearbeiterin: Dr. Julia Platter Datum: 6. April 2011
Die Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg sind urheberrechtlich geschützt. Die weitere Verarbeitung, Verbreitung oder Veröffentlichung – auch auszugsweise – ist nur unter Angabe der Quelle zulässig. Jede Form der kommerziellen Nutzung ist untersagt.
Gutachtenauftrag Teil II
Im Rahmen eines mehrere Fragen zum Themenkomplex Nachtflugverbot/BBI umfassenden Gutachtenauftrags wurde der Parlamentarische Beratungsdienst gebeten zu prüfen, ob das Land Brandenburg dazu befugt ist, eine im Sinne der Anwohner wirkende „Nachtflugabgabe“ einzuführen. Diese würde die im Planergänzungsbeschluss von 2009 „Lärmschutzkonzept BBI“ (1) bereits angeordneten Betriebsbeschränkungen (2) ergänzen. Die in Betracht gezogene „Nachtflugabgabe“ soll für Starts und Landungen in der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr gelten. Sie soll einen Fonds zugunsten der vom nächtlichen Fluglärm (ab 45 dB [A] Maximalpegel) betroffenen Einwohner speisen, aus dem bauliche Maßnahmen des passiven Lärmschutzes finanziert werden. Zugleich soll die Nachtflugabgabe die Luftfahrtunternehmen dazu bewegen, Starts und Landungen in den so genannten Randzeiten auf dem Flughafen BBI zu vermeiden (Verhaltenslenkung).
Fußnoten
1. Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin- Schönefeld“ vom 20. Oktober 2009, Az. 44-6441/114, Kap. A. I 1. 5.1.1, Auflagen zur Vermeidung und Minderung des Fluglärms, Flugbetriebliche Regelung, einsehbar unter http://www.mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.177385.de [30. März 2011].
2. Derzeit sind durch den Planergänzungsbeschluss 2009 folgende flugbetrieblichen Regelungen angeordnet: (1) In der Kernzeit von 24.00 – 05.00 Uhr darf grundsätzlich nicht geflogen werden, (2) in den halb–3- en Stunden vor und nach dieser Kernzeit werden Flüge nur bei Verspätungen/Verfrühungen, für Bereitstellungen von Luftfahrzeugen und für instandhaltungsbedingte Überführungsflüge gestattet, (3) die Zeiten von 22.00 – 23.30 Uhr und von 05.30 – 06.00 Uhr werden für Flüge freigegeben, (4) die Zahl der Flüge zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr wird durch ein Kontingent begrenzt, das pro Flugplanperiode über eine „Nachtverkehrszahl“ ermittelt wird, (5) generell darf zwischen 22.00 und 06.00 Uhr nur mit lärmarmen Flugzeugen geflogen werden (siehe auch die zusammenfassende Darstellung in der Präsentation des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 20. Okt. 2009, einsehbar unter der in Fn. 1 genannten Internetadresse).
4. Zusammenfassung
Eine Nachtflugabgabe, mit der den Luftfahrtunternehmen eine besondere Abgabe für Starts und Landungen in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auferlegt würde, muss anhand der strengen Maßgaben geprüft werden, die das Bundesverfassungsgericht für die nicht als Steuer, Gebühr oder Beitrag zu qualifizierenden so genannten Sonderabgaben aufgestellt hat. Diese Maßgaben erfüllt die Nachtflugabgabe in verschiedenen Punkten nicht.
Für die Erhebung einer Sonderabgabe muss sich der Landesgesetzgeber zunächst auf eine dem Land zustehende Sachgesetzgebungskompetenz gem. Art. 70 ff. GG stützen können. Für die Erhebung einer „Nachtflugabgabe“ steht dem Land jedoch eine solche nicht zur Verfügung. Die Erhebung einer Nachtflugabgabe würde vielmehr in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG (Luftverkehr) übergreifen.
Die Nachtflugabgabe würde abgesehen davon auch die vom Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben geforderte Anforderung der Gruppennützigkeit des Finanzierungszwecks nicht erfüllen. Die Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen für Anwohner ist nicht gruppennützig für diejenigen Luftfahrtunternehmen, die in den so genannten Randzeiten starten oder landen wollen. Denn weder erleichtert der Finanzierungszweck der Nachtflugabgabe es den Luftfahrtunternehmen, den gerade ihnen obliegenden Lärmschutzverpflichtungen als Nutzer des Flughafens nachzukommen, noch entstehen den Luftfahrtunternehmen durch die geplante Verwendung des Abgabenaufkommens wenigstens mittelbar wirtschaftliche Vorteile.
gez. Dr. Julia Platter“