Und nach dem Baustopp die sofortige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses!
In meinem letzten Blogtext habe ich mich mit den bisher internen Planungen der FBS befasst, wonach der BBI ein gigantisches Drehkreuz im/über dem Siedlungsmeer Berlin/Umland werden soll und gleich mehrere Drehkreuze Europas ablöst. Ich gehe mal davon aus, dass FBS-Chef Schwarz nicht im alkoholisierten Zustand oder unter Drogen und nicht unabgestimmt mit seinem Aufsichtsratsvorsitzenden Wowereit (und dadurch mit den Gesellschaftern der FBS) diese Botschaften der Presse verraten hatte. Dementiert wurde dieser Paukenschlag auch nicht. Mehrere diesbezügliche Texte werden nun von mir folgen, denn die Konsequenzen sind in vielfacher Hinsicht immens.
Was sich mit dieser Ankündigung hier vor unseren Augen offenbart, ist ein unglaublicher und nicht zufälliger Betrug der Politik, die ganz gezielt die Mogelpackung „BBI“ nun als Drehkreuz am Standort Schönefeld platzieren will.
Die FBS wirbt dabei mit dem geopolitischen Vorteil des BBI für Flugziele in Asien und „wegen der (von dort) um eine Stunde kürzeren Flugzeit nach Asien (und soll) zukünftig Frankfurt, Amsterdam, Paris und London als Drehkreuz ablösen“, wie man u.a. im Handelsblatt vom 03.02.2011 zur Erkenntnis nehmen durfte.
Worin besteht nun der von mir unterstellte Betrug, nachdem ich im letzten Blogtext zu diesem Größenwahn bereits Stellung genommen hatte? Dazu sind einige planungsrechtliche Ausführungen erforderlich, um diesen erneuten Betrug lückenlos zu rekonstruieren. Aber es lohnt sich dieser Lektüre zu widmen, auch wenn der heutige Text dadurch etwas umfänglicher wird!
Entsprechend des Planfeststellungsbeschlusses ist der Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Hauptstadt- und Metropolflughafen mit den Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Das bestätigt uns der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 376, auch wenn viele BBI-Betroffene zu recht anderer Meinung sein dürften. Aber lassen wir uns auf die elementarsten Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung ein, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruht. Hierbei ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbeschluss auf dem Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) basiert und dieser wiederum im Landesentwicklungsprogramm (LEPro) verankert ist (Es wird an dieser Stelle nicht auf die Tricksereien zur rückwirkenden Rettung des LEP FS kurz vor dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil zum beklagten BBI-Planfeststellungsbeschluss eingegangen, da alleine dieses Kapitel Seiten füllen würde und deren unmittelbarer Zeuge ich war). Auf Seite 367 des Planfeststellungsbeschlusses ist unter Punkt 5 „Raumordnung und Landesplanung“ im Unterpunkt 5.1 „Vereinbarkeit des Ausbauvorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung“ folgendes ausgeführt:
„Der Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld unter Einschluss der infrastrukturellen Einbindung durch Straße, Schiene und Versorgungsleitungen entspricht den Erfordernissen der Raumordnung (§§ 8 bis 10 LuftVG i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG, § 4 Abs. 1 – 3 ROG). Insbesondere steht das Ausbauvorhaben mit den landesplanerischen Vorgaben im Landesentwicklungsprogramm(LEPro) und im Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) als räumlicher und sachlicher Teilplan gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 Landesplanungsvertrag in Einklang.“
Hier ist also der letzte Satz relevant. Im Planfeststellungsbeschluss heißt es weiter auf Seite 371, dass das planfestgestellte Vorhaben den Zielen des LEP FS entspricht:
„Gemäß Art. 8 Abs. 1 des LPlV legen die gemeinsamen Landesentwicklungspläne auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest. Der LEP FS regelt in seinem Ziel Z 1, dass der Flughafen Berlin-Schönefeld zur Deckung des nationalen und internationalen Verkehrsbedarfs weiter zu entwickeln ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG sind Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei Planfeststellungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG). Wie sich aus dem Wortlaut des Ziels Z 1 des LEP FS und der Begründung dieses Ziels ergibt, soll in Berlin-Brandenburg
die Konzentration des (nationalen und internationalen) Luftverkehrs auf den alleinigen Standort Berlin-Schönefeld erreicht werden. Deshalb bestimmt Satz 2 des Zieles Z 1, dass mit Inbetriebnahme des Flughafens nach der Kapazitätserweitung am Standort Schönefeld die Flugplätze Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zu schließen sind. Diese Interpretation des Zieles Z 1 erschließt sich auch bei Heranzie-
hung der Planungsaussagen gemäß § 19 Abs. 11 LEPro. Danach soll der nationale und internationale Luftverkehrsanschluss möglichst auf einen Flughafen konzentriert werden, wobei eine enge räumliche Beziehung zum Aufkommensschwerpunkt Berlin angestrebt werden soll. Zudem ist die Flughafenfläche gemäß Z 2 des LEP FS nebst Anbindungskorridor mit der zeichnerischen Darstellung zum LEP FS hinreichend konkret dargestellt. Standort und Dimensionierung des Flughafenareals samt Anbindungen des LEP FS umfassen das zur Planfeststellung eingereichte Ausbauvorhaben.“ (Hervorhebungen von mir)
Der BBI wurde also im LEP FS als Hauptstadt- und Metropolenflughafen am Standort Schönefeld durch seine enge und räumliche Nähe zu seinem Aufkommensschwerpunkt „Berlin“ begründet. Der LEP FS basiert wie bereits hervorgehoben auf dem LEPro und dieser bringt damit die rechtliche Basis des Planfeststellungsbeschlusses wie folgt zum Ausdruck (siehe 370 Planfeststellungsbeschluss):
§ 19 Abs.11 LEPro (neu) lautet:
„Der im Gesamtraum Berlin-Brandenburg zu erwartende Bedarf an Luftverkehrskapazitäten soll durch rechtzeitige Bereitstellung vornehmlich innerhalb des bestehenden internationalen Flughafensystems, insbesondere unter Verringerung der Lärmbetroffenheit, gedeckt werden. Dabei soll der nationale und internationale Luftverkehrsanschluss für Berlin und Brandenburg möglichst auf einen Flughafen konzentriert werden. Hierbei soll eine enge räumliche Beziehung des Flughafens zum Aufkommensschwerpunkt Berlin mit kurzen Zugangswegen und unter Einbindung in das vorhandene Verkehrssystem, insbesondere zum Schienennetz und zum öffentlichen Personennahverkehr, angestrebt werden. Die für den Flughafen sowie für seine Funktionsfähigkeit notwendigen Flächen sollen gesichert werden. Für die Allgemeine Luftfahrt sollen ergänzend regionale Flugplätze geschaffen werden. Der Anteil des Kurzstreckenluftverkehrs soll zugunsten des Eisenbahnverkehrs erheblich verringert werden.“
Hier geht es also um den Ausbau von Schönefeld bei Schließung von Tempelhof und Tegel mit einer angeblich erheblich verbesserten Fluglärmbilanz und der räumlichen Nähe des Standortes zu seinem Hauptaufkommensgebiet Berlin. Interessant ist hierbei übrigens die Formulierung, dass „möglichst“ EIN Flughafen den hiesigen Bedarf abdecken soll.
Nach der hier nur skizzierten, aber fundamentalen Klärung dieser rechtlichen Grundlagen für die Rechtfertigung des BBI am Standort Schönefeld kann man sich nun dem LEP FS aus luftverkehrlicher und quantitativer Sicht unter Punkt 4.1.4 Erreichbarkeit konkret zuwenden:
„Die Erreichbarkeit des Flughafens wird von den Fahrtzeiten und den Fahrtkosten für die Wege vom und zum Flughafen aus dem gesamten Planungsraum bestimmt. Dabei sind etwa 80 % des prognostizierten Fluggastaufkommens auf Berlin ausgerichtet und auch die Mehrzahl der Beschäftigten wohnt in Berlin und seinem Umland (Aufkommensschwerpunkt)“ (LEP FS Seite 22).
Und hier die dazu korrelierende Aussage zur Planfeststellungsprognose bis 2023:
„Die Grundaussage der Luftverkehrsprognose, dass längerfristig ein Anstieg des Passagieraufkommens auf ca.30 Mio. Passagiere pro Jahr zu erwarten ist, ist als unverändert gültig anzusehen. Der Umsteigeanteil liegt dabei b
ei 5 bis 10 %“ (LEP-FS Seite 21).
Das ist m.E. eine realistische Passagierprognose inklusive Umsteiger entsprechend des beantragten und planfestgestellten BBI, die allerdings nur bei Ausblendung aller Risiken nachvollziehbar ist (aber gerade die Risiken haben es in sich!). D.h., bei 30 Mio. Passagieren gibt es max. 3 Mio. PAX als Umsteiger und 80 % des Aufkommens, also 24 Mio. Passagieren, werden im definierten Einzugsgebiet von 5 bis 6 Mio. Einwohnern generiert (Quellaufkommen). Noch vor einem Jahr nutzen 78,5 % die Berliner die Flughäfen Tegel und Schönefeld (Brandenburger nur zu 10,9 %) (Tagesspiegel vom 24.03.2010).
Die obige Prognose diente jedoch offensichtlich nur zur Täuschung der Gerichte und Bürger, um den Standort Schönefeld mit der Eröffnung des BBI dann klammheimlich als Drehkreuz durchzudrücken: Gleiches Spiel wie mit den verschwiegenen Flugrouten! Hätte der Vorhabensträger und die Gesellschafter der FBS im Planfeststellungsbeschluss offenbart, ein Drehkreuz mit ca. 50 % Umsteigern im Siedlungsmeer errichten zu wollen, dann hätte spätestens das Bundesverwaltungsgericht den Daumen nach unten gesenkt. Das Hauptaufkommensgebiet wäre dann nicht mehr Berlin!
Die Politik täuscht, verschweigt, betrügt, manipuliert, trickst Bürger und Gerichte bzw. systematisch aus und lässt diese Machenschaften zu oder ordnet diese sogar an.
Viele Aspekte könnten hierzu noch aufgedeckt und angeführt werden. Aber an dieser Stelle geht es um die Konsequenzen dieses Betruges:
1. Die Pläne der FBS und ihrer Gesellschafter, ein gigantisches Drehkreuz in Schönefeld zu errichten, entziehen dem Planfeststellungsbeschluss seine rechtlichen Grundlagen, wodurch der BBI keine rechtliche Basis mehr hätte!
2. Wenn diese Planungsintrige unter dem FBS-Aufsichtsratsvorsitzenden Wowereit durchgezogen wird (und sie werden es versuchen), dann wird knallhart im unabhängigen Parallelbahnbetrieb mit abknickenden Routen geflogen!
3. Es wird nicht nur tags zu Stoß- oder Spitzenzeiten in diesem Regime geflogen, sondern generell!
4. Auch die Nachtzeiten werden randvoll mit Fliegern ausgelastet werden, denn ein Drehkreuz, welches mehrere andere bedeutende Drehkreuze ablösen soll, ist darauf angewiesen (Die FBS und deren Gesellschafter haben in der Vergangenheit immer wieder damit geworben und geprahlt, dass ein Wettbewerbsvorteil des BBI im Nachtflug bestehe)!
5. Es gibt nicht nur die abkurvenden Flugrouten, sondern einen riesigen Fluglärmteppich von startenden, landenden und in Warteposition befindlichen Flugzeugen über Berlin und seinem Umland.
6. Unmittelbar nach Eröffnung des BBI werden die Pläne zum Bau der 3. SLB aus der Schublade geholt und aus „wirtschaftlichen Zwängen“ wird dann uneingeschränkt tags und nachts geflogen. Dazu wird bis dahin das Luftverkehrsgesetz geändert.
7. Es werden durch diesen rechtswidrigen BBI weitaus mehr Menschen verlärmt als zuvor, was wiederum den Rechtsgrundlagen widerspricht. Ein riesiges Lärmghetto entsteht! Warum? Legen wir die prognostizierten 30 Mio. Passagiere aus dem Hauptaufkommensgebiet (Einzugsgebiet des BBI) zugrunde und summieren mindestens weitere 30 Mio. Umsteiger des Drehkreuzes hinzu: denn es soll ja auf diesem Drehkreuz 50 % Umsteiger geben! In der Summe sind das mindestens 60 Mio. Passagiere! Mindestens!
8. Die Filmstudios Babelsberg entdecken ihren Schwerpunkt im Luftverkehr mit entsprechenden Entführungs-, Havarie- und Katastrophenfilmen. Nicht zu vergessen die neuen Airportsoaps mit einem dauerhaften Gratisfluglärmpegel. (http://www.morgenpost.de/berlin-aktuell/article1538969/Studio-Babelsberg-fuerchtet-BBI-Laerm.html).
Fazit:
Der BBI mit den sportiven FBS-Drehkreuzplänen widerspricht zutiefst dem Planfeststellungsbeschluss, weil diese eindeutig konträr zum LEPro und LEP FS stehen, die wiederum die planungsrechtliche Basis für den Planfeststellungsbeschluss sind. Das Hauptaufkommensgebiet wäre dann nicht mehr Berlin und die Begründung der räumlichen Nähe des BBI zu dessen Hauptaufkommensgebiet dadurch hinfällig. Damit ist der Planfeststellungsbeschluss erstens offensichtlich nicht nur aus Sicht der manipulierten und verheimlichten Flugrouten rechtswidrig, sondern zweitens ebenso mit dem beabsichtigten Verstoß gegen den LEP FS und LEPro. Bei um die 60 Mio. BBI-Passagieren pro Jahr werden die von 3 SLB verlärmten Menschen in Berlin, Potsdam und im Umland von Berlin dann in einem Lärmghetto leben müssen.
Wenn diese Pläne umgesetzt werden, dann erst recht gute Nacht liebe Flugroutengegner. Es ist schon, mit Verlaub gesagt, naiv, auch nur ansatzweise auf die von der Politik versprochenen Flugrouten zu bauen! Deshalb Baustopp sofort und danach Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses!
Warum dieser Betrug durch Schwarz & Co (Co = Gesellschafter der FBS) organisiert wird, verrate ich Ihnen in meinen nächsten Blogtexten. Da gibt es noch einiges zu enthüllen. Allerdings kann es dabei zu Verzögerungen kommen, weil ich demnächst wieder dienstlich auswärts unterwegs bin und meine Sponsoren nun meinen Blog umstellen werden! Wenn Sie mehr wissen wollen bleiben Sie dran und empfehlen meinen Blog weiter!