Im vorigen Web-Blog-Text zu dieser Thematik wurde anhand der Gartenwasserproben herausgestellt, dass das Grundwasser in direkter Nähe zum Trinkwassergewinnungsgebiet des Wasserwerks Eichwalde mit Ammonium stark belastet ist. Besagte Probe aus einem Brunnen (Gartenwasser) in 30 m zum Trinkwasserschutzgebiet ergab, das der Ammoniumwert um über das Dreifache nach der Trinkwasserverordnung überschritten wird. Durch die zuvor erfolgte Auswertung der Gutachten, könnte es sein, dass Deponiesickerwässer der stillgelegten Deponien Eichwalde/Zeuthen und Schulzendorf hierfür als Verursacher identifizierbar sind, denn laut Gutachten ist es nur eine Frage der Zeit bis das Wasserwerk Eichwalde erreicht ist bzw. dass die Deponiewässer bereits das Wasserwerk erreicht haben müssten.
Aber Ammonnium bzw. Ammoniumverbindungen entstehen ebenfalls, wie ein Kommentar auf meinem Blog zu diesem Thema richtig feststellt, durch die Herstellung und Vulkanisierung von Reifen. Auch diese Vermutung lässt Böses ahnen. Denn das Reifenwerk Schmöckwitz war über 60 Jahre seit 1930 in Betrieb und derartige Chemie- und Altlastenstandorte hinterlassen in der Regel ein schlimmes Erbe. Selbst die Lagerung von Reifen ist hierbei schon ein gravierendes Problem, wie in der Beantwortung der folgenden Kleinen Anfrage zu dem Reifenverwertungszentrum Vellan in Mecklenburg-Pommern ersichtlich wird.
Vieles ist auf das ehemalige Reifenwerk Schmöckwitz als gegenwärtige und vom Staat geduldete wilde Mülldeponie, Giftmülllager und Reifenlagerstätte vergleichbar: Außer, dass das Reifenwerk direkt mit dem Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerks Eichwalde benachbart ist. Absurder und rechtswidriger geht es nicht, obwohl gerade in diesem Fall Gefahr in Verzug sein dürfte und die Länder Berlin und Brandenburg untätig, aber wohl wissend zuschauen!
Die Ministerin für Bau, Landesentwicklung und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage
mit Schreiben vom 15. Januar 1998 beantwortet.
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 2/3470
2. Wahlperiode 22.01.98
ANTWORT
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage
des Abgeordneten Till Backhaus, Fraktion der SPD
- Drucksache 2/3412 –
Reifenverwertungszentrum Vellahn
1. Wie stellt sich aus Sicht der Landesregierung der chronologische Ablauf der Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Reifenverwertungsanlage mit Beginn der Investition am Standort Vellahn dar?
Ich bitte um Darstellung der einzelnen Genehmigungsverfahren und
der in diesem Zusammenhang stehenden Auflagen.
Wie bewertet die Landesregierung die Umsetzung der einzelnen Ver-
fahren?
Der chronologische Ablauf stellt sich wie folgt dar:
1. 19.08.1991: Gewerbeanmeldung durch die K.H.K.P. GmbH & Co KG beim Amt
Vellahn, Betriebsbeginn am 19.08.1991;
2. 24.10.1991: Vorlage eines Bauantrages (Nutzungsänderungsanzeige) beim
Gemeindeamt Vellahn;
3. 13.08.1992: Weiterleitung der Nutzungsänderungsanzeige an das Bauverwaltungsamt des Landkreises Hagenow;
4. 31.03.1993: Weiterleitung der Nutzungsänderungsanzeige an das StAUN Schwerin;
5. 05.10.1993: Anlagenkontrolle und mündlich angeordnete Stillegung des Betriebes durch das StAUN Schwerin;
6. 07.10.1993: Zurückweisung des Bauantrages der K.H.K.P. GmbH & Co KG
7. 08.11.1993: Schriftliche Anordnung zur angeordneten Stillegung des Anlagen-
betriebes;
8. 27.09.1994: Schriftliche Anordnung zur Stillegung des Anlagenbetriebes Standort
Vellahn durch das StAUN Schwerin,
- Sept./Okt. 1994: Schwelbrand auf dem Anlagenstandort Vellahn -;
9. 22.02.1995: Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des StAUN Schwerin für die Errichtung einer Aufbereitungs- und Verarbeitungsanlage für Altreifen, Altgummiabfälle und Altmetalle am Standort Vellahn,
- 23.03.1995: Offener Brand auf dem Anlagenstandort Vellahn -;
10. 27.04.1995: Schriftliche Beräumungsanordnung durch das StAUN Schwerin für
den Standort Vellahn;
11. 02.05.1996: 1. Nachtrag zum Genehmigungsbescheid vom 22.02.1995 (Verlän-
gerung der Genehmigung);
12. 15.08.1996: 2. Nachtrag zum Genehmigungsbescheid vom 22.02.1995 (Verlän-
gerung der Genehmigung);
13. 10.10.1996: 3. Nachtrag zum Genehmigungsbescheid vom 22.02.1995 (Verlän-
gerung der Genehmigung);
14. 13.03.1997: Stellung eines Bauantrages für eine Schredderanlage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Ludwigslust;
15. 24.07.1997: Baugenehmigung einer Schredderanlage mit einer befristeten
Nutzungsdauer für 12 Monate;
Die am 22.02.1995 erteilte und dreimal verlängerte Genehmigung für die Errichtung einer Aufbereitungs- und Verarbeitungsanlage für Altreifen, Altgummiabfälle und Altmetalle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist mit Ablauf des 31.12.1996 erloschen. Die Genehmigung kam nicht zum Tragen, da die erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden.
Mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 wurden
Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG. Altreifen wurden bis zu diesem Zeitpunkt als Wertstoffe eingestuft.
Insofern war bis zu diesem Zeitpunkt am Standort Vellahn ausschließlich eine baurechtliche Bewertung erforderlich. Eine eindeutige Klarstellung, daß Altreifen unter den Abfallbegriff fallen, erfolgte mit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum 1. Oktober 1996. Dazu erfolgte eine Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit Datum vom 16.12.1996.
Die Fa. K.H.K.-P.-Recycling GmbH & Co KG stellte daraufhin am 13.03.1997 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Ludwigslust einen Bauantrag für das Aufstellen einer Schredderanlage für Reifen- und Altgummizerkleinerung in einer vorhandenen Halle, befristet für ein Jahr. Im bauaufsichtlichen Verfahren wurden das Gewerbeaufsichtsamt und das StAUN Schwerin beteiligt. Das gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde Vellahn mit Schreiben vom 05.06.1997 erteilt.
Die Baugenehmigung wurde am 24.07.1997 befristet auf 12 Monate ab Inbetriebnahme der Anlage und unter der Bedingung erteilt, daß nur Abfälle von den gegenwärtig auf dem Gelände des ehemaligen Trockenwerkes Vellahn sowie auf den Standorten Banzin und Groß Bengerstorf befindlichen Lagerstätten behandelt werden dürfen. Eine Inbetriebnahme der bauaufsichtlich genehmigten Schredderanlage ist bisher nicht erfolgt. Die untere Bauaufsichtsbehörde kontrolliert wöchentlich zwecks Einhaltung der bauaufsichtlichen Bedingungen sowohl den Termin der Inbetriebnahme als auch den Umfang der Zwischenlagerung und wird bei Verletzung der mit der Baugenehmigung verbundenen Bedingungen und Auflagen geeignete Maßnahmen verfügen.
2. Im Zusammenhang mit den Havarien am Standort Vellahn (Reifenverwertungszentrum) sind Proben durch verschiedene Landeseinrichtungen gezogen worden.
Welche Ergebnisse haben die verschiedenen Proben erbracht bzw. welche Einrichtungen haben diese Begutachtung vorgenommen, und welche Ergebnisse sind daraus erzielt worden?
Ich bitte um konkrete Aussagen zum Termin, zu den Einrichtungen und zu den Ergebnissen der Beprobung des Wassers bzw. auch anderer Medien.
Sämtliche Gutachten und Analyseergebnisse der Grundwassermeßstellen befinden sich beim Landrat des Landkreises Ludwigslust als der zuständigen Wasserbehörde. Anläßlich des ersten Schwelbrandes auf dem Standort wurden durch das StAUN Schwerin Proben des O
berflächenwassers untersucht.
Die Untersuchungsergebnisse ergaben folgende Beschaffenheitswerte:
15.09.1994 18.10.1994
___________________________________________________________________
CSVM 880 mg/l 455 mg/l
BSB5 1100 mg/l 900 mg/l
CSB 3237 mg/l 2625 mg/l
Phenole 3,38 mg/l 1,26 mg/l
Ammonium 614 mg/l —
Leitfähigkeit 1143 μS/cm 9060 μS/cm
abfiltrierbare Stoffe – 98 mg/l
Aufgrund der starken Schadstoffbelastung gemäß Analysen vom 15.09.1994 wurden zum Auffangen des Oberflächenwassers Folienteiche angelegt. Das in den Folienteichen aufgefangene Oberflächenwasser wurde ordnungsgemäß entsorgt.
Entsprechend dem Überwachungserlaß des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt erfolgt durch das StAUN Schwerin die turnusmäßige Untersuchung des Brahlstorfer Baches (Mühlenbach) auf die durch den Erlaß vorgegebenen Parameter. Nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit waren bisher nicht zu erkennen.
3. Ist der Landesregierung bekannt, daß es im Zusammenhang mit den Havarien im Reifenverwertungszentrum Vellahn zu erheblichen Beeinträchtigungen des Grund- bzw. Oberflächenwassers gekommen ist?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt ist der Landesregierung dieses zur Kenntnis gegeben worden und leiten sich daraus Gesundheitsgefährdungen ab?
In einem vom Landrat des Landkreises Ludwigslust in Auftrag gegebenen Gutachten vom 25.09.1996 wird festgestellt, daß das Grundwasser am Standort des Reifenverwertungszentrums Vellahn durch organische Halogenverbindungen kontaminiert ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die unsachgemäße Ablagerung von Industriegummi und Altreifen zurückzuführen sind. Der Landesregierung wurde diese Aussage erst Ende Juni 1997 bekannt.
Weitere Untersuchungen der HGN Hydrogeologie GmbH Schwerin vom 15.10.1997 besagen, daß die Belastungen des Grundwassers und des Bodens auf die abgelagerten Industriegummiabfälle zurückzuführen sind. Inwieweit die Havarie zu einem verstärkten Eintrag in das Grundwasser geführt hat, läßt sich anhand der vorliegenden Datenlage nicht abschätzen. Eine Gesundheitsgefährdung läßt sich aus dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse nicht ableiten.
4. Ist der Landesregierung bekannt, ob es im Zusammenhang mit den Havarien im Reifenverwertungszentrum Vellahn auch zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers gekommen ist?
a) Wenn ja, kann die Landesregierung bestätigen, daß der Grund-
wasserleiter bzw. Oberflächengewässer durch die Havarien
geschädigt ist bzw. sind innerhalb der Badesaison regelmäßig
Wasserproben aus dem Grundwasserspeicher bzw. Oberflächen-
gewässer genommen worden?
b) Wie sind die einzelnen Ergebnisse der Wasserqualität durch die
Landesregierung bewertet worden?
Die Frage 4 mit ihren Teilfragen a) und b) wird zusammenfassend wie folgt beantwortet:
Ja. Der Landesregierung ist bekannt, daß im Zusammenhang mit der Ablagerung von Industriegummi und Altreifen in Vellahn eine Beeinträchtigung des Grundwassers im Ablagerungsbereich eingetreten ist.
Auf Veranlassung des Gesundheitsamtes Ludwigslust wurden insgesamt 13 Proben im Bereich Brahlstorfer Straße/Bruchmühle und Waldbad untersucht. Aus den vorliegenden Untersuchungen lassen sich keine Kontaminationen des Grundwasserleiters und des Mühlenbaches ableiten.
Die Untersuchungsergebnisse am Standort der Anlage zeigen eindeutige negative Veränderungen des Grundwassers und des Bodens durch organische Verbindungen. Ein ursächlicher Zusammenhang von Belastungen im Eluat des Gummis und Belastungen im Grundwasser wurden belegt. Im Grundwasser wurden zahlreiche Stoffe nachgewiesen, die für die Gummiherstellung verwendet werden bzw. die Inhaltsstoffe verschiedener Gummiarten sind.
Von einem Teil der nachgewiesenen Einzelstoffe sind toxische, kanzerogene, teratogene und mutagene Wirkungen bekannt. Eine Gefährdung für den Menschen kann aus den bisherigen Untersuchungen nicht erkannt werden, da die Beeinträchtigungen sich ausschließlich auf den Ablagerungsbereich beziehen.
5. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage, daß im Zusammenhang mit der Reifenverwertung in Vellahn Gefahr im Verzuge ist?
Woraus wurden diese Gefahren konkret abgeleitet und welche Maßnahmen hat die Landesregierung zur Gefahrenabwendung konkret getroffen?
Nach Polizei- und Ordnungsrecht bedeutet „Gefahr im Verzuge“, daß ein rechtzeitiges Eingreifen der zuständigen Instanz zur Gefahrenabwehr objektiv nicht mehr möglich ist und ohne sofortiges Eingreifen der an sich unzuständigen Stelle der drohende Schaden tatsächlich eintreten würde. Es besteht keine aktuelle konkrete erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter Gesundheit und Grundwasser am Standort Reifenverwertung Vellahn, so daß anstelle des für den Bereich Abfall zuständigen StAUN Schwerin und des Landrates als untere Wasserbehörde z. B. Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes nicht notwendig sind.
In dem Erlaß des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 18. 12. 1997 zur Lagerung und Ablagerung von Klärschlamm und anderen Stoffen unter Berücksichtigung des Grundwasserschutzes sind die unteren Wasserbehörden auf die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG, daß Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden dürfen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist und bei Verstößen dagegen die Einhaltung mit den Mitteln des Ordnungsrechtes erzwungen werden kann, hingewiesen worden.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit hat das StAUN Schwerin den illegalen Anlagenbetrieb untersagt und die Beräumung der Abfälle angeordnet. Eine entsprechende Sicherungsverfügung durch den Landrat als untere Wasserbehörde steht noch aus. Die illegale Anlage wird vom StAUN Schwerin regelmäßig überwacht.
Im Rahmen einer landesweiten Sonderaktion des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt zur Gefahrenabwehr bei ausgewählten Anlagen erfolgte am 15.08.1995 eine Begehung des Reifenverwertungszentrums Vellahn. Diese Begehung erfolgte unter Einbeziehung der zuständigen kommunalen Behörden sowie des Geschäftsführers und des Betriebsleiters.
Soweit die sehr aufschlussreiche Beantwortung der Kleinen Anfrage!
Ein eindeutig belegter Zusammenhang von Grundwasserverschmutzung besteht also sogar bei der Lagerung von Reifen. Insofern ist das auf das Reifenwerk Schmöckwitz übertragbar. Würden Sie einige hundert Reifen in ihrem Garten lagern wäre sofort der Ordnungsamt da und Sie müssten eine üppige Strafe zahlen, weil man Ihnen zu Recht vorwirft, das Grundwasser und damit das Trinkwasser zu verschmutzen. Auf dem Reifenwerk Schmöckwitz lagern jedoch ungesichert zigtausende Reifen, die dann auch noch regelmäßig brennen und die Behörden schauen zu und tun so als gehe sie das nichts an!
Sie müssen also vor diesem Hintergrund wohl davon ausgehen, dass auch das Trinkwasser des Eichwalder Wasserwerks mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit mit Schadstoffen kontaminiert sein kann, die toxische, kanzerogene, teratogene und mut
agene Wirkungen haben und durch diese Situation Gefahr in Verzug ist. Es geht vor diesem Hintergrund also nicht nur um den Nachweis von Ammonium, das durch Deponien oder durch das Reifenwerk verursacht ist, da Vellan fast auf Schmöckwitz übertragbar ist! Aber nur fast: Denn hier liegt das Reifenwerk in unmittelbarer Nachbarschaft zum Trinkwasserschutzgebietes des Wasserwerks Eichwalde. Und Schmöckwitz ist seit 1930 ein Chemiestandort und würde an diesem höchst sensiblen Standort aus gutem Grund niemals mehr genehmigungsfähig sein.
Nicht die Bürger müssen nachweisen, dass das Wasser nicht kontaminiert ist, sondern die Behörden.
Diese Reihe wird mit Sicherheit vielleicht schon in Kürze fortgesetzt!