|
Wenn der BBI ein Skandal ist, dann ist auch der Weg dorthin skandalös. Gleiches gilt für die Schienenanbindung, die Ostanbindung, zum BBI, die trotz besserer, alternativer Varianten am Freitag per Gesetz erlassenem Planfeststellungsbeschluss 24 ha Erholungswald vernichten wird. Gegen diese Variante hat die BLN 2 kritische Einwendungen eingebracht, um gegen diese Waldzerstörung notfalls zu klagen, wenn unsere Argumente nicht berücksichtigt werden. Da ich Vorstandsmitglied der BLN bin werde ich über den Fortgang dieses mehr als fragwürdige Vorhaben zeitnah berichten. Ebenso werden die notwendigen Schritte für eine Klage eingeleitet, wenn die gegenwärtige Prüfung des Planfeststellungsbeschluss dafür Möglichkeiten bietet. Davon ist auszugehen. Unsere erste Einwendung möchte ich an dieser Stelle auf meinem Blog auf diese Weise öffentlich machen. Die zweite Einwendung folgt dann morgen oder übermorgen. Bis dahin wird es wohl auch mehr Klarheit über die weitere Schritte geben und wie eine erfolgreiche Klage strukturiert sein müsste. Es ist davon auszugehen, dass wieder eine mehr- oder gar vielteilige Serie entsteht, wie die 7-teilige Serie “Auf der Suche nach den BBI-Kunden”!
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. l Potsdamer Str. 68 l 10785 Berlin
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung z. Hd. Frau Krüger, VII E 321 Am Köllnischen Park 3
10179 Berlin
|
|
Bearbeiter:
Dr. U. Rink (NABU)
|
|
9/0807.2/P/8 Berlin, den 24.09.2007
|
Betr.: Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben „Schienenanbindung (Ost) an den Flughafen BBI“
hier: Stellungnahme der BLN, des BUND (LV Berlin), des NABU (LV Berlin), der Baumschutzgemeinschaft Berlin, der GRÜNEN LIGA Berlin, der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (LV Berlin), des Naturschutzzentrums Ökowerk Berlin, der NaturFreunde (LV Berlin) und der übrigen BLN-Mitgliedsverbände
Bezug: Ihr Schreiben vom 16.07.2007
Sehr geehrte Frau Krüger,
die Verbände lehnen die hier vorliegende Planung zur Schienenanbindung Ost ab, weil durch das Vorhaben ungerechtfertigt 21 ha Schutz- und Erholungswald verloren gehen und ein großräumiger wertvoller Waldbestand durch die Trasse zerschnitten, verinselt und verlärmt wird. Neben der direkten Beeinträchtigung der Lebensräume für Flora und Fauna wird besagtes großräumiges Waldgebiet als siedlungsnaher Erholungsraum entwertet. Derzeit bestehen im Untersuchungsgebiet ca. 360 ha mehr oder weniger zusammenhängende Waldflächen, die durch bestehende Verkehrsträger in 6 Teile untergliedert werden. Für den gesamten Waldbereich südlich Bohnsdorf läuft derzeit in Brandenburg ein Verfahren, in dem er als Erholungswald nach § 12 Abs. 1 Landeswaldgesetz Brandenburg ausgewiesen wird. Für die Berliner Seite gilt ohnehin, dass Wald grundsätzlich als Schutz- und Erholungswald gewertet werden muss.
Die hier geplante Schienenanbindung Ost an den Flughafen BBI wird sich auf Berliner Gebiet vollständig im geplanten Landschaftsschutzgebiet „Treptow-Köpenicker Wald- und Seenlandschaft“ befinden. Das naturschutzrechtliche Unterschutzstellungsverfahren soll noch in diesem Jahr (2007) beginnen.
Natur und Landschaft sollen in diesem Bereich gemäß § 20 Abs. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes als Landschaftsschutzgebiet (LSG) unter Schutz gestellt werden:
- zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- zur Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft,
- und um die besondere Bedeutung als gesamtstädtisches Erholungsgebiet zu sichern.
Das Vorhaben beeinträchtigt die o.g. Schutzgüter des Landschaftsschutzgebiets erheblich und dauerhaft, so dass die geplante Schienentrasse durch das Bohnsdorfer Waldgebiet völlig unakzeptabel ist! Die naturschutzfachlichen Wertigkeiten sind aufgrund des Vorkommens von 43 besonders geschützte Arten, 24 streng geschützten Arten sowie geschützten Waldbiotoptypen besonders hoch, wobei die bisherigen Artenzahlen auf unvollständigen Gutachten beruhen und die tatsächliche Zahl der vom Vorhaben betroffenen Tierarten vermutlich noch höher liegt. Zumindest auf Berliner Landesfläche sind die Wertigkeiten so hoch einzustufen, dass man von einem Gebiet mit FFH-Qualitäten sprechen kann. Für die naturschutzfachliche Eingriffsbewertung und die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind deshalb hohe Maßstäbe anzulegen. Die für das Vorhaben vorgelegten Planungsunterlagen (UVS, LBP, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) weisen gravierende Mängel und Defizite auf. Wir fordern deshalb eine komplette Überarbeitung der vorgelegten Planunterlagen!
Im Folgenden werden die einzelnen Kritikpunkte an der Planung und den Planunterlagen aufgeführt.
1. Bindungswirkung landesplanerischer Ziele
Der Verordnungsgeber erläutert selbst, dass seine Planung unter bestimmten Voraussetzungen nicht letztabgewogen sein kann. Dieser Fall liegt aufgrund der ungewöhnlich starken Beeinträchtigung der Ortslage Bohnsdorf durch Erschütterungen vor.
Aus dem Aufstellungsverfahren und der Begründung des LEP FS geht hervor, dass die Gemeinsame Landesplanung es nicht für erforderlich gehalten hat, alternative Linienführungen bei der Schienenanbindung zu überprüfen, da man ja gerade die Planung offen halten wollte und auf der Ebene der Landesplanung keine Letztabwägung vornehmen wollte.
Auch insofern ist davon auszugehen, dass eine Bindungswirkung diesbezüglich auf die nachfolgenden Planungsebenen und auf den Vorhabenträger DB Netz AG nicht anzunehmen ist.
Der Vorhabenträger spricht sogar davon, dass das Vorhaben nicht raumbedeutsam ist: „Bei der Baumaßnahme handelt es sich um keine raumbedeutsame Planung. Die Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrtens nach § 15 ROG ist somit nicht erforderlich.“ (vergleiche Seite 7 Erläuterungsbericht). Vorhaben, denen die Raumbedeutsamkeit fehlt, unterliegen nicht den Zielen der Landesplanung und Raumordnung, da diese ausschließlich den Handlungsauftrag haben, raumbedeutsame Vorhaben und Maßnahmen zu koordinieren.
2. Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung und Planrechtfertigung des Vorhabens in den ausgelegten Planunterlagen
Wir bemängeln in den vorliegenden Unterlagen die fehlende aktuelle Bedarfsanalyse und eine Darstellung der Notwendigkeit für die geplante Ostanbindung durch den Bohnsdorfer Wald wie sie auch für andere Verkehrsplanungen, z. B. bei der Planung neuer übergeordneter Strassen, üblich und gängiger Standard ist.
Für die vorliegende Planung der Ostanbindung werden in den Planunterlagen keine konkreten Erhebungen über die Anzahl der Fahrgäste bzw. Verkehrsbeziehungen, die aus dem Südbereich der Görlitzer Bahn und diejenigen die über das Grünauer Kreuz kommen, genannt. Ebenso werden in den Planunterlagen keine Prognosezahlen genannt, wie sich die Fahrgastzahlen bzw. Verkehrsbeziehungen mit dem neuen Flughafen BBI aus dem Osten entwickeln werden. Auch gibt es keine Zahlen über die konkreten Zeiteinsparungen, die mit de
r geplanten Ostanbindung für die Fahrgäste entstehen. Stattdessen wird der Leser mit vagen Vermutungen, Behauptungen und Wunschvorstellungen der Deutschen Bahn konfrontiert. So heißt es unter Punkt 1.6 Planrechtfertigung im Erläuterungsbericht (Seite 6): „Die dadurch erreichte erhebliche Verkürzung der Reisezeit für die Anfahrt über die Görlitzer Bahn aus südlicher Richtung führt zu einer höheren Attraktivität des Schienenverkehrs für die Fahrgäste.“ Die Notwendigkeit der Planung wird durch diese Behauptungen weder transparenter noch nachvollziehbar begündet.
Als unabdingbarer Bestandteil der hier vorgestellten Planung müssen Fahrgastzahlen bzw. Verkehrsbeziehungen dargestellt werden, welche das Vorhaben rechtfertigen und untermauern wie:
- Analyse der Fahrgastzahlen/Verkehrsbeziehungen im Istzustand mit derzeitiger Schienen-infrastruktur und altem Flughafen,
- Entwicklung der Fahrgastzahlen/Verkehrsbeziehungen im Prognose-Nullfall nach Fertigstellung des neuen Flughafens BBI,
- Entwicklung der Fahrgastzahlen/Verkehrsbeziehungen im Prognose-Planfall nach Fertigstellung des neuen Flughafens BBI.
Die fehlende Aufklärung dieser angeführten Sachverhalte ist ein eklatanter Mangel der vorgelegten Planunterlagen und wir fordern deshalb die Vorlage konkreter Verkehrsbelegungs- bzw. Fahrgastzahlen zur Begründung und Planrechtfertigung des Vorhabens. Auch wenn diese Daten bereits in anderen Planwerken und Planfeststellungsbeschlüssen zum Großflughafen dargestellt sind, muss eine Kurzdarstellung dieser Zahlen in den hier vorgelegten Planungsunterlagen erfolgen.
Die angeblich verkürzte Reisezeit ist die Hauptbegündung für das Vorhaben. Jedoch ist in keiner der vorliegenden Unterlagen quantitativ dargestellt worden und entsprechend im Verhältnis zu den in Anspruch genommenen Schutzgütern abgewogen worden, für welche Fahrgastzahlen und Fahrzeitverkürzungen das Vorhaben hier durchgeführt wird. Angesichts des erheblichen Ausmaßes an Beeinträchtigung von Schutzgütern – insbesondere Natur-, Landschafts- und Erholungsraum – stellt dies einen erheblichen Fehler im Abwägungsprozess dar.
3. Zur Umweltverträglichkeitsstudie
3.1 Variantenprüfung
3.1.1 Alternative, sich aufdrängende Varianten mit geringeren Umweltbeeinträchtigungen wurden nicht geprüft
Im derzeit laufenden Planfeststellungsverfahren zur Schienenanbindung Ost an den neuen Flughafen BBI werden nur Varianten zwischen dem BBI und der Görlitzer Bahn untersucht, die zu den eingangs geschilderten Beeinträchtigungen des wertvollen Schutz- und Erholungswaldes führen. Grundsätzlich hätten bei der Trassenfindung zusätzlich sich aufdrängende Varianten geprüft werden müssen, die eine weitgehende Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen durch eine Nutzung bestehender oder in absehbarer Zeit außer Betrieb gestellter Verkehrstrassen bringen würde. Die sich aufdrängenden Varianten mit geringeren Umweltbeeinträchtigungen werden nachfolgend aufgeführt:
· Alternativ-Variante A: Es könnte eine Verbindung zwischen dem Bahnaußenring mit einem Abzweig kurz nach der Landesgrenze und Parallelführung zur neuen BAB A 113 und BBI hergestellt werden. Diese Variante hätte folgende Vorteile: sie ist kürzer, es sind weniger Brückenbauten notwendig und damit kostengünstiger. Der Eingriff in die Natur ist erheblich geringer, weil kein wertvoller Waldbestand beeinträchtigt wird. Es gäbe weniger Lärmbetroffene und weniger erforderliche Lärmschutzmaßnahmen. Gleichzeitig ist die Anbindung zur Görlitzer Bahn über das Grünauer Kreuz trotzdem gegeben.
· Alternativ-Variante B: Eine weitere Alternativ-Variante ist die Verschwenkung der S-Bahnstrecke ab dem Bereich S-Bahnhof Grünbergallee über die B96a und das geplante Gewerbegebiet Bohnsdorf West (Bebauungsplan XV-70, in Vorbereitung und noch nicht in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung) zum BBI. Zusätzlich zu den unter Variante A genannten Vorteilen, könnte bei dieser Variante noch das „Baufeld Ost“ durch die S-Bahn erschlossen werden und die S-Bahnfahrt verkürzt sich um fast 5 Minuten gegenüber der jetzt geplanten Vorzugsvariante 4b. Bei dieser Alternativ-Variante B könnte der wechselstrombetriebene Bahnverkehr über den Berliner Außenring (BAR) und die planfestgestellte Westanbindung zum BBI laufen.
· Alternativ-Variante C: Diese Variante sieht eine Verschwenkung der S-Bahntrasse ab S-Bahnhof Altglienicke über die Trasse der zukünftig zu entwidmenden Trasse der alten BAB 113 bis zur jetzigen Ostanbindung des Flughafens vor. Durch diese Variante könnten Teile von Bohnsdorf und des Baufeldes Ost mit erschlossen werden.
Denn aus der UVP-RL 85/337/EWG (Amtsblatt-Nr. L 175 vom 05.07.85, S.40ff.) geändert durch die RL 97/11/EG, ABl. EG Nr.L156,17 ergibt sich eindeutig, dass im Rahmen der UVP ein auf Berücksichtigung ausnahmslos aller im Rahmen der UVP eingeholter Informationen hinsichtlich aller einbezogener Alternativen beruhender Alternativenvergleich erforderlich ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Schwerpunkt der von der Richtlinie 85/337/EWG in der heute gültigen Fassung geforderten UVP ist ein Alternativenvergleich, welcher auf einem ausreichendem Informationsstand bezüglich der Umweltauswirkungen der jeweils geprüften Alternativen beruhen muss. Dies war bereits unter Geltung der ursprünglichen UVP–Richtlinie herrschende Meinung in der Literatur, auch wenn die bundesverwaltungsgerichtliche Rechsprechung dies nie wirklich zur Kenntnis nehmen wollte.
Durch die Änderungen des Artikel 5 Abs.3 der UVP-RL Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 1997/11/EG wurde endgültig geklärt, dass die UVP einen Alternativenvergleich umfasst.
Die Anforderungen der UVP-Richtlinie an die Berücksichtigung aller relevanter Informationen über die Alternativen bilden nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen eine Grundlage für Rechte Einzelner.
Fazit:
Es wurden mit den vorgelegten Planunterlagen nur Varianten geprüft, die ausschließlich durch das Bohnsdorfer Waldgebiet führen und weitgehend naturnahen Landschaftsraum „verbrauchen“ und vorhandene Waldgebiete, die unter anderem eine wichtige Wasserspeicherfunktion haben, stark beeinträchtigen. In Zeiten von Diskussionen über Klimaerwärmung und zunehmender Wasserverknappung mit bekannten gravierenden Auswirkungen für das Land Brandenburg wird mit den vorgelegten Varianten der Ruf des als umweltfreundlich geltenden Schienenweges geschädigt und die Bemühungen des Landes Brandenburgs zur Stabilisierung des Wasserhaushaltes konterkariert. Die Nutzung vorhandener oder demnächst außer Betrieb gestellter Verkehrstrassen oder die Parallelführung mit geplanten Verkehrstrassen (neue BAB 113) für eine Ostanbindung wurde dagegen nicht geprüft. Mit der ausschließlichen Betrachtung von Trassenvarianten durch das Waldgebiet südlich Bohnsdorf wurde das gesetzlich vorgeschriebene und einer Abwägung nicht zugängliche Vermeidungsgebot (§ 19 BNatSchG, § 14a NatSchG Bln) schlichtweg missachtet! Wir fordern den Vorhabenträger hiermit auf, dem Vermeidungsgebot Rechnung zu tragen und im Sinne einer Eingriffsminimierung weitere Varianten im oben genannten Sinne zu prüfen! Des Weiteren stellen wir fest, dass die hier vorgelegte Variantenprüfung gegen die geltende Europäische UVP-Richtlinie verstößt, da nicht alle Varianten – also auch die sich aufdrängenden Varianten – abgeprüft wurden.
3.1.2 Zu der vorgelegten Vorzugstrasse
Laut Erläuterungsbericht (Punkt 3.1, Seite 7) heißt es, dass die geplante Maßnahme mit den Zielen und Grundsätzen de
r Raumordnung, welche im Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) in der Fassung vom 30.05.2006 und am 16.06.2006 neu in Kraft getreten niedergeschrieben sind, vereinbar sei. In dem genannten Beschluss ist die Festlegung der Trasse südlich von Bohnsdorf, in der Variantenprüfung als Variante 1 bezeichnet, festgelegt worden. Auf einem Informationsgespräch am 17.10.2006 bei der Deutschen Bahn sind die Gutachter noch von dieser Variante 1 als Vorzugstrasse ausgegangen. Bei diesem Gespräch wurde den Teilnehmern mitgeteilt, dass diese Variante verworfen und eine neue weiter südlich verlaufende Trassenvariante nun von der Deutschen Bahn favorisiert wird. Selbst die von der Deutschen Bahn beauftragten Gutachter, welche gerade noch die Variante 1 als Vorzugsvariante vorstellen wollten, wurden von dieser Neuentwicklung „überrollt“. Das Eisenbahnbundesamt vertrat hierzu die Auffassung, dass diese Variante nicht im Korridor des festgestellten Raumordnungsbeschlusses liegt und deshalb nicht akzeptiert werden kann. Nun wird eine Vorzugsvariante (4b) präsentiert, die um ca. 250 m nach Süden verschoben wurde und nach Aussage des Erläuterungsberichts innerhalb des raumgeordneten Korridors verläuft. Im LEP FS (Mai 2006) heißt es hierzu auf Seite 53: „Die landesplanerische Sicherung der zeichnerisch dargestellten Schienenanbindung des Flughafens an die Görlitzer Bahn ist für die Anbindung des Schienengüter- und Personenverkehrs an den Flughafen notwendig; die Möglichkeit eines Ausbaus der bestehenden Bahnanbindung ist im Rahmen der Raumordnung mit dem erforderlichen Konkretisierungsspielraum gesichert.“ Mit der bestehenden Bahnanbindung ist die südlich an Bohnsdorf verlaufende Bestandstrasse gemeint. Wie groß der Konkretisierungsspielraum planungsrechtlich sein darf, bleibt hierbei unklar und ist zu hinterfragen. Ob die in der vorliegenden Variantenprüfung favorisierte 250 m weiter südlich verlaufende Variante 4 b tatsächlich keiner weiteren raumordnerischen Prüfung mehr bedarf, ist für uns weiterhin völlig offen und bedarf einer weiteren Klärung. Wir bezweifeln, dass die vorgelegte Vorzugsvariante 4b 250 m südlich der Bestandstrasse durch den LEP FS (2006) rechtlich abgesichert ist!
Zur Variantenprüfung: Umweltauswirkungen
Bei der hier vorgelegten Untersuchung entsteht der Eindruck, dass die Variantenprüfung unter einer Zielvorgabe erfolgte und eine unvoreingenommene Prüfung der Trassen-Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht sauber und nachvollziehbar abgearbeitet wurde. Diese Einschätzung wird im Folgenden ausführlicher untermauert.
Zum Schutzgut Flora/Vegetation und Fauna
Die Tabellen auf Seite 17 des Erläuterungsberichtes bzw. auf Seite 22 der Umweltverträglichkeitsstudie/Konfliktanalyse stellen die Abwägungsergebnisse für den Schutzgutkomplex Flora/Vegetation und Fauna dar.
· Für den Wirkfaktor anlagebedingter Funktionsverlust sowie bau- und anlagebedingte Funktionsbeeinträchtigung von Biotoptypen: Während die Ränge der Varianten 2, 5 und 6 noch nachvollziehbar sind, da hier die größte Flächeninanspruchnahme geschützter Biotope nach den Landesnaturschutzgesetzen von Brandenburg und Berlin sowie geschützter Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie erfolgt, ist die Vergabe der Rangstufe 1 für die Varianten 1, 4a und 4b nicht nachvollziehbar. Auf Seite 16 der UVS/Konfliktanalyse heißt es nur „Variante 1 sowie 4a/b sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Schutzgut Biotope vergleichbar“, eine Begründung für diese Bewertung wird nicht gegeben. Beim Ausbau der Variante 1 würden laut Aussage der Anlage 9 (Seite 31-32) ein linear ausgebildeter Waldmantel trockenwarmer Standorte (WGT) nördlich der vorhandenen Bahntrasse südlich von Bohnsdorf beeinträchtigt werden. Hier wurden laut Aussage keine wertgebenden Pflanzenarten gefunden, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Der Biotop ist nach § 26a Berliner Naturschutzgesetz geschützt, wird jedoch hier als mittelwertig eingestuft. Die Varianten 4a und 4b nehmen entweder mittelwertig eingestufte reine Kiefernforsten oder hochwertig eingestufte Nadelforste mit Laubholzanteil in Anspruch. Auf Seite 15 der UVS/Konfliktanalyse heißt es: „Das Freistellen von Bäumen mit dünner Rinde führt zu Rindenschäden nach intensiver Sonneneinstrahlung.“ Obwohl die Varianten 4a/b die Zerstörung von im Bestandsinneren liegenden Waldbiotopen implizieren und als Folgewirkung eine völlige Veränderung der Standortbedingungen und Biotopstrukturen eintreten wird, erhalten auch diese Varianten 4a/b den besten Platz wie Variante 1 an der vorhandenen Bestandsstrasse. Dies ist nicht nachvollziehbar! Hier liegt ein grundsätzlicher methodischer Fehler bei der Bewertung/Abwägung vor! Eine Gewichtung nach Flächeninanspruchnahme der betroffenen Biotoptypen hätte hier ein differenzierteres Bild ergeben und wäre für die Variantenbewertungen sinnvoll gewesen. Ebenso ist nicht plausibel, dass in der Tabelle 6 „Bewertung der untersuchten Einzelkriterien und Gesamtbewertung der Biotoptypen“ (Seite 46 bis 49) der Anlage 9 für jeden Biotoptyp die Einzelkriterien mit Punkten von 1-5 bewertet werden, jedoch bei der Spalte „Gesamtbewertung“ keine Aufsummierung dieser Punkte wie bei der überarbeiteten AUHAGEN-Methode (Köppel 2004) erfolgt, sondern ein irgendwie gewichteter Mittelwert verwendet wird. Wie die Punktzahl der Gesamtbewertung zustande kommt, ist nicht erwähnt. Eine Aufsummierung der Punktzahl der Einzelkriterien wie bei Köppel (2004) und eine nach Flächengröße der beeinträchtigten Biotoptypen gewichtete Gesamtbewertung hätte ein differenzierteres Bild bei den verschiedenen Varianten erbracht. Insgesamt ist die Rangfolge der einzelnen Varianten nicht nachvollziehbar belegt!
· Anlagebedingter Funktionsverlust/Funktionsbeeinträchtigung sowie Zerschneidung von Teillebensräumen Wertgebender Vogelarten: Auch hier schneiden die Varianten 1 und 4a/b mit den gleichen Rängen „1“ am besten ab, obwohl bei Variante 1 mehrere Brutvorkommen der streng geschützten Arten Grünspecht und Schwarzspecht sowie bei den Varianten 4a/b Brutvorkommen des streng geschützten Mittelspechtes zu erwarten sind. Hierbei ist anzumerken, dass die Brutvogelkartierung in einem zu späten Zeitraum im Jahresverlauf erfolgte, in dem Mittelspechtvorkommen nicht bzw. schwer nachweisbar sind. Die Bewertung/Abwägung ist hier nicht nachvollziehbar und fehlerhaft, da hier ähnlich hohe Wertigkeiten der Brutvogelfauna vorliegen wie bei den übrigen Varianten. Aus avifaunistischer Sicht müsste sich jegliche Realisierung der hier vorgestellten Varianten von selbst verbieten und keine Variante dürfte den Bestplatz „1“ erhalten. Hier wird eine nicht vollziehbare Bewertung/Abwägung vorgenommen und eine nicht fachlich begründbare Rangfolge mit Vergabe der Bestnoten „1“ vorgenommen.
· Anlagebedingter Funktionsverlust/Funktionsbeeinträchtigung von Teillebensräumen für Säugetiere: Zu bewerten sind hier vor allem die Arten der Fledermäuse, die sämtlich einem strengen Schutz unterliegen. Für die Fledermausarten Großer Abendsegler, Braunes Langohr, Wasserfledermaus und Rauhhautfledermaus kommt der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Anlage 9.3 AFB) zu dem Schluss, dass Sommerquartiere und Wochenstuben dieser Arten im Untersuchungsgebiet nicht auszuschließen sind. Die Methode der Fledermauskartierung wurde in den vorliegenden Unterlagen mit keinem Satz erwähnt. Und so bleibt unklar, ob eine trassenscharfe Quartierkartierung bzw. Überprüfung von Baumhöhlen für die einzelnen Varianten erfolgte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Varianten 1 und 4a/b mit der Bestnote „1“ abschneiden. Aus Sicht des Fledermausschutzes müsste sich jegliche Realisierung der hier vorgestellten Varianten von selbst verbieten und keine Variante dürfte den
Bestplatz „1“ erhalten. Hier wurden eine nicht nachvollziehbare Bewertung/Abwägung und eine nicht fachlich begründbare Rangfolge mit Vergabe der Bestnote „1“ vorgenommen.
· Anlagebedingter Funktionsverlust/Funktionsbeeinträchtigung von Teillebensräumen wertgebender wirbelloser Arten: Auch hier ist die Frage zu stellen, auf welcher Datenbasis eine Rangfolge der Varianten erstellt wurde. Die Gutachter räumen selbst in Anlage 9 (Bestandserfassung/Bewertung) auf Seite 78 ein, dass Aussagen zum Vorkommen von geschützten und/ oder gefährdeten Arten der Wirbellosen aufgrund des späten Erfassungszeitraumes nur eingeschränkt möglich sind und deshalb Frühjahrs- und Sommeraspekte der Wirbellosen im Jahr 2007 untersucht werden. Eine Einbeziehung der Frühjahrs- und Sommeraspekte erscheint in Anbetracht des Bearbeitungsstandes der UVS/Konfliktanalyse vom 01.06.2007 als unwahrscheinlich. Auf Seite 18 wird angedeutet, dass eine Bewertung/Abwägung der Varianten allein anhand der Heuschreckenfauna erfolgte. Das Abwägungsergebnis mit der Bestnote „1“ für die Varianten 4a/b erscheint fast banal, sind doch Forstflächen als Lebensräume einer artenarmen Heuschreckenfauna unter Fachleuten hinlänglich bekannt. Insofern muss das Ergebnis der Variantenbewertung/-Abwägung stark angezweifelt werden. Eine „saubere“ Bewertung/Abwägung der Varianten ist nur unter Einbeziehung aller hier angedachten Wirbellosengruppen (zuzüglich xylobionte Käfer, Laufkäfer, Spinnen, Schmetterlinge, Stechimmen) und der Erfassung von Frühjahrs-, Sommer- und Herbstaspekten möglich. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass bei der Kartierung des Eremiten und anderer xylobionter Arten auch die Mulmmeiler von Baumhöhlen in größerer Stammhöhe untersucht werden müssen, um eine einwandfreie Einschätzung zum Vorkommen dieser prioritären nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Art zu erhalten. Eine ausführliche Beschreibung der Erfassungsmethoden finden sich in PETERSEN et. al. (2003, Hrsg.: Bundesamt für Naturschutz). Ein fachlich korrekter Variantenvergleich ist hier nur bei trassenscharfer Kartierung der o.g. Indikatorgruppen der Wirbellosen möglich. Letztendlich kommen die Gutachter zu dem gleichen Schluss, denn im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (AFB) wird darauf hingewiesen, dass eine trassenscharfe Kartierung der ausgewählten Vorzugstrasse bzgl. Brutbäumen des Eremiten erst vor Rodung der Trassenschneise angedacht ist (gleiches gilt auch für Quartierbäume der Wirbeltiergruppen Fledermäuse und baumhöhlenbrütende Vogelarten). Aufgrund der hier gemachten Ausführungen ist nur der Schluss zu ziehen, dass dieser Wirkfaktor unzureichend abgearbeitet wurde und die hier vorgestellte Variantenbewertung/-abwägung keine nachvollziehbare Grundlage hat.
· Baubedingte Funktionsbeeinträchtigungen von Teillebensräumen der Reptilien: Das hier erzielte Ergebnis der Variantenbewertung/-abwägung ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Warum erhalten alle Varianten die Bestnote „1“ und weshalb ist nur die Variante 1 schlechter als alle anderen? Ist das Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse auf der Bestandstrasse hochwertiger einzustufen als alle anderen Varianten im Waldbereich mit Vorkommen von drei „nur“ besonders geschützten Arten (Blindschleiche, Waldeidechse, Ringelnatter)? Die Variante 1 wird als schlechter bewertet/abgewogen, obwohl baubedingte Störungen hier auf jeden Fall eintreten werden: Entweder durch den Ausbau der Variante 1 oder durch den Rückbau der Gleisanlagen auf der Bestandstrasse bei Durchführung der Ausgleichsmaßnahme A5, falls andere Trassenvarianten favorisiert werden. Die Aussage auf Seite 16 des Erläuterungsberichts „Der künftige Bahndamm wird unabhängig von der Variante aufgrund seiner Standorteigenschaften einen bevorzugten Lebensraum von Reptilien bilden, wobei bei den Varianten 2, 4a/b, 5 und 6 nur ein geringes Risiko für Eidechsen und Schlangen besteht“ sind in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Schließlich werden ja laut Erläuterungsbericht mit dem Neubau einer Trasse auch neue Reptilienlebensräume geschaffen. Eine fachlich qualifizierte Erläuterung dieser zuletzt genannten Aussagen fehlt völlig.
· Anlagebedingtes Verletzungs- und Mortalitätsrisiko von Vögeln durch Kollision mit Oberleitungen: Hier wurde eine Variantenbewertung/-abwägung allein aufgrund der Streckenlänge vorgenommen, obwohl dieser Wirkfaktor der Komplexität des Eingriffs überhaupt nicht gerecht wird. Es bleibt hierbei unberücksichtigt, dass ein bisher zusammenhängendes Waldgebiet durch die Varianten 4a/b, 2., 5 und 6 zerschnitten wird. Bei der Bewertung hätten zumindest die Brutvorkommen streng geschützter Vogelarten entlang den jeweiligen Trassenvarianten berücksichtigt werden müssen. Außerdem ist davon auszugehen, dass tagaktive Vogelarten die Oberleitungen anders wahrnehmen als nachtaktive Vogelarten (z.B. Eulen). Für eine Bewertung dieses Wirkfaktors ist weniger die Streckenlänge, sondern es sind vielmehr die in Trassennähe vorhandenen aktuellen Brutvorkommen einzelner Arten, die in Trassennähe befindlichen potenziellen Nahrungsreviere sowie das artspezifischen Verhalten der jeweiligen Vogelarten beim Nahrungserwerb ausschlaggebend. Die Variantenbewertung/-abwägung hinsichtlich dieses Risikofaktors ist daher als fragwürdig zu beurteilen. Ist eine Einschätzung dieses Risikos aufgrund der Komplexität nicht möglich, sollte auf eine Trassenbewertung hinsichtlich dieses Wirkfaktors gänzlich verzichtet werden! Vor allem die Einstufung der Variante 1 als schlechteste Trasse mit der Note „6“ entbehrt jeder Grundlage und ist nicht nachvollziehbar.
· Betriebsbedingte Kollision mit Verletzungs- und Mortalitätsrisiko für Tiere bei Überquerung der Trasse: Besonders für Vögel – insbesondere Greifvögel – und Fledermäuse besteht hier ein Gefahrenpotenzial. Hier wird eine Variantenbewertung/-abwägung vorgenommen, wonach die Varianten 4a/b die Bestnote „1“ erhalten, Variante 2 die zweitbeste Note „2“ bekommt und alle anderen Varianten schlechtere Bewertungen erhalten. Es fehlt eine Erläuterung, wie das Ergebnis der Variantenbewertungen zustande kommt. Es hat den Anschein, dass für die Bewertung die Bestandssituation zugrunde gelegt worden ist. Die Bestandssituation ist jedoch – mit Ausnahme von Variante 1 – für diesen Risikofaktor nicht relevant. Die Jagdaktivitäten der Fledermäuse werden dort am stärksten sein, wo sich das größte Beuteangebot konzentriert. Mit der Neuanlage einer Trasse durch das Waldgebiet wird sich die Bestandssituation der Fledermauspopulation durch den Wegfall von Quartierbäumen und auch das Beuteangebot (dämmerungs- und nachtaktive flugfähige Insekten) ändern. Beide Faktoren haben erheblichen Einfluss auf die Flugaktivität der Fledermäuse entlang von Schienentrassen. Die bau- und anlagenbedingte Veränderung beider Faktoren (Beuteangebot, Fledermauspopulation) wurde offensichtlich nicht berücksichtigt. Bei den Vögeln dürften vor allem nachtaktive Arten (z.B. Eulen) diesem Risiko ausgesetzt sein. Da unklar bleibt, wie die Variantenbewertung/-abwägung zustande kommt, ist die Bewertung dieses Wirkfaktors insgesamt als äußerst fragwürdig zu beurteilen.
· Stromschlag als Verletzungs- und Mortalitätsrisiko für Vögel im Bereich der Masten und Oberleitungen: Vögel überbrücken mit ihrem Körper die Isolationsstrecke oder lösen durch Annäherung der unterschiedlichen Potenziale einen Lichtbogen aus. Die Vögel erleiden durch Hitzeentwicklung oder elektrischen Strom tödliche Verletzungen. Betroffen sind vor allem größere Vogelarten. Die Orte von Stromschlag sind somit die oberen Bereiche von Masten und Kettenwerkabspannungen. Verursacht werden die Kurzschlüsse, wenn sich die Vögel in den genann
ten kritischen Bereichen niederlassen. Für kleinere Vogelarten können die Quertragwerke tödlich sein. Als Beurteilungskriterium wurde auch hier wieder nur die Trassenlänge herangezogen. Entscheidend für dieses Risiko sind jedoch eher die Brutrevierdichte im Gebiet, Flugbewegungen zwischen Brutstätte und Nahrungshabitaten, die Anzahl der Masten, Kettenwerkabspannungen und Quertragwerke pro betrachteter Tassenvariante und das spezifische Verhalten der jeweiligen in Frage kommenden Vogelart selbst. All diese Faktoren sind in der Bewertung dieses Wirkfaktors nicht eingeflossen! Die Variantenbewertung/-abwägung ist somit hinsichtlich dieses Wirkfaktors schlichtweg falsch!
· Bau- und betriebsbedingte Verlärmung und visuelle Störreize: Dieser Wirkfaktor wurde in der vorliegenden Variantenbewertung/-abwägung überhaupt nicht berücksichtigt. Hier heißt es auf Seite 22 der UVS/Konfliktanalyse „Die Gesamtbewertung der Varianten für das Schutzgut Fauna erfolgt ohne den Wirkfaktor Verlärmung und visuelle Störreize, da dieser keine Differenzierung in eine Rangfolge ermöglicht.“ Aus der Fachliteratur ist sehr wohl bekannt, dass z.B. bestimmte Vogelarten durch Lärmbelastung vergrämt werden können. Der Entschluss der Gutachter diesen Wirkfaktor nicht zu berücksichtigen ist deshalb nicht nachvollziehbar!
Es fehlt die Bewertung weiterer Wirkfaktoren beim Schutzgut Flora/Vegetation und Fauna:
· Anlagebedingte Beeinträchtigung auf die Biotopverbindungsfunktion: Die Bedeutung des von dem Vorhaben betroffenen Waldgebietes für den Biotopverbund ist überhaupt nicht betrachtet worden. Dies ist umso eklatanter, da dem Biotopverbund nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2004 eine besondere Bedeutung zukommt und die Länder verpflichtet sind, ein Biotopverbundsystem umzusetzen. Es ist nicht recherchiert worden, ob vom Land Brandenburg geplante Biotopverbindungsmaßnahmen durch das geplante Vorhaben konterkariert werden. Die anlagebedingte Beeinträchtigung auf die Biotopverbindungsfunktion des betroffenen Waldgebietes wurde in der Variantenprüfung nicht berücksichtigt und sachgerecht abgearbeitet.
· Anlagebedingte Beeinträchtigung von Sommer-/Winterlebensräumen der Amphibien: Auf unseren mehrmaligen Begehungen im Trassengebiet konnten zahlreiche Amphibien, insbesondere Erdkröten beobachtet werden. Das Vorkommen weiterer Amphibienarten, insbesondere der streng geschützten Arten Moorfrosch, Kreuzkröte, Wechselkröte und Knoblauchkröte kann nicht ausgeschlossen werden. Wir fordern deshalb eine trassenscharfe Kartierung der Amphibien für alle Varianten und eine Variantenprüfung des Wirkfaktors „Anlagebedingte Beeinträchtigung von Sommer-/Winterlebensräumen der Amphibien“
· Anlagebedingte Beeinträchtigung von Tierwanderwegen durch eine geplante Lärmschutzwand parallel der Gleisachsen: In dem Lärmgutachten wird die Lärmschutzwand, deren Höhe 1 bis 4 m betragen soll, erwähnt. Ob die geplante Lärmschutzwand möglicherweise vorhandene Tierwanderwege, z. B. von bestimmten Kleinsäugern, Reptilien oder Amphibien zerschneiden könnte, wird in der Variantenprüfung weder erwähnt noch als Problem erkannt und bewertet.
· Bau- und anlagebedingte Beeinträchtigung des Waldbestandes längs der neuen Trasse: In der Variantenprüfung (vgl. Punkt 3.3.4 UVS / Konfliktanalyse auf Seite 15) heißt es: „Einen weiteren Konflikt bildet die Freistellung von Waldinnenbereichen, die sich nach Rodungsarbeiten am Waldrand befinden. Es können sich Probleme durch die plötzlich erhöhte Windlast und in deren Folge durch Windwurf / Windbruch auftreten, die zu zusätzlichen Fällungen und somit zu einer weiteren Schädigung von Waldbeständen führen. Das Freistellen von Bäumen mit einer dünnen Rinde führt zu Rindenschäden nach intensiver Sonneneinstrahlung.“ Die hier beschriebenen zusätzlichen Schädigungen des Waldbestandes entlang der neuen Trasse sind nur beschrieben, aber nicht in der Variantenprüfung bewertet und abgewogen worden.
Insgesamt muss festgestellt werden, dass eine nachvollziehbare, sachgerechte und qualifizierte Variantenbewertung für die einzelnen Wirkfaktoren nicht erfolgt ist. Deshalb muss das Gesamtergebnis der Variantenbewertung/-abwägung für den Schutzgutkomplex Flora/Vegetation und Fauna, das den Varianten 4b/a den Vorzug gibt, von uns abgelehnt werden. Wir fordern eine umfassende Überarbeitung der Variantenprüfung für den Schutzgutkomplex Flora/Vegetation und Fauna!
Zum Schutzgutkomplex Landschaftsbild und Erholung
Auch das Schutzgut Landschaftsbild ist mangelhaft abgearbeitet worden. So sind alle Varianten ohne Lärmschutzwand bewertet worden, obwohl zumindest bei den Varianten 1, 4a und 4b vermutlich aber auch bei den Varianten 2, 5, und 6 von der Notwendigkeit aktiver Schallschutzmaßnahmen ausgegangen werden muss. Eine Lärmschutzwand in Siedlungsnähe (bei den Siedlungen Bohnsdorf oder Waltersdorf) verursacht ein anderes Empfinden bei Erholungssuchenden als eine eben solche im Wald neben der Gleisachse. Die schlechte Bewertung der Variante 1 bzgl. des Wirkfaktors „Anlagebedingte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Brücken, Dammwerke und Einschnitte (Nahwirkung)“ ist nicht nachvollziehbar, da vor allem die Erholungsfunktion und das Landschaftsbild durch die Zerschneidungswirkung der Trasse in dem betroffenen Wald beeinträchtigt werden. Für die Erholung im Wald ist der Anblick eines Waldrandes von geringerer Bedeutung als eine Eisenbahntrasse mitten im Wald, wobei eine Lärmschutzwand neben den Gleisanlagen den Beeinträchtigungseffekt noch zusätzlich steigert. Der Ausbau der Bestandstrasse (Variante 1) wäre gegenüber einer Trassenführung durch den Wald weniger beeinträchtigend, da die Störung des Landschaftsbildes hier schon seit Jahrzehnten besteht.
Dass bei der Gesamtbewertung der Varianten für das Schutzgut Landschaftsbild (siehe UVS/Konfliktanalyse auf Seite 28) die Wirkfaktoren „Funktionsverlust / Funktionsbeeinträchtigung landschaftsprägender Vegetations- und Strukturelemente“ und „Unterbrechung von Wegebeziehungen“ überhaupt nicht bewertet wurden, mit dem Argument, dass diese keine Differenzierung in eine Rangfolge zulassen, ist ebenfalls völlig unakzeptabel! Die Trasse verursacht eine Unterbrechung einzelner Wegeverbindungen im Schutz- und Erholungswald, dadurch ist eine vollständige Durchquerung des Waldes nicht mehr möglich und es entsteht für Erholungssuchende eine Sackgasse. Dies stellt eine schwere Beeinträchtigung der Erholungsfunktion dar!
Eine saubere Betrachtung des Schutzgutes Landschaftsbild wurde hier überhaupt nicht vorgenommen. Bei einer differenzierten Betrachtung und Bewertung der einzelnen Wirkfaktoren würden sich weitere Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten ergeben und die Varianten 4a/b würden ebenfalls schlechter in der Gesamtbewertung abschneiden als nur mit „2“. Das Schutzgut Landschaftsbild ist so unzureichend abgearbeitet worden, dass hier eine völlige Überarbeitung vorgenommen werden muss und nachträglich vorzulegen ist!
Zum Schutzgut Mensch
Alle Varianten führen durch Verlärmung und Erschütterung zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch. Die Variantenbewertung/-abwägung (vgl. Tabelle 6 UVS/Konfliktanalyse auf Seite 31, Tabelle des Erläuterungsberichts auf Seite 20) beschränkt sich merkwürdigerweise nur auf die Verlärmung, hingegen wird die Erschütterung überhaupt nicht bewertet. Das Herauslassen der Erschütterungsproblematik beim Schutzgut Mensch stellt einen gravierenden Mangel dar. Hier fehlt die Variantenbewertung/-abwägung der Wirkfaktoren „betriebsbedingte Beeinträchtigung von Flächen mit Wohn- und Wohnum
feldfunktion durch Erschütterung“ und „betriebsbedingte Beeinträchtigung siedlungsnaher Freiräume durch Erschütterung“. Die Betrachtung und Bewertung beider Wirkfaktoren zu Erschütterungen sind jedoch wichtig, um zu einer objektiven Einschätzung der Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch bei den einzelnen Varianten zu kommen. Völlig außer Acht gelassen wurde die Doppelbelastung durch den entstehenden Flugbetrieb mit der zu prognostizierenden Anzahl von Flügen und die sich überlagernde Belastung aus dem Eisenbahnbetrieb mit dem zu prognostizierenden Zugaufkommen pro Stunde. Die Darstellung der Doppelbelastung aus Flugverkehr und Bahnverkehr ist nachträglich vorzulegen!
Zum Schutzgut Kulturgüter
Eine Differenzierung der Varianten bzgl. dieses Schutzgutes ist nicht möglich. Werden durch den Bau und Betrieb einer wie auch immer verlaufenden Trasse archäologische Artefakte beeinträchtigt und unwiederbringlich verloren gehen oder nicht? Gerade in Berlin und Brandenburg beherbergen Gräberfelder der Eisen- oder Bronzezeit immer wieder unerwartete archäologische Sensationen. Wie wirken sich die verschiedenen Trassenführungen unterschiedlich auf die Bodendenkmale aus? Werden vor Beginn Probe- und Sicherungsgrabungen vorgenommen oder nicht? Der Leser bleibt diesbezüglich im Unklaren. Auch werden die Bodendenkmale im Text und in den Karten mit unterschiedlichen Ziffern dargestellt. Dieses Schutzgut ist einfach miserabel abgearbeitet worden!
Zu den Kosten
Auf Seite 21 des Erläuterungsberichts sind die Kosten für die Schallschutzmaßnahmen aufgeführt, wonach die Variante 1 die teuerste Trassenführung wäre (Irreführung des Lesers!). Bei Punkt „3.2.2.5 Kosten“ des Erläuterungsberichts auf Seite 23 wird dann allerdings dargestellt, dass die Vorzugsvariante 4b etwa 1 Million Euro teurer sein wird als die Varianten 1, 2, 5 und 6 und die Variante 4a nochmals um 2 Millionen Euro höher liegt.
Auf der Informationsveranstaltung am 17.10.2006 wurde ausdrücklich gefordert, dass bei der Variantenbewertung/-abwägung hinsichtlich der einzelnen Schutzgüter auch die Kosten der einzelnen Trassenführungen inklusive Schallschutzmaßnahmen und Maßnahmen gegen Erschütterungen einzustellen sind. Dieser Forderung ist der Vorhabenträger nicht nachgekommen. Stattdessen wird hier mit Angaben jongliert, die nicht nachvollziehbar sind. Bei Punkt 3.2.2.5 Kosten bleibt deshalb unklar, ob nun alle Kosten inklusive Grunderwerb, Schallschutzmaßnahmen und Maßnahmen gegen Erschütterung in den hier aufgeführten Angaben enthalten sind oder nicht. Wir fordern deshalb den Vorhabenträger auf, die Gesamtkosten aufzuschlüsseln und beim Variantenvergleich mit zu betrachten.
Zum zusammenfassenden Vergleich mit Vorzugsvariante
Die Tabelle „Gesamttabelle der Rangfolgen“ im Erläuterungsbericht auf Seite 21, die eigentlich das Kernstück der UVS schlechthin sein sollte, da sie zu der Vorzugsvariante führt, stimmt nicht mit der Tabelle 8 in der UVS/Konfliktanalyse überein. Nur die letzte Zeile „Rang“ ist in beiden Tabellen identisch. Welche Tabelle ist nun fehlerfrei oder sind beide mit Fehlern behaftet?
Die Zusammenfassung in der Tabelle 8 „Gesamttabelle Rangfolge der Schutzgüter“ der UVS/Konfliktanalyse auf Seite 33 ist nicht nachvollziehbar. Für die Variante 1 werden gar keine Rangfolgen angegeben und die übrigen Rangfolgen stimmen oft nicht mit den Rangfolgesummen der Einzeltabellen zu den einzelnen Schutzgütern überein. Die Gewichtung anhand dieser Tabelle ist daher nicht nachvollziehbar und deshalb fehlerhaft.
Aber der eigentliche „Kardinalfehler“ liegt bereits im methodischen Ansatz. Vor allem die Gewichtung der einzelnen Schutzgüter untereinander ist methodisch sehr fragwürdig. Die einfache Aufsummierung der mengenmäßig ungleich vorhandenen Schutzgüter ist unlogisch und führt zu einer falschen Gesamtbewertung. Einige Wirkfaktoren, z. B. beim Schutzgutkomplex Flora/Vegetation und Fauna fehlen sogar vollständig (z. B. Wirkung auf die Biotopverbundfunktion des Waldgebietes) und beim Schutzgutkomplex Landschaft und Erholung fehlen ebenfalls zu betrachtende Wirkfaktoren oder das Schutzgut, z. B. Kultur- und Sachgüter, ist miserabel abgearbeitet worden.
Fazit:
Wir müssen daher insgesamt feststellen, dass die Bewertung und Abwägung zwischen den Varianten in der Umweltverträglichkeitsstudie (Konfliktanalyse) methodisch äußerst fragwürdig ist, die Wirkfaktoren pro Schutzgut teilweise unvollständig erfasst und nicht sachgerecht bearbeitet wurden. Deshalb ist die vorgelegte Variantenprüfung vom Gesamtergebnis völlig unzureichend und nicht nachvollziehbar. Wir fordern daher eine vollständige Überarbeitung der vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie/Konfliktanalyse und hier eine vollständige Neubearbeitung der Variantenprüfung unter Einbeziehung der Alternativen A, B und C (siehe oben).
4. Zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP)
4.1 Zum Schutzgut Boden
Auf Seite 24 heißt es „Die Überformung von 7,69 ha Böden wird in erster Linie durch die Aufwertung von geschädigten Böden (z.B. durch Waldunterbaumaßnahmen) kompensiert. Sie weisen eine hohe Vorbelastung (z.B. Bodenbearbeitung, Düngung) und damit ein hohes Aufwertungspotenzial auf.“ Die Darstellung von Waldböden als geschädigt und hoch belastet, stimmt aus unserer Sicht nicht, da zumindest auf Berliner Landesfläche die Forstbewirtschaftung im Schutz- und Erholungswald naturnah betrieben wird und demzufolge die Bodenbildungsprozesse weitgehend ungestört ablaufen können. Wir sehen deshalb auch keine Sanierungsnotwendigkeit dieser Böden und lehnen die Waldunterbaumaßnahmen als bodenverbessernden Eingriff ab! Die Überformung von Waldböden durch Einschnitte und Dammschüttungen ist ebenfalls durch Entsiegelungsmaßnahmen auszugleichen.
In Tabelle 6 und 7 sind die Kompensationsfaktoren und die erforderlichen Kompensationsflächen für die Länder Berlin und Brandenburg aufgelistet. Weshalb nun Rostbraunerden und Braunerden mit „schlechteren“ Kompensationsfaktoren geringer bewertet werden als Niedermoorböden der Niederungs- bzw. Grabenbereiche, ist uns nicht einleuchtend und bedarf einer genaueren Erklärung.
4.2 Zum Schutzgut Flora/Vegetation und Fauna
Unter Punkt 7.2.2.6 heißt es auf Seite 37 „Entsprechend der Bestandssituation und dem regionalen Waldanteil wurde in Absprache mit den zuständigen Forstämtern in Königs Wusterhausen und in Berlin ein Kompensationsfaktor von 1:5 für die Inanspruchnahme von Laubwaldtypen mit hohem naturschutzfachlichen Wert vorgesehen. Für die übrigen in Anspruch genommenen Forstflächen (Kiefern- und sonstiger Mischwald) wurde aufgrund ihres naturschutzfachlichen Wertes ein KF von 1:1 abgestimmt.“ Diese angebliche Abstimmung ist zu belegen! Diese Form der Ermittlung von Kompensationserfordernissen zur Bewältigung der Eingriffsfolgen in großflächige Waldbestände wird von uns abgelehnt, weil sich diese einer sachgerechten Ableitung entzieht. Bei den betroffenen Kiefernwald- und Mischwaldbeständen handelt es sich um ca. 80 bis 100-jährige Wald-/Forstbestände, deren Vernichtung nicht durch eine Aufforstung mit Sämlingen ausgeglichen/ersetzt werden kann. Nur wenige Flächen bestehen laut Anlage 9 aus jungen Nadelbaumaufforstungen. Bei der Ermittlung des Kompensationsfaktors für in Anspruch genommene 60-100 jährige Kiefern- und sonstige Mischwaldflächen muss die Dauer der Wiederherstellbarkeit dieser Wald-/Forstbiotope berücksichtigt werden, deshalb ist für diese Wald-/Forstflächen ein Kompensationsfaktor von mindestens 1:3 anzusetzen! Für Laubwaldtypen vo
n hohem naturschutzfachlichem Wert ist ein Kompensationsfaktor von mindestens 1:6 anzusetzen. Entsprechend muss der Kompensationsumfang insgesamt korrigiert werden.
Unter Punkt „7.2.3.4 Eingriff in bereits Planfestgestellte Ausgleichsflächen“ wird auf Seite 52 eine bereits Planfestgestellte Ausgleichsfläche (aufgeforstete Ackerfläche) erwähnt, von der 950 m2 durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden und die mit dem Kompensationsfaktor 2 (Ersatzmaßnahme E 5) ausgeglichen werden soll. In diesem Fall ist wie auch andernorts ein Kompensationsfaktor von 4 anzusetzen!
4.3 Zum Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Auf Seite 29 heißt es „Das durch die Abzweigung der Schienenanbindung Ost an die Görlitzer Bahn entstehende Dreieck wird durch ein Überführungsbauwerk an das bestehende Wegenetz angeschlossen, so dass dieses Dreieck weiterhin für Fußgänger erreichbar bleibt.“ Und weiterhin wird ausgeführt „Die Wegeverbindung parallel östlich zum Plumpengraben verlaufend wird durch die Trasse der Schienenanbindung eine Unterbrechung erfahren, wobei dies nicht zu einem Verlust der Erschließungsmöglichkeiten im Gebiet und damit zu keinen wesentlichen Einschränkungen der Erholungsfunktionen führen wird.“ Die hier gemachte Behauptung bzgl. der anlagebedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild und Erholung entbehrt jeder Grundlage! Durch das Vorhaben werden bestehende Wegebeziehungen zerschnitten und eine durchgängige Durchquerung des Waldgebietes wird nicht mehr möglich sein. Die Folge ist, dass bestimmte Waldbereiche nur noch von Süden her zugänglich sind und somit Sackgassen für die Erholungsnutzung entstehen. Die Erhaltung der inneren und äußeren Erschließbarkeit des Waldgebietes wurde hier ungenügend gewürdigt. Wir fordern den Vorhabenträger auf, die vorhabensbedingte Bildung von Sackgassen im Erholungsgebiet durch die Anlage eines unbefestigten Waldweges von Norden her zu vermeiden!
Die Störungen von Sichtbeziehungen durch die Trasse, vor allem durch die Lärmschutzwand, wurden ebenfalls ungenügend berücksichtigt und es wurden keine Maßnahmen angedacht um diese Beeinträchtigungen zu beheben. Wir fordern den Vorhabenträger auf, die Lärmschutzwand von der Außenseite her zu begrünen und weisen daraufhin, dass Begrünungen von Lärmschutzwänden üblicherweise als Gestaltungsmaßnahme im Sinne einer Eingriffsminderung gelten und somit nicht als Ausgleichsmaßnahmen anzurechnen sind!
4.4 Zu den konkreten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Unter Punkt „8.3 Maßnahmenkonzeption“ wird dargestellt, dass in Berlin und Brandenburg bilanzierte Eingriffe auch jeweils getrennt in den jeweiligen Bundesländern zu kompensieren sind. Diesem Grundsatz werden die Maßnahmen „E4 Ökologischer Waldumbau im Land Brandenburg für Eingriffe in Berlin und Brandenburg“ und „E5 Umwandlung von Acker in Extensivgrünland im Land Brandenburg für Eingriffe in Berlin und Brandenburg, Maßnahme im Flächenpool Steinhöfel der Flächenagentur Mittlere Havel“ nicht gerecht, da Eingriffe auf Berliner Fläche im Land Brandenburg kompensiert werden sollen. Wir fordern eine korrekte Übereinarbeitung der für die jeweiligen Länder entstehenden Kompensationserfordernisse (anteilige Aufteilung) und eine daraus resultierende Erweiterungen des Maßnahmeumfanges.
Der Erfolg der Maßnahme „A1 Waldrandunterpflanzung als Schutz des Inneren des Waldes vor Beeinträchtigungen (Windbruch, Sonnenbrand)“ ist fragwürdig, da die angedachten Gehölzunterpflanzungen am „neuen“ Waldrand entlang der Trasse durch den im Bestand befindlichen Unterwuchs von Spätblühende Traubenkirsche verdrängt werden könnten. Hier müsste großflächig die Spätblühende Traubenkirsche aus den Beständen entfernt werden, um den Erfolg dieser Maßnahme zu garantieren.
Bei der Maßnahme „A5 Entsiegelung und Rückbau der alten Bahnlinie“ muss eine Übertragung der alten Bestandstrassenfläche ins Eigentum der jeweiligen Landesforsten erfolgen!
Die Maßnahme „E1 Erstaufforstung auf der rückgebauten Bahnlinie“ lehnen wir ab! Die angedachte Maßnahme steht im Widerspruch zu den in der Anlage 9 und in der Variantenprüfung genannten Wertigkeiten wie Waldsaumstrukturen, Vorkommen streng geschützter Zauneidechsen, gefährdete und besonders geschützte Hymenopterenarten, gefährdete und besonders geschützte Blauflügelige Ödlandschrecke. Gerade diese Wertigkeiten werden u.a. als Grund angeführt, den Ausbau der Variante 1 zu verwerfen. Stattdessen sollten die Erstaufforstungen auf anderen Flächen vorgenommen werden. Da sowieso für die in Anspruch genommenen Kiefern- und Mischwälder höhere Kompensationsfaktoren anzusetzen sind, sollten genügend geeignete Flächen für Erstaufforstungen zur Verfügung stehen oder nach solchen recherchiert werden.
Forderungen nach weiteren Ausgleichsmaßnahmen als Kompensation für den Verlust von Lebensräumen der besonders und streng geschützen Arten:
Ausgleichsmaßnahme „Mittelspecht“
Wir fordern als weitere Ausgleichsmaßnahme für den Verlust von Brutrevieren des Mittelspechts und weiterer baumhöhlenbrütender Vogelarten, Fledermausarten, xylobionter Käferarten sowie anderer waldbewohnender Wirbellosenarten mit hohen Habitatansprüchen die Wiederherstellung/Aufwertung von Waldlebensräumen in räumlicher Nähe des Eingriffs durch entsprechende Waldbaumaßnahmen in den Waldbeständen entlang der neuen Trasse. Ziel dieser Maßnahme muss die Entwicklung eines reichstrukturierten Laubwaldbestandes oder zumindest eines Kiefern-Mischwaldbestandes in der Flächengröße der beseitigten Waldfläche sein (siehe hierzu auch unsere Stellungnahme zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Punkt Tiergruppe der Vögel).
Ausgleichsmaßnahme „Grauammer“
Ein eventuell entfallendes Brutrevier der streng geschützten Grauammer ist in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff durch eine entsprechende landschaftspflegerische Maßnahme auszugleichen. Bei der Ausgleichsmaßnahme „Ersatzlebensraum für Grauammer“ ist in Trassennähe des westlichen Abschnitts ein Lebensraum herzurichten. Zielbiotop ist eine extensiv genutzte artenreiche Grünlandbrache frischer bis feuchter Standorte mit Ruderalfluren und Gehölzanteil (siehe hierzu auch unsere Stellungnahme zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Punkt Tiergruppe der Vögel).
Ausgleichsmaßnahme „Amphibien“
Für den anlagebedingten großflächigen Verlust von Sommer-/Winterlebensräumen der Amphibien im betroffenen Waldgebiet fordern wir die Anlage eines Amphibienlaichgewässers. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob hierfür im Bereich des Plumpengrabens Abschnitte geeignet sein könnten. Der Plumpengraben könnte an geeigneter Stelle aufgeweitet werden. Andernfalls ist im betreffenden Untersuchungsgebiet ein geeigneter Standort für ein Laichgewässer zu finden (vgl. hierzu unsere Stellungnahme, Punkt zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag).
5. Zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (AFB)
5.1 Grundsätzliches
Im Jahr 2006 wurden für das Schutzgut Fauna bei insgesamt sieben Tierartengruppen (Fledermäuse, Avifauna, Reptilien, Laufkäfer, Spinnen, xylobionte Käfer und Heuschrecken) Bestandserhebungen durchgeführt. Aufgrund des jahreszeitlich späten Aufnahmezeitraumes bei der Avifauna und insbesondere bei den Wirbellosen ist der Aussagewert der faunistischen Kartierungen im Hinblick auf die Artenausstattung des durch die Planung betroffenen Naturraumes sehr eingeschränkt. Auf Seite 39 der UVS (Konfliktanalyse) wird von den Gutachtern selbst ein
weiterer Kartierungsbedarf zur Vervollständigung der erhobenen Daten gesehen. Für alle Tierartengruppen werden im Jahr 2007 weitere Untersuchungen als Ergänzungen der Erfassungen im Jahr 2006 angekündigt. Bei diesen Untersuchungen handelt es sich um die Erhebungen der Frühjahrs- und Sommeraspekte von insgesamt 10 Tierartengruppen. Diese Frühjahrs- und Sommeraspekte stellen die Hauptaktivitätszeiten der einheimischen Fauna dar, in denen sich die meisten Arten überhaupt nur nachweisen lassen. Wir fragen deshalb den Vorhabenträger:
· Wie werden die im Jahr 2007 erhobenen Daten in den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag mit dem Bearbeitungsstand vom 15.12.2006, der die einzelnen CEF-Maßnahmen für die vom Vorhaben betroffenen besonders und streng geschützten Arten als Entscheidungsgrundlage für eine artenschutzrechtliche Befreiung darstellt, einfließen?
· Wie hoch ist der Erkenntnisgewinn durch die im Jahr 2007 erhobenen Daten und wirken sich diese hinzugekommenen Erkenntnisse auf das Ergebnis des Variantenvergleichs inklusive einer Vorzugstrasse und auf die CEF-Maßnahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags aus?
Die überarbeitete Datenbasis aus Frühjahrs-, Sommer- und Herbstaspekten der Fledermäuse, Avifauna, Reptilien, Laufkäfer, Spinnen, xylobionten Käfer, Schmetterlinge, Stechimmen und Heuschrecken ist vom Vorhabenträger nachträglich vorzulegen, da von einer weit höheren Zahl der vom Vorhaben betroffenen besonders und streng geschützten Arten ausgegangen werden muss!
5.2 Zu den angedachten CEF-Maßnahmen
Mit den CEF-Maßnahmen sollen die nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz und nach § 13 der FFH-Richtlinie vorhandenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände überwunden werden, damit eine Erlangung der artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 62 Bundesnaturschutzgesetz erreicht und das Vorhaben ermöglicht werden kann. Diese Maßnahmen müssen sich jedoch an den ökologischen Anspruchsprofilen der vom Vorhaben beeinträchtigten Arten orientieren, wenn sie Erfolg haben sollen. Dies ist leider in dem hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nicht der Fall, da hier meist mit den immer wiederkehrenden Textbausteinen (insbesondere bei Vögel, Fledermäuse) operiert wird und differenziertere Maßnahmen, die sich an den ökologischen Anspruchsprofilen der beeinträchtigten Arten orientieren, nicht ersichtlich sind.
Des Weiteren heißt es in § 16 der FFH-Richtlinie „Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12,13 und 14 sowie des Artikels 15 in folgendem Sinne abweichen:“. Dies setzt jedoch weitere Kenntnisse, über die im Gebiet vorkommenden streng geschützten Fledermausarten und den Eremiten voraus: Diese Kenntnisse über die Verbreitung und das Vorkommen der Arten muss weit über die Ausbautrasse hinausreichen, was nicht der Fall ist. Und so lange diese Kenntnisse nicht vorliegen, kann auch nicht von vornherein bei Durchführung der CEF-Maßnahmen und des Vorhabens davon ausgegangen werden, dass trotz der Ausnahmeregelung die Populationen der streng geschützten Arten ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
Im Folgenden werden die aus unserer Sicht unzulänglichen CEF-Maßnahmen für bestimmte Artengruppen besprochen.
Zu den CEF-Maßnahmen der Artengruppe Fledermäuse
Als Ersatz für konkret nachgewiesene Baumhöhlenquartiere im Trassenbereich, welche durch Fällung der Bäume verloren gehen, sind als CEF-Maßnahmen Kastenreviere vorgesehen, die in den angrenzenden Waldbereichen aufgehängt werden, falls keine geeigneten Baumhöhlen als potenzielle Quartiere im angrenzenden Bestand vorhanden sind. Derartige Kastenreviere werden für im Gebiet vorkommende Fledermausarten vorgeschlagen. Hierbei muss angemerkt werden, dass der Erfolg solcher Kastenquartiere fraglich ist, weil die Besiedlung von diesen künstlichen Höhlen von sehr vielen Faktoren abhängt und auch viele andere Arten (z.B. höhlenbrütende Vogelarten) um solche Nistplätze konkurrieren. Weiterhin heißt es an den entsprechenden Stellen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (siehe Großer Abendsegler S. 29, Zwergfledermaus S.35, Braunes Langohr S. 38, Rauhhautfledermaus S.44, Wasserfledermaus S. 47) zu den jeweiligen Fledermausarten „Die Installation von Fledermauskästen erfordert solange zusätzliche Betreuungsmaßnahmen, bis sich durch die naturnahe Waldbewirtschaftung höhlenreiche Bäume entwickelt haben., die dann die Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhehabitat übernehmen können.“ Bei den laut Aussage der Gutachter (siehe Anlage 9 und UVS/Konfliktanalyse) hier überwiegend vom Vorhaben betroffenen 60-100 jährigen Kiefern- und Mischwäldern kann man von einer vermutlich 100-200-jährigen Entwicklungsphase ausgehen, bis sich solche höhlenreichen Waldstrukturen entwickelt haben werden. Wir fordern, dass der Verursacher und Vorhabenträger diese Betreuung für den erforderlichen Zeitraum übernimmt!
Zusätzlich muss ein weiterer, sehr heikler Punkt des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags angesprochen werden, der auf diletantische Weise bearbeitet worden ist. So sollen die Höhlenöffnungen von realen oder potenziellen Fledermausquartierbäumen, die sich auf der Trassenschneise befinden, vorsorglich vor der Fällung mit Beton verschlossen werden. Hier heißt es an den entsprechenden Stellen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (siehe Großer Abendsegler S. 29, Zwergfledermaus S.35, Braunes Langohr S. 38, Rauhhautfledermaus S.44, Wasserfledermaus S. 47) „Sollten jedoch im Rahmen von ergänzenden Untersuchungen Flächeninanspruchnahmen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten festgestellt werden, sind diese vor Beginn den Rodungsarbeiten mit einem geeigneten Material (z.B. Holzbeton) zu verschließen, um ein späteres Aufsuchen der Spalten und Höhlen durch Fledermäuse zu verhindern.“ Sollen hier wirklich eventuell vorhandene Mulmmeiler des Eremiten in den Höhlungen einbetoniert werden? In Fachkreisen ist hinlänglich bekannt, dass Baumhöhlen nicht nur von Fledermäusen (und Vögeln), sondern auch gleichzeitig vom Eremiten besiedelt werden können. Die Versiegelung hätte also fatale Folgen für die in der Baumhöhle befindliche Eremitenpopulation. Deshalb muss vor dem Verschließen der Höhlungen mit Holzbeton sichergestellt werden, dass hier kein Mulmmeiler des Eremiten vorhanden ist! Sollten sich in den Höhlen der zu fällenden Bäume tatsächlich Mulmmeiler befinden, so sind diese mit einem Gitternetz zu verschließen. Die Maschenweite muss so groß sein, dass keine Fledermäuse einfliegen können und gleichzeitig der Eremit ausfliegen kann. Zu fällende Fledermausquartierbäume, die gleichzeitig auch Eremitenbrutbäume darstellen, müssen entspechend der angedachten Methode an einen geeigneten Waldbiotopstandort umgesiedelt werden. Die Begutachtung von potenziellen und realen Baumhöhlen auf der Trassenschneise ist von dem beauftragten Xylobionten-Gutachter vorzunehmen (siehe hierzu auch Punkt Eremit dieser Stellungnahme). Ebenso ist der notwendige Transport der Baumstämme an den neuen Eremiten-Zielstandort durch den Xylobionten-Gutachter zu beaufsichtigen!
Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass eine Fällung der Bäume auf der Trassenschneise nur außerhalb der Brutsaison zwischen 1. Oktober und 28. Februar vorgenommen werden darf.
Zu den CEF-Maßnahmen der Artengruppe Vögel
Hier muss angemerkt werden, dass die Kartierung der Brutvögel zu einem Zeitpunkt (September, Oktober) erfolgte, der außerhalb der
Brutsaison liegt. Dadurch wird die Aussage über Arten, die vom Vorhaben bau-, anlage- oder betriebsbedingt beeinträchtigt werden könnten, stark eingeschränkt. Nach den vorliegenden Aussagen der Gutachter im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurden die meisten der hier besprochenen Arten nicht im Bereich der geplanten Trasse festgestellt. Damit ist jedoch noch nicht nachgewiesen, dass diese Arten auch tatsächlich hier nicht vorkommen bzw. brüten.
Besonders für den Mittelspecht ist die gutachterliche Aussage bzgl. des Vorkommens von Brutplätzen auf der Trassenschneise sehr zu hinterfragen, da die günstigste Zeit für sichere Nachweise zu aktuellen Brutvorkommen im März/April liegt. Zumindest kommt der Mittelspecht in den angrenzenden Forstabschnitten vor und kann im Bereich der geplanten Trasse nicht ausgeschlossen werden. Die Art wurde auch im Rahmen des tierökologischen Gutachtens der Avifauna des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Flughafens Schönefeld nachgewiesen (Umland 1998). Für den streng geschützten Mittelspecht gehen durch den Trassenbau mehrere ha Waldfläche mit Brutplatz als Lebensraum verloren. In dem Gutachten wird auf Seite 77 (1. vollständiger Absatz) darauf hingewiesen, dass in den angrenzenden Waldbeständen dem ökologischen Anspruchsprofil der Art entsprechende Wald- und Baumstrukturen – mindestens 80 Jahre alte Eichen – vorhanden sind und hier die Tiere ausweichen können. Hierbei verkennt das Gutachten, dass in diesen Beständen vorhandene und geeignete Höhlen und Altbaumstrukturen bereits von anderen Mittelspechten genutzt werden. Aufgrund des Territorialverhaltens werden weitere Tiere in bestehenden Brutrevieren nicht geduldet. Damit ist die Behauptung, dass die Beeinträchtigung des Lebensraumes vom Mittelspecht nicht so gravierend wäre, nicht nachvollziehbar und sogar falsch.
Der Mittelspecht kann nur mittelalte bis alte Laubbaumbestände und Kiefern-Laubmischwald besiedeln, während Stangenholzbestände und geschlossene Nadelforsten nicht besiedelt werden (vgl. OTTO & WITT 2002). Um die Verbotstatbestand nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz überwinden zu können, muss eine geeignete CEF-Maßnahme ergriffen werden, die sich an den ökologischen Anspruchsprofilen der Art orientiert. Wir fordern daher, dass entfallende Brutreviere des Mittelspechts in räumlicher Nähe des Eingriffs durch entsprechende Waldbaumaßnahmen in den Waldbeständen entlang der neuen Trasse wiederherstellt werden. Ziel dieser Maßnahme muss die Entwicklung eines reichstrukturierten Laubwaldbestandes oder zumindest eines Kiefern-Mischwaldbestandes in der Flächengröße der beseitigten Waldfläche sein. Von dieser Maßnahme könnten langfristig auch weitere Arten wie Fledermäuse, weitere im Gebiet vorkommende und vom Vorhaben beeinträchtigte baumhöhlenbrütende Vogelarten, xylobionte Käfer, waldbewohnende Laufkäfer und Spinnen u.s.w. profitieren (Mitnahme-Effekt!).
Nach Aussage der Gutachter sínd auf Brandenburger Landesfläche Brutvorkommen der streng geschützten Vogelart Grauammer im westlichen Abschnitt des Untersuchungsgebietes vorhanden. Dies betrifft ein Revier nordwestlich der Siedlung Waltersdorf und ein Revier westlich der A113 auf Höhe der Rastanlage Waldeck. Des Weiteren wird auf S. 88 des AFB ausgeführt „Aufgrund der vorhandenen Halboffen- und Offenlandbereiche des Untersuchungsgebietes und der umgebenden Bereiche sind Brutvorkommen zu erwarten, da extensiv genutztes Grünland und Ruderalfluren mit Gehölzen Teil des Untersuchungsgebietes sind.“ Und weiter wird auf Seite 89 ausgeführt „Eine Flächeninanspruchnahme von Brutplätzen dieser Art durch Anlage des Vorhabens ist nicht nachgewiesen worden (avifaunistische Erfassung 2006) und aufgrund der Lebensraumansprüche der Grauammer nicht zu erwarten.“ Laut Karte 1 Realnutzung und Biotoptypen der UVS verläuft der westliche Abschnitt der Trasse zwischen den Siedlungen Hubertus und Kienberg wobei die Trasse südlich einer großen Grünlandbrache frischer Standorte verläuft. Gerade dieser Biotoptyp stellt einen wichtigen Lebensraum der Grauammer dar. Wurde eine trassenscharfe Kartierung der Brutvogelreviere vorgenommen und kommt die Art hier wirklich nicht? Sollten hier Brutreviere der Grauammer durch das Vorhaben betroffen sein, muss eine dem ökologischen Anspruchsprofil der Art entsprechende Ausgleichsmaßnahme ergriffen werden. Ein eventuell entfallendes Brutrevier der streng geschützten Grauammer ist in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff durch eine entsprechende landschaftspflegerische Maßnahme auszugleichen. Bei der Ausgleichsmaßnahme „Ersatzlebensraum für Grauammer“ ist in Trassennähe des westlichen Abschnitts ein Lebensraum herzurichten. Zielbiotop ist eine extensiv genutzte artenreiche Grünlandbrache frischer bis feuchter Standorte mit Ruderalfluren und Gehölzanteil.
Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen für die Artengruppe der Amphibien
Die Artengruppe der Amphibien wurde aus uns unbekannten Gründen überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl auf unseren mehrmaligen Begehungen (August und September 2007) im Trassengebiet vor allem zahlreiche Erdkröten beobachtet wurden. Es ist davon auszugehen, dass die besonders geschützte Amphibienart Erdkröte und auch andere Amphibienarten das Trassengebiet als Sommer- und Winterlebensraum nutzen. In Fachkreisen ist bekannt, dass die Erdkröte zwischen Laichgewässer und Sommer-/Winterlebensraum große Distanzen (mehrere km) zurücklegt (vgl. hierzu BLAB 1986, Hrsg.: Bundesamt für Naturschutz), weshalb das Vorkommen im Trassengebiet nicht sehr verwunderlich ist. Ebenso können die streng geschützten Arten Kreuzkröte in 3-5 km sowie Moorfrosch, Wechselkröte und Knoblauchkröte in bis zu 1 km Entfernung entsprechende Sommer-/Winterlebensräume aufsuchen (vgl. hierzu PETERSEN et al. 2003, Hrsg.: Bundesamt für Naturschutz). Als potenzielle Laichgewässer kommen die länger Wasserführenden Abschnitte des Plumpengrabens in Frage. In den Sommermonaten, wenn der Plumpengraben in bestimmten Abschnitten austrocknet, befinden sich die Tiere bereits in ihren Sommer-/Winterquartieren.
Wir fordern daher eine trassenscharfe Kartierung der Amphibien im Gebiet und eine Bewertung des betroffenen Waldgebietes als Sommer- und Winterlebensraum dieser Tiergruppe! Besondere Aufmerksamkeit ist den nach FFH-Richtlinie Anhang IV streng geschützten Arten Moorfrosch, Kreuzkröte, Wechselkröte und Knoblauchkröte zu widmen! Vor Beginn der bauvorbereitenden Rodungsarbeiten und Vegetationsbeseitigungen sind auf der Trassenschneise Tiere der Amphibien abzusammeln und in angrenzende Waldbereiche zu verbringen. Damit diese Fläche vor Beginn der Bauarbeiten nicht wiederbesiedelt werden kann, sind beidseitig der Trasse Amphibienzäune bis zum Abschluss der Bauarbeiten zu errichten.
Zur Artengruppe der Reptilien
Die Ausführungen zu den Arten Waldeidechse, Blindschleiche und Ringelnatter sind bzgl. möglicher Beeinträchtigungen während der Bauphase völlig unzureichend! Vermutlich erfolgte auch hier keine trassenscharfe Kartierung dieser Tiergruppe, sondern nur ein punktuelles Absuchen verschiedener Habitate. Schutzvorkehrungen werden hier überhaupt nicht vorgesehen. Hier sind die gleichen Schutzmaßnahmen vor Beginn der bauvorbereitenden Rodungsarbeiten und Vegetationsbeseitigungen zu treffen wie bei den Amphibien (siehe vorheriger Absatz).
Für den anlagebedingten großflächigen Verlust von Sommer-/Winterlebensräumen der Amphibien im betroffenen Waldgebiet fordern wir die Anlage eines Amphibienlaichgewässers. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob hierfür im Bereich des Plumpengrabens Abschnitte geeignet sein könnten. Der Plumpengraben könnte an geeigneter Stelle aufgeweitet werden. Andernfalls ist im betreffenden Untersuchungsgebiet ein geeigneter Standort für ein Laichgewässer zu finden.
b>
Zu den CEF-Maßnahmen der Tiergruppe Wirbellose
Hier ist die Datenlage besonders defizitär, da sich der größte Teil der potenziell vorkommenden Arten nur im Frühjahr und Sommer erfassen lässt.
Das Gutachten räumt ein, dass eine Fällung von Brutbäumen der streng geschützten Art Eremit nicht ausgeschlossen werden kann. Hier heißt es auf Seite 113 „Um den vorhandenen Bestand möglichst nicht zu gefährden, werden die zu fällenden Brutbäume im Hauptverbreitungsgebiet des Eremiten pyramidenförmig aufgeschichtet, um so den Larven die Weiterentwicklung zum adulten Tier zu ermöglichen. Da diese Maßnahme nicht als CEF-Maßnahme zu werten ist (da sie erst nach dem Eingriff funktioniert), kann sie im Rahmen dieses Gutachtens nicht herangezogen werden.“ Dies ist richtig, deshalb wird sie ja auch als Maßnahme S3 Erhalt von Altholz (xylobionte Käferarten) im LBP beschrieben. Trotzdem kommen wir nicht umhin, weitere Anmerkungen hierzu zu machen, da wir nicht sicher sind, ob alle Aspekte bezüglich dieser Maßnahme S3 beachtet werden. Beim Zersägen von Brutbäumen des Eremiten ist darauf zu achten, dass vorhandene Baumhöhlen nicht angeschnitten werden! Die Überprüfung von Baumhöhlen muss mittels Vermessung mit einem Resistographen vorgenommen werden, um die Schnittlänge der Baumstamm-Segmente sicher bestimmen zu können. Besser ist es möglichst ganze Baumstämme mit Bruthöhlen und Mulmmeiler umzusetzen. Oftmals sind der gesamte Baumstamm oder großräumige Teile des Stamminneren ausgehöhlt. Auch im Stammfuß und im Wurzelbereich können sich Mulmmeiler befinden. Beim Transport der Brutbaumstämme ist darauf zu achten, dass die Mulmmeiler nicht zerstört werden oder während des Transports samt Larven aus der Höhlenöffnung „rieseln“ und verloren gehen. Die Aufsicht dieser Schutzmaßnahme und die Auswahl eines geeigneten Zielstandortes für die pyramidenartige Aufschichtung der Stämme muss unbedingt unter Aufsicht des beauftragten Xylobionten-Gutachters erfolgen!
Neben Laufkäfer der besonders geschützten Arten Carabus nemoralis und C. granulatus sind weitere gefährdete Großlaufkäferarten (Carabus violaceus, C. arvensis und möglicherweise auch C. coriaceus und C. hortensis) in der Trassenschneise zu erwarten. Von der o.g. beim Mittelspecht vorschlagenen Maßnahme der Entwicklung eines strukturreichen Laubbaum- oder Kiefernmischwaldbestandes am Eingriffsort würde auch diese Artengruppe langfristig profitieren.
Fazit:
Die artenschutzrechtlichen Befreiungen sind bei dem jetzigen Bearbeitungsstand des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (AFB) insgesamt abzulehnen!
5.3 Weitere Forderungen zu den CEF-Maßnahmen
Aus dem eben Gesagten leitet sich zwangsläufig ab, dass der Erfolg der auf die ökologischen Anspruchsprofile der beeinträchtigten Arten ausgerichteten CEF-Maßnahmen, Schutzmaßnahmen (S3 Erhalt von Altholz) und Ausgleichsmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen Mittelspecht, Grauammer und Amphibien) durch ein Monitoring zu belegen ist. Das Monitoring ist durch einschlägige Methoden der guten fachlichen Praxis durchzuführen. Die an den ökologischen Anspruchsprofilen der Arten ausgerichteten CEF-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sind nach Fertigstellung/Flächenaufwertung in den Zeitabständen von 3, 6, 9, 12, 15, 18 und 24 Jahren zu überprüfen. Dies entspricht der guten fachlichen Praxis und dem Europäischen Standard für EU-rechtlich geschützte Arten. Sollte sich der Erhaltungszustand der durch das Vorhaben beeinträchtigten streng geschützten Arten im Untersuchungsgebiet weiterhin verschlechtern, weil auf den angebotenen Flächen, in den Kastenrevieren und den Altholz-Ersatzlebensräumen die Ansiedlung oder die Weiterentwicklung der betreffenden Arten bzw. der Population ausbleibt oder im Laufe des geforderten Überwachungszeitraumes (Zeitraum des Monitorings) sich wieder verschlechtert (Reproduktionsrückgang oder Totalausfall), ist das Pflege-, Unterhaltungs- und Entwicklungskonzept entsprechend zu modifizieren, und/oder es sind weitere CEF-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen, welche geeigneter erscheinen, auszuweisen. Andernfalls können die Verbotstatbestände durch eine Artenschutzrechtliche Befreiung nicht überwunden werden!
Im Text zur Artenschutzrechtlichen Befreiung müssen deshalb Auflagen/Nebenbestimmungen in Form folgender Angaben formuliert werden:
· Verpflichtung zum Monitoring im Sinne des o.g. Zeitfensters.
· Untersuchungsabstände nach Fertigstellung der CEF-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen.
· Verpflichtung zu eventuellen Korrekturen des Pflege-, Unterhaltungs- und Entwicklungskonzeptes.
· Verpflichtung zur Ausweisung weiterer Maßnahmen, falls sich der Erfolg der angedachten Maßnahmen und/oder Erhaltungszustand der beeinträchtigten besonders und streng geschützten Arten bzw. deren Populationen im Untersuchungsgebiet weiter verschlechtert.
· Die Ergebnisse des Monitorings sind zu dokumentieren.
· Die Dokumentation der Ergebnisse des Monitorings muss öffentlich zugänglich sein, da hier Interessen der Allgemeinheit durch die Beeinträchtigungen des Vorhabens berührt werden.
· Die Pflege, Unterhaltung und Kontrolle der CEF-, Schutz- und auf bestimmte Arten ausgerichtete Ausgleichsmaßnahmen sind vom Verursacher und Vorhabenträger zu übernehmen oder diesem in Rechnung zu stellen.
Wir bitten, dass 6 Wochen vor Beginn des Erörterungstermins die überarbeiteten Planungsunterlagen (UVS, LBP und AFB) zur Einsichtnahme vorgelegt werden, um eine sachgerechte Diskussion auf der Erörterung zu ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Schubert
(Geschäftsführer)
für unsere nach § 60 BNatSchG anerkannten Mitgliedsverbände:
gez. Dr. H. Berger (Naturschutzzentrum Ökowerk Berlin)
gez. C. Dannel (NaturFreunde, LV Berlin)
gez. T. Hauschild (Naturschutzbund Deutschland, LV Berlin)
gez. Prof. Dr. H. Kenneweg (Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, LV Berlin)
gez. Dr. B. Matzdorf (Bund für Umwelt und Naturschutz, LV Berlin)
gez. L. Miller (GRÜNE LIGA, Berlin)
gez. A. Solmsdorf (Baumschutzgemeinschaft Berlin)
Literatur
BLAB, J. (1986): Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz. Hrsg.: Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie: 257 S.
Köppel, J. (2004): Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin. Im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, vertreten durch I E 1 (Landschaftsplanung / Eingriffsregelung).
Otto, W. & K. Witt (2002): Verbreitung und Bestand Berliner Brutvögel. Berliner ornithologischer Bericht, Band 12, Sonderheft.
Petersen, B., G. Ellwanger, G. Biewald, U. Hauke, G. Ludwig, P. Pretscher, E. Schröder & A. Ssymank (2003): Das Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1: Pflanzen und Wirbellose. Schriftenreihe Landschaftspflege und Naturschutz Heft 69/Band 1. Hrsg.: Bundesamt für Naturschutz.
Petersen, B., G. Ellwanger, R. BLESS, P. BOYE, E. S
chröder & A. Ssymank (2003): Das Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere. Schriftenreihe Landschaftspflege und Naturschutz Heft 69/Band 2. Hrsg.: Bundesamt für Naturschutz.