Archive for Februar 2010


Die wesentlichsten Ursachen des BBI-Desasters: Ein Ausblick in die Zukunft!

Februar 27th, 2010 — 10:39am



 

Gelegentlich werde ich z.B. von interessierten Lesern meines Blogs gefragt, welches wohl die wesentlichsten Ursachen für das sich anbahnende BBI-Desasters seien. Wenn ich die Vielfalt dieses bereits 20 jährigen und höchst komplexen Vorganges auf 3 Faktoren reduzieren müsste würde ich hierzu folgende Punkte anführen:

 

1. Die Hysterie und Spekulation nach der Wende

Nach der Wende herrschte ein hochspekulativer und hysterischer Markt, der in Berlin zu einer Art Größenwahnsinn ausuferte. Neben vielen hochspekulativen Projekten war der Bau eines Großflughafens das prominenteste Beispiel für diese Situation, da ja Berlin zu einer mit London vergleichbaren Dienstleistungsmetropole Europas aufsteigen wollte, sollte.

Das wurde durch die hyperoptimistischen Prognosen für den BBI widergespiegelt, die durch Experten und Berater der beiden Landesregierungen erstellt wurden.  Diese möchte ich im Folgenden nicht weiter kommentieren, da sie leider für sich sprechen: Und natürlich gegen die Politik, die dem Beraterwesen natürlich diese unwissenschaftlichen Prognosen in die Feder diktierte! Die  Prognosen von Anfang 90 für das Jahr 2010, die natürlich auch in meinem Buch zu finden sind, fächerten sich in einer Bandbreite von 30 bis 47 Mio. Passagieren pro Jahr auf. Langfristig war sogar von 100 Mio. Passagieren pro Jahr die Rede. Bei der Frachtprognose sieht es nicht anders aus. Sogar so drastisch, dass man schon gar nicht mehr lachen kann! Die Lufthansa prognostizierte Anfang 90 für 2010 tatsächlich 1.100.000 t Fracht pro Jahr während der Vorhabensträger für den BBI die Zahlen für den Planfeststellungsantrag vorsichtshalber herunter korrigierte: Das  Frachtaufkommen soll demnach bis „2023 – überproportional – auf 600.000 Tonnen pro Jahr steigen, während es bis 2010 auf 230.947 Tonnen  pro Jahr wachsen wird“ (siehe  Planfeststellungsantrag in Band A II, Kapitel 5, Seite 34).

Allerdings ist die Fracht in Berlin nicht einmal geschrumpft, sondern auf einem lächerlich niedrigen Niveau seit 1990 regelrecht eingefroren: Sie liegt bei seit 1990 bei ca. 33.000 t/a. Während das bezogen auf die Lufthansaprognose einem Umschlag von 3 % entspricht, werden bei der Planfeststellungsprognose gerade mal mal 15 % erreicht. 

Im Planfeststellungsantrag wurden zwar die Prognosen der Realität etwas angepasst, diese sind jedoch immer noch völlig absurd. Auf dieser irrationalen Prognosebasis verselbständigten sich die unrealistischen BBI-Planungen und auf Grundlage dieser Planungen wird nun ein überdimensionierter  BBI gebaut.  

Apropos “überproportionales” Wachstum der Fracht? Das überproportionale Wachstum der Fracht wäre für den BBI deshalb so wichtig gewesen, weil es nur ein überdimensionales Wachstum der Billigflieger gibt, die für den BBI allerdings kaum etwas einfliegen werden. Nur heiße Luft und Presseklamauk wie toll sich alles entwickelt. An dieser Stelle erübrigt sich jeder weitere Kommentar!

 

2. Die Fehler als Kausalitätskette für das BBI-Desaster: das Dominoprinzip

Der Baufeld-Ost-Kauf präjudizierte die falscheste aller Standortentscheidungen für den BBI. Auf dieser brüchigen Basis und infolge des komplizierten Standortes Schönefeld schlichen sich immer mehr Fehler in die Planung ein. Der Kauf der Baufeld-Ost-Flächen war sozusagen der Kondensationskern für das heraufziehende Unwetter, welches sich über dem BBI immer mehr zusammenzog. Vollendet wurde das systematische Versagen mit der unfachlichen Entscheidung für den BBI am Standort Schönefeld durch den Konsensbeschluss im Jahr 1996, der ja auch die wertsteigernde Entwicklung der Baufeld-Ost-Flächen einbezog. 

Dadurch kam es zu permanenten Zeitverlusten, die das Projekt immer mehr in Frage stellten. Durch eine dauerhafte Pleiten-Pech- und Pannenserie geriet das Projekt in eine irreversible Schieflage. Der Planfeststellungsantrag wurde dann kurioserweise in dem Jahr eingereicht als der BBI ursprünglich in Korrespondenz mit der gescheiterten Olympiabewerbung eröffnen sollte: Im Jahr 2000!

Spätestens zu diesem Zeitpunkt war das Zeitfenster für den Baubeginn eines rentablen Drehkreuzflughafens durch die Privatwirtschaft bereits zu. Während die erste Privatisierung der BBF noch an Verfahrensfehlern misslang, scheiterte die zweite an der nicht mehr realisierbaren wirtschaftlich rentablen Betreibung des BBI.

Obwohl den spekulativen Blasen längst eine Ernüchterung gewichen war und Berlin bereits auf dem Weg in die Schulden- und Armutsmetropole zielstrebig unterwegs war, wurde der BBI auf Basis der viel zu optimistischen Prognosen beantragt, weshalb sich dieses spekulative Relikt heute beim Bau des BBI vergegenständlicht hat (siehe Punkt 1). Dadurch entstand eine  kontradiktorische Konstellation, wonach entweder der Planfeststellungsantrag für den BBI falsch war oder der BBI entsprechend des Planfeststellungsantrages als solches nicht realisierbar ist. Allerdings ist das der hiesigen Planungsdiktatur völlig egal: Es wird mit allen brachialen Mitteln durchgesetzt, den Beton auf den märkischen Sand zu gießen, obwohl die beiden Länder zu arm sind, ihre Straßen instand zu halten und die Schlaglöcher zu beseitigen, die nicht nur durch diesen Winter verursacht wurden.

Bezüglich des Baufeldost-Flächen-Fehlkaufes ist es nur sehr schwer bzw. gar nicht zu glauben, dass man einfach aus versehen die ca. 116 ha kaufte. Aber hierzu ausführlich in meinem Buch, wonach der Skandal nicht der Fehlkauf, sondern wohl das Kalkül des Fehlkaufes ist.

Das psychologische Prinzip zur Durchsetzung des BBI ist ein mit sehr viel Steuergeld erkaufter Verdrängungsprozess: Man macht eben immer weiter, weil man die Realität einfach nicht mehr wahrnimmt.

 

3. Kalkulierte Tricksereien, um die Fehler der Pleiten-Pech- und Pannenzeit zu tilgen

Das 3. psychologische Prinzip passt sich daher stufenlos in das Dilemma ein: Trotzdem die Verdrängung der Realität ein schon höchst unerträgliches Ausmaß annahm bemerkte man bald, dass die Sache mit den BBI-Pannen am falschen Standort aus dem Ruder laufen würde, wenn man nicht „angemessen“ gegensteuerte. Alle maßgeblichen Politiker waren in dem Projekt ge- bzw. befangen und konnten nicht mehr aus dem Projekt aussteigen, wenn sie nicht ihren politischen Kopf verlieren wollten. 

Ein systematischer Aktionismus von Propaganda und Tricksereien zur Rettung der „Jobmaschine“ setzte ein. Das Beispiel rückwirkende Heilung des Landesentwicklungsplans Flughafen Schönefeld und die aktuellen Tricksereien beim ergänzenden Planfeststellungsbeschluss bestätigen das. Ebenso die kürzliche Waldrodung zur Schienenostanbindung, die schon einer militärischen Operation glich. Das Kalkül der Tricksereien, um die selbst verursachten Fehler zu tilgen, wurde ein dominierender Prozess. Die horrenden Kosten spielen dabei jedenfalls keine Rolle.

Da sich diese chaotische Flughafenpolitik über Jahre herauskristallisierte muss schon von einem kollektiven Größenwahnsinn der hiesigen Provinzpatriarchen  gesprochen werden, der sich überparteilich und überfraktionell über mehrere Legislaturperioden wie Mehltau über die armen Länder Berlin und Brandenburg legt.

 

Da ich 7 Jahre in der Landesentwicklungsplanung Brandenburgs gearbeitet habe und fast 5 Jahre im Abgeordnetenhaus als Politikberater tätig war wurde ich zum Augenzeugen und Opfer dieser Realitätsverdrängung. Schweigen breitete sich in der bürokratischen Hierarchie aus, wenn die Maulkörbe erfolgreich verordnet wurden. Wider besseren Wissens formte sich ein psychologischer Komplex des Mitmachens heraus. Die kritischen Stimmen in den Chefetagen erstarben. Die aufsteigende mediale Schweigespirale vernebelte zunehmende die beiden Länder. Als ehemaliger DDR-Bürger kennt man diesen Prozess und weiß ihn leider einzuordnen. Vieles kommt einem bekannt vor und manchmal denkt man, wieder in der DDR angekommen zu sei
n. Nicht desto trotz ändert das nichts daran, dass der BBI in eine Sackgasse gebaut wird und die Politik letztendlich mit diesem unwirtschaftlichen und bürgerfeindlichen Irrsinn sehr teuer scheitern wird. 

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Zweite Pressemitteilung der BLN zur Ostanbindung und zur militärisch organisierten Waldrodung!

Februar 25th, 2010 — 7:58am


Nun ist es leider geschehen! Während die BLN als Verfahrensbeteiligte und Einwenderin den Planfeststellungsbeschluss noch nicht förmlich zugestellt bekam wurde gestern in einer konzertierten Nacht und Nebel Aktion der Wald für die Trasse zur Ostanbindung gerodet. Alles war sehr geschickt eingefädelt. Andererseits war nach erster Prüfung entgegen anderer Auffassungen Rechtsmittel zur aufschiebenden Wirkung nicht möglich: Offensichtlich wurden die ausschließlich naturschutzfachlichen Punkte der Einwendung der BLN weitgehend berücksichtigt. Damit hätte auch ein Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht keine Chance gehabt. Leider sind die Verfahrensmodalitäten so und Auffassungen, dass Rechtsmittel eingelegt werden können, die ausserhalb unserer Kritikpunkte angelegt sind hätten leider auch keinen Erfolg. Für welchen Unsinn wieder einmal etwas für einen ökologisch und ökonomisch antiquierten BBI geopfert wurde werde ich auch in den nächsten Tagen auf meinem Blog hinreichend darstellen.  

Weiter unten ist nach der Presseinformation nun auch die zweite Einwendung der BLN eingestellt. 

Nr. 2/10

25.02.2010

Presse-Information

Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz entscheidet:

Kein Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen den Baubeginn auf der Trasse der Schienenanbindung (Ost) Flughafen BBI

 

 

Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz erklärt:

Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) bedauert den heutigen Bau­beginn und die durchgeführten Baumfällungen auf der Trasse der geplanten Schienen­anbindung Ost Flughafen BBI zutiefst, die im Ergebnis schwerwiegende Eingriffe darstellen. Die BLN konnte jedoch mit rechtlichen Mitteln die Fällungen nicht verhindern.

Betroffen macht, dass zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am letzten Freitag und dem heutigen Baubeginn kaum Zeit blieb, den vorliegenden Beschluss tief­gründig zu prüfen. Das geltende Planungsrecht gibt dem Vorhabensträger allerdings die rechtliche Handhabe dazu. Versuche der BLN beim Vorhabensträger, eine längere Zeit für die Prüfung zu erwirken, wurden abgelehnt. Zu kritisieren ist, dass der BLN als am Verfahren beteiligter Naturschutzverband, der Planfeststellungsbeschluss bisher auch nicht zugestellt worden ist und der Verband auf Veröffentlichungen im Internet angewiesen ist.

Die BLN hat dennoch kurzfristig die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses vorge­nommen und besonderes Augenmerk auf die Stellungnahmen des Vorhabensträgers Deutsche Bahn zu den von ihr vorgetragenen Einwendungen vorgenommen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass alle Einwende fast vollständig aufgenommen wurden und somit in hohem Maße naturschutzfachliche Belange und weitergehende Kompensations­maßnahmen seitens der BLN durchgesetzt worden sind. Der Planfeststellungsbeschluss unterscheidet sich damit deutlich von den ersten Planungen, die noch tiefergreifende Auswirkungen auf Natur und Landschaft zur Folge gehabt hätten. Mit diesen vorgesehenen Minderungs,- Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden die Auswirkungen des Bauvorhabens zumindest abgemildert.

Als Ergebnis der Prüfung ergaben sich jedoch keinerlei Ansatzpunkte für ein Erfolg versprechendes verwaltungsgerichtliches Eilverfahren der BLN, das sich gegen die Fällungen auf der Trasse gerichtet hätte. Im Ergebnis wurde dieses daher seitens der BLN nicht eingeleitet.

 

Die ausführliche Prüfung des Beschlusses in den kommenden Wochen wird zeigen, ob es Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss gibt, die in einem normalen Verwaltungsgerichtsverfahren aufgriffen werden müssen.

„Die zeitlichen Abläufe zwischen Erlass des Planfeststellungsbeschluss und Umsetzung der Fällungen waren seitens der Deutschen Bahn so geplant, dass es der BLN und anderen Einwendern unmöglich gemacht werden sollte, rechtliche Schritte auch nur eingehend zu prüfen. Bürgerschaftliches Engagement ist nur so lange gefragt, wie es Planungen nicht stört“, erklärt Manfred Schubert, Geschäftsführer der BLN.

 

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung:

Manfred Schubert, Geschäftsführer der BLN 


Potsdamer Str. 68                     Tel. (030) 2655 0864            (030) 2655 0865

10785 Berlin                Fax: (030) 2655 1263             

e-mail: manfred.schubert@bln-berlin.de



Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.  l Potsdamer Str. 68  l 10785 Berlin  

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

z. Hd. Herrn Hötzel – VII E 313

10702 Berlin

Bearbeiter:

Dr. U. Rink (BLN)

A. Stavorinus (NABU)

M. Schubert (BLN)

 

                                                         B 14/0902.2/P/8                                          Berlin, 09.03.2009

 

Betr.:   Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben „Schienenanbindung (Ost) an den Flughafen BBI“, 1. Planänderung

hier:      Stellungnahme der BLN, des BUND (LV Berlin), des NABU (LV Berlin), der Baumschutzgemeinschaft Berlin, der GRÜNEN LIGA Berlin, der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (LV Berlin), des Naturschutzzentrums Ökowerk Berlin, der NaturFreunde (LV Berlin) und der übrigen BLN-Mitgliedsverbände

Bezug:  Ihr Schreiben vom 18.02.2009

Sehr geehrter Herr Hötzel,

Zu den vorliegenden Planänderungsunterlagen bzgl. des o.g. Vorhabens nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Grundsätzliches

Wir bedauern sehr, dass die Deutschen Bahn AG in den vorgelegten Planänderungsunterlagen weiterhin an die Variante 4 b (Vorzugstrasse) festhält. Auf der Erörterungsveranstaltung im Mai 2008 haben mehrere Einwender – darunter auch die BLN – und im Nachgang mit unserem Schreiben vom 24.06.2008 grundsätzliche Varianten der Trassenführung gefordert und umweltschonendere Varianten vorgeschlagen.

Auf der Erörterungsveranstaltung zur Schienenanbindung Ost an den Flughafen BBI haben Sie die Einwender Prof. Höft u.a. sowie Vertreter des Deutschen Bahnkundenverbandes und der IGEB aufgefordert, darzulegen, warum aus Sicht der Einwender die in das Verfahren eingeführte Variante A ohne großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken und Abriss von Wohngebäuden auskommt. Gleichfalls sollten eisenbahntechnische Parameter eingehalten werden. Nach einer Prüfung der von Prof. Höft dargestellten Vorzugsvariante A kamen wir zu dem Ergebnis, dass diese umweltschonender und naturverträglicher ist als die von der Deutschen Bahn favorisierte Vorzugstrasse 4 b und alle anderen Trassenvarianten durch das Waldgebiet südlich Bohnsdorf. Eine nochmalige Variantenprüfung unter Einbeziehung der Alternativvariante A wurde jedoch seitens der Vorhabensträgerin nicht vorgenommen.

Die Vorzugstrasse 4 b durch das Wald- und Forstgebiet südlich Bohnsdorf lehnen wir weiterhin ab, weil diese zu erheblichen Eingriffen in den Waldbestand und zur Vernichtung von Lebensräumen führen würde.

Wir fordern daher die Vorhabensträgerin erneut auf, die von Einwenderseite ausgearbeitete Variante A tiefer gehend zu prüfen, da diese umweltverträglicher zu sein scheint. Sollte das Ergebnis dazuführen, dass diese Variante aus Sicht der Deutschen Bahn AG nicht als Vorzugsvariante infrage kommt, bitten wir die Ablehnung ausführlich zu begründen.

 

2. Zu den Planänderungsunterlagen

2.1. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB)

Die Einleitung Seite 9A f. besagt, dass, wenn der Neubau eines Sc
hienenstranges zu einer voraussehbaren Tötung bzw. Verletzung von Exemplaren einer Art durch Kollision führt, von einem Verbotstatbestand auszugehen ist. Wenn man sich den Plan 9.3A AFB ansieht, erkennt man, dass die Anbindung des Schienenstranges an den Flughafen in der favorisierten Vorzugstrasse zu einer Zerschneidung des Lebensraumes von Zauneidechsen (RL 3), Braunkehlchen (RL 3) und Schwarzspecht führen würde. Da gerade die Zauneidechsen im Fortpflanzungsgebiet wandern, um sich mit den Weibchen zu paaren bzw. um die Winterquartiere aufzusuchen, ist absehbar, dass die Tiere auch über die Schienen wandern. Somit ist eine Kollision vorprogrammiert. Auch Braunkehlchen, die sich bevorzugt an langen Grashalmen und Hochstauden, wie Goldrute festhalten und singen, werden nach der Zerschneidung über die Gleise hin- und herwandern. Auch hier sind Kollisionen voraus zu sehen. Auch soll die Variante 4 b durch mehrere Schwarzspechtreviere führen. Die Schwarzspechte streifen täglich durch ihr gesamtes Gebiet, d.h. in diesem Fall sind auch Kollisionen voraussehbar. Es handelt sich nicht um ein „allgemeines Kollisionsrisiko“, da der Verkehrsweg neu angelegt wird. Das sind mindestens drei Gründe für einen Verbotsbestand.

Hinzu kommt die Zerschneidung des Lebens- und Populationsraumes im o.g. Bereich für die Zauneidechsen. Weiterhin kommt es zur Zerschneidung des Lebensraumes der Wachtel (RL 2). Verletzungen durch Kollision des Sperbers mit Schienenfahrzeugen sind voraussehbar, da der Sperber (RL 2 + 3) ein Luftjäger ist, der hauptsächlich zwischen Baumlücken mit schnellen Richtungswechseln seiner Beute, kleinen Vögeln, folgt und somit Schienenfahrzeugen nicht ausweichen kann. Von den Fledermäusen ist dabei noch nicht mal die Rede. Die Züge sollen zwischen 80 – 120 km/h fahren bei einer Zuglänge von bis zu 450 m lt. LBP Pkt. 7.2.3.2.

Im Textteil 9.3A AFB S. 13A Pkt. 2.2 Biotopstruktur des Untersuchungsgebietes ist immer noch davon die Rede, dass im Gebiet „Kiefernforste den größten Anteil einnehmen“, obwohl lt. Aussage der Berliner Forsten und der Erkenntnisse durch Begehungen vor Ort dies nicht der Realität entspricht.

S. 22A Punkt „Amphibien“ besagt, dass vier Amphibienarten festgestellt wurden. Davon ist lt. vorgelegtem Text nur der Moorfrosch im Anhang IV FFH-RL aufgeführt. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass alle Amphibienarten lt. BNatSchG unter strengem Naturschutz stehen.

Weiterhin wird im Text beschrieben, dass die Population vermutlich nur ca. 10 Exemplare umfasst. Es wird nicht beschrieben, wie das festgestellt wurde. Auch sind anhand der Fänge nicht einfach Vermutungen anzustellen. Zumal wenn, wie im Text beschrieben, nur an einzelnen Stellen entlang es Plumpengrabens geprüft wurde.

Im Punkt „Xylobionte Käferarten“ wird beschrieben, dass der Eremit, welcher im Untersuchungsgebiet voraussichtlich vorkommt, als relevant zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens eingestuft wird. Wir weisen darauf hin, dass der Eremit eine prioritäre Art des Anhang II der FFH-Richtlinie darstellt und einem besonders strengen Schutz unterliegt.

Weiterhin wird beschrieben, dass es sich bei den Kollisionen mit Schienenfahrzeugen um „unvermeidbare betriebsbedingte Tötungen“ handelt. Somit sollen diese nicht zu einem Verbotsbestand führen. Jedoch sind diese Tötungen bereits jetzt absehbar und können somit nicht mehr als „unvermeidbar“, sondern müssen als „in Kauf genommen“ bewertet werden. Diese Kollisionen, speziell mit dem Sperber (RL 3), wären vermeidbar, wenn die Schienenanbindung Ost z.B. entlang der Trasse der A113 geführt werden würde, wo kein dichter Baumbestand vorhanden und somit das Vorkommen des Sperbers lt. Habitat nicht gegeben ist.

Diesem Punkt kann nicht zugestimmt werden.

In Pkt. 5.1.3 S. 32A f. wird beschrieben, dass es verboten ist, Ruhe- und Fortpflanzungsstätten wild lebender Arten zu zerstören, etc. Es wird darauf hingewiesen, dass, um diesen Anforderungen zu entsprechen, eine Baufeldfreimachung i. d. R. außerhalb der Brutperiode der betroffenen Vogelarten vorgesehen werden. Hierbei muss jedoch bedacht werden, dass außerhalb der Brutperiode der Vögel die Wander- bzw. Winterzeit der Reptilien, welche sich mit den Vögeln das gleiche Gebiet teilen, ansteht. Diese dürfen also ebenfalls nicht gestört werden. Das gilt speziell für das Vorkommen von Zauneidechsen und Braunkehlchen im Bereich der Schienenanbindung an den Flughafen. Bei der Baufeldfreimachung ist in jedem Falle sehr sorgsam vorzugehen.

 

2.2. Landschaftspflegerischer Begleitplan

Die grundsätzliche Überarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und die Berücksichtigung unserer Anregungen in der BLN-Stellungnahme vom 24.09.2007 werden von uns positiv zur Kenntnis genommen. Ebenso die Ergänzung des Kompensationsumfanges durch weitere Ersatzmaßnahmen (E 8, E 9 und E 10). Dennoch müssen wir zum überarbeiteten Landschaftspflegerischen Begleitplan einige Anmerkungen und Fragen vortragen:

Die Ausgleichsmaßnahme A 1 soll durch die Schutzmaßnahme „S 9 Waldrandunterpflanzung“ ersetzt werden. Da Schutzmaßnahmen keine Kompensationsmaßnahmen sind, gehen wir davon aus, dass die Maßnahme S 9 nicht in der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung angerechnet wird.

Im Maßnahmenblatt E 1 wird die Trasse der ehemaligen Kerosinbahn als Fläche der öffentlichen Hand dargestellt. Unseres Wissens ist der Eigentümer der Trasse die Deutsche Bank AG, demzufolge müsste dieser Ersatzmaßnahmenstandort als Fläche Dritter gekennzeichnet sein. Sollte die Kerosinbahntrasse weiterhin ein Eigentum der DB AG sein, regen wir an, die Ersatzmaßnahmenfläche der öffentlichen Hand zu übertragen, so dass diese Kompensationsfläche als Naturraum nachhaltig gesichert bleibt.

Bei den Maßnahmeblättern „E 3 Erstaufforstung (im Land Brandenburg)“ und „E 8 Erstaufforstung (im Land Berlin)“sind die Eratzmaßnahmenstandorte als Flächen Dritter gekennzeichnet. Andererseits wird auf Seite 68A (Ordner 2 von 2 der Planänderungsunterlagen) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Eisenbahnbundesamt sowie den Forstbehörden der beiden Bundesländer Berlin und Brandenburg Aufforstungs- und ökologische Waldunterbaumaßnahmen als Kompensation auf Flächen der Landes- und Bundesforsten vorgenommen werden. Wer ist also Dritter dieser Flächen? Die Erstaufforstung als Kompensationsmaßnahme auf privaten Flächen lehnen wir grundsätzlich ab!

Bei der Maßnahme „E 5 Umwandlung Acker in Extensivgrünland (im Land Brandenburg, für Eingriffe in Berlin und Brandenburg)“ soll Ackerbrache in Extensivgrasland umgewandelt werden, anstatt dieses Gelände der natürlichen Sukzession zu überlassen. Es wäre besser, wenn sich das Gebiet selbst entwickeln könnte, anstatt, dass Grasfluren (evtl. noch nicht einmal mit bereits angesiedelten Grassorten) ausgebracht  werden. Diese Maßnahme sollte nochmals überdacht  werden. Sollte diese Maßnahme dennoch umgesetzt werden, so ist eine einheimische Saatgutmischung zu verwenden.

Die Maßnahme „E 9 Abriss von Hochbauten und Entsiegelung von Flächen Am Zwiebusch im Revier Schmöckwitz“ halten wir für gut geeignet, anlagenbedingte Waldverluste zu kompensieren. Die Abdeckung der entsiegelten und mit nährstoffarmen Boden verfüllten Aushubflächen mit einer 10 cm dicken Humusschicht halten wir jedoch für überflüssig, da ein Humusauftrag einen Nährstoffeintrag auf einen von Natur aus armen Standort zur Folge hat.

Im Maßnahmeblatt „S 3 (AFB: V 10) Erhalt von Altholz (holzbewohnende Käferarten) – (Land Berlin und Brandenburg)“ ist unter Beschreibung der Maßnahme zu ergänzen:

·         Fällen und Zerlegen der ermittelten Altbäume/des Totholzes in mindestens 2 m lange Abschnitte,

·         Bei ermittelten Brutbäumen des Eremiten im Trassenbereich sind die Baumhöhlen und Baumstämme so zu zerlegen und zu tranportieren, dass die Mulmmeiler
nicht zerstört oder beschädigt werden
.

Im Maßnahmenblatt „S 4-CEF „Verschließen von Baumquartieren für Fledermäuse und Vögel im Trassenbereich und Anbringung von Fledermaus- und Vogelquartieren außerhalb des Trassenbereichs“ ist unklar, ob sich die Nistkästen selbst überlassen bleiben. Eine Kontrolle und Pflege der Nistkästen ist jedoch nach unserer Erfahrung unabdingbar. Deshalb muss unter Hinweise für die Unterhaltungspflege „Jährliche Kontrolle, Reinigung und Reparatur der Nistkästen“ aufgenommen werden. Die Unterhaltungspflege ist durch die Vorhabensträgerin zu gewährleisten.

Die Maßnahme „S 8-CEF Umsetzung von Zauneidechsen in Ersatzhabitate (Land Brandenburg)“ ist grundsätzlich zu befürworten. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass möglichst viele Tiere von der Eingriffsfläche abgesammelt werden. Die Gestaltung des Ersatzlebensraumes weist ein gutes Konzept auf. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass in dem neu geschaffenen Lebensraum die Nahrungstiere (Entwicklungsstadien von Insekten) der Zauneidechsen erst allmählich einwandern. Auf dem frisch gestalteten Ersatzlebensraum würden die Zauneidechsen verhungern. Unter „Hinweise für die Unterhaltungspflege“ ist die „Anreicherung des neu geschaffenen Lebensraumes mit Nahrungstieren“ (Insektenstadien) oder „Fütterung der umgesetzten Zauneidechsen“ aufzunehmen.

Wir gehen davon aus, dass unsere Anregungen im laufenden Verfahren aufgenommen werden bzw. Berücksichtigung finden.

Mit freundlichem Gruß

 

Manfred Schubert

Geschäftsführer

 

für unsere nach § 60 BNatSchG anerkannten Mitgliedsverbände:

gez. C. Arns                             (Bund für Umwelt und Naturschutz, LV Berlin)
gez. Dr. H. Berger                     (Naturschutzzentrum Ökowerk Berlin)
gez. C. Dannel                          (NaturFreunde, LV Berlin)
gez. T. Hauschild                      (Naturschutzbund Deutschland, LV Berlin)
gez. Prof. Dr. H. Kenneweg        (Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, LV Berlin)
gez. L. Miller                            (GRÜNE LIGA, Berlin) 
gez. A. Solmsdorf                     (Baumschutzgemeinschaft Berlin)

 


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Pressemitteilung der BLN zur Ostanbindung

Februar 23rd, 2010 — 7:31am




Nr. 1/10

23.02.2010

Presse-InformationBerliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz fordert:Kein Baubeginn und keine Baumfällungen vor Ablauf der Rechtsschutzfrist beim Bau der Schienenanbindung (Ost) Flughafen BBI

 

Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz erklärt:

Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN), als an dem Verfahren mit mehreren naturschutzfachlichen Stellungnahmen beteiligter Naturschutzverband, hat über die Presse, Kenntnis vom Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zur Schienenanbindung (Ost) Flughafen BBI am 19.02.2010 erhalten.

Formal ist der Beschluss der BLN noch nicht zugestellt worden. Unabhängig davon prüft die BLN die Inhalte dieses Planfeststellungsbeschlusses und inwieweit sich aus Sicht der BLN und der anerkannten Naturschutzverbände die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Klage gegen den Beschluss ergeben. Der BLN gehören die meisten anerkannten Berliner Naturschutzverbände an.

Sorge bereitet der BLN die Ankündigung, bereits sofort mit den Fällungen beginnen zu wollen. Hier ist der Vorhabensträger die Deutsche Bahn aufgefordert, von den Ihnen rechtlich zustehenden Möglichkeiten keinen Gebrauch zu machen und vollendete Tatsachen zu schaffen und wertvollen Baumbestand zu vernichten, bevor das Verfahren formal abgeschlossen ist. Ein derartiges Vorgehen kann auch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und entspricht nicht dem Geist eines Planfeststellungsverfahrens. Den Abschluss des Verfahrens stellen nach Auffassung der BLN die inhaltliche Prüfung des Planfeststellungs­beschlusses und die mögliche Einreichung einer Klage dar.

Die BLN hatte in dem bisherigen Planfeststellungsverfahren eine andere Trasse vorgeschlagen, bei der der alte Baumbestand, der nunmehr von Fällungen bedroht ist, erhalten geblieben wäre.

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung:

Manfred Schubert, Geschäftsführer der BLN

Potsdamer Str. 68                         Tel. (030) 2655 0864            (030) 2655 0865

10785 Berlin                         Fax: (030) 2655 1263  

e-mail: manfred.schubert@bln-berlin.de




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Das Baufeld-Ost ist überall: Die Ostanbindung zum BBI-Skandal (Teil 2)!

Februar 22nd, 2010 — 11:06am


Wenn der BBI ein Skandal ist, dann ist auch der Weg dorthin skandalös. Gleiches gilt für die Schienenanbindung, die Ostanbindung, zum BBI, die trotz besserer,  alternativer Varianten am Freitag per Gesetz erlassenem Planfeststellungsbeschluss 24 ha Erholungswald vernichten wird. Gegen diese Variante hat die BLN 2 kritische Einwendungen eingebracht, um gegen diese Waldzerstörung notfalls zu klagen, wenn unsere Argumente nicht berücksichtigt werden. Da ich Vorstandsmitglied der BLN bin werde ich über den Fortgang dieses mehr als fragwürdige Vorhaben zeitnah berichten. Ebenso werden die notwendigen Schritte für eine Klage eingeleitet, wenn die gegenwärtige Prüfung des Planfeststellungsbeschluss dafür Möglichkeiten bietet.  Davon ist auszugehen. Unsere erste Einwendung möchte ich an dieser Stelle auf meinem Blog auf diese Weise öffentlich machen. Die zweite Einwendung folgt dann morgen oder übermorgen. Bis dahin wird es wohl auch mehr Klarheit über die weitere Schritte geben und wie eine erfolgreiche Klage strukturiert sein müsste. Es ist davon auszugehen, dass wieder eine mehr- oder gar vielteilige Serie entsteht, wie die 7-teilige Serie “Auf der Suche nach den BBI-Kunden”!


Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.  l Potsdamer Str. 68  l 10785 Berlin  

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
z. Hd. Frau Krüger, VII E 321
Am Köllnischen Park 3

10179 Berlin

Bearbeiter:

Dr. U. Rink (NABU)

 

                                                                                     9/0807.2/P/8                                                            Berlin, den 24.09.2007

 

Betr.:    Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben „Schienenanbindung (Ost) an den Flughafen BBI“

hier:        Stellungnahme der BLN, des BUND (LV Berlin), des NABU (LV Berlin), der Baumschutzgemeinschaft Berlin, der GRÜNEN LIGA Berlin, der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (LV Berlin), des Naturschutzzentrums Ökowerk Berlin, der NaturFreunde (LV Berlin) und der übrigen BLN-Mitgliedsverbände

Bezug:  Ihr Schreiben vom 16.07.2007

Sehr geehrte Frau Krüger,

die Verbände lehnen die hier vorliegende Planung zur Schienenanbindung Ost ab, weil durch das Vorhaben ungerechtfertigt 21 ha Schutz- und Erholungswald verloren gehen und ein großräumiger wertvoller Waldbestand durch die Trasse zerschnitten, verinselt und verlärmt wird. Neben der direkten Beeinträchtigung der Lebensräume für Flora und Fauna wird besagtes großräumiges Waldgebiet als siedlungsnaher Erholungsraum entwertet. Derzeit bestehen im Untersuchungsgebiet ca. 360 ha mehr oder weniger zusammenhängende Waldflächen, die durch bestehende Verkehrsträger in 6 Teile untergliedert werden. Für den gesamten Waldbereich südlich Bohnsdorf läuft derzeit in Brandenburg ein Verfahren, in dem er als Erholungswald nach § 12 Abs. 1 Landeswaldgesetz Brandenburg ausgewiesen wird. Für die Berliner Seite gilt ohnehin, dass Wald grundsätzlich als Schutz- und Erholungswald gewertet werden muss.

 

Die hier geplante Schienenanbindung Ost an den Flughafen BBI wird sich auf Berliner Gebiet vollständig im geplanten Landschaftsschutzgebiet „Treptow-Köpenicker Wald- und Seenlandschaft“ befinden. Das naturschutzrechtliche Unterschutzstellungsverfahren soll noch in diesem Jahr (2007) beginnen.

Natur und Landschaft sollen in diesem Bereich gemäß § 20 Abs. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes als Landschaftsschutzgebiet (LSG) unter Schutz gestellt werden:

  • zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Regenerationsfähigkeit  und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  • zur Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft,
  • und um die besondere Bedeutung als gesamtstädtisches Erholungsgebiet zu sichern.

 

Das Vorhaben beeinträchtigt die o.g. Schutzgüter des Landschaftsschutzgebiets erheblich und dauerhaft, so dass die geplante Schienentrasse durch das Bohnsdorfer Waldgebiet völlig unakzeptabel ist! Die naturschutzfachlichen Wertigkeiten sind aufgrund des Vorkommens von 43 besonders geschützte Arten, 24 streng geschützten Arten sowie geschützten Waldbiotoptypen besonders hoch, wobei die bisherigen Artenzahlen auf unvollständigen Gutachten beruhen und die tatsächliche Zahl der vom Vorhaben betroffenen Tierarten vermutlich noch höher liegt. Zumindest auf Berliner Landesfläche sind die Wertigkeiten so hoch einzustufen, dass man von einem Gebiet mit FFH-Qualitäten sprechen kann. Für die naturschutzfachliche Eingriffsbewertung und die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind deshalb hohe Maßstäbe anzulegen. Die für das Vorhaben vorgelegten Planungsunterlagen (UVS, LBP, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) weisen gravierende Mängel und Defizite auf. Wir fordern deshalb eine komplette Überarbeitung der vorgelegten Planunterlagen!

 

Im Folgenden werden die einzelnen Kritikpunkte an der Planung und den Planunterlagen aufgeführt.

 

 

1.              Bindungswirkung landesplanerischer Ziele

 

Der Verordnungsgeber erläutert selbst, dass seine Planung unter bestimmten Voraussetzungen nicht letztabgewogen sein kann. Dieser Fall liegt aufgrund der ungewöhnlich starken Beeinträchtigung der Ortslage Bohnsdorf durch Erschütterungen vor.

 

Aus dem Aufstellungsverfahren und der Begründung des LEP FS geht hervor, dass die Gemeinsame Landesplanung es nicht für erforderlich gehalten hat, alternative Linienführungen bei der Schienenanbindung zu überprüfen, da man ja gerade die Planung offen halten wollte und auf der Ebene der Landesplanung keine Letztabwägung vornehmen wollte.

 

Auch insofern ist davon auszugehen, dass eine Bindungswirkung diesbezüglich auf die nachfolgenden Planungsebenen und auf den Vorhabenträger DB Netz AG nicht anzunehmen ist.

 

Der Vorhabenträger spricht sogar davon, dass das Vorhaben nicht raumbedeutsam ist: „Bei der Baumaßnahme handelt es sich um keine raumbedeutsame Planung. Die Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrtens nach § 15 ROG ist somit nicht erforderlich.“ (vergleiche Seite 7 Erläuterungsbericht). Vorhaben, denen die Raumbedeutsamkeit fehlt, unterliegen nicht den Zielen der Landesplanung und Raumordnung, da diese ausschließlich den Handlungsauftrag haben, raumbedeutsame Vorhaben und Maßnahmen zu koordinieren.

 

 

2.              Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung und Planrechtfertigung des Vorhabens in den ausgelegten Planunterlagen

 

Wir bemängeln in den vorliegenden Unterlagen die fehlende aktuelle Bedarfsanalyse und eine Darstellung der Notwendigkeit für die geplante Ostanbindung durch den Bohnsdorfer Wald wie sie auch für andere Verkehrsplanungen, z. B. bei der Planung neuer übergeordneter Strassen, üblich und gängiger Standard ist.

 

Für die vorliegende Planung der Ostanbindung werden in den Planunterlagen keine konkreten Erhebungen über die Anzahl der Fahrgäste bzw. Verkehrsbeziehungen, die aus dem Südbereich der Görlitzer Bahn und diejenigen die über das Grünauer Kreuz kommen, genannt. Ebenso werden in den Planunterlagen keine Prognosezahlen genannt, wie sich die Fahrgastzahlen bzw. Verkehrsbeziehungen mit dem neuen Flughafen BBI aus dem Osten entwickeln werden. Auch gibt es keine Zahlen über die konkreten Zeiteinsparungen, die mit de
r geplanten Ostanbindung für die Fahrgäste entstehen. Stattdessen wird der Leser mit vagen Vermutungen, Behauptungen und Wunschvorstellungen der Deutschen Bahn konfrontiert. So heißt es unter Punkt 1.6 Planrechtfertigung im Erläuterungsbericht (Seite 6): „Die dadurch erreichte erhebliche Verkürzung der Reisezeit für die Anfahrt über die Görlitzer Bahn aus südlicher Richtung führt zu einer höheren Attraktivität des Schienenverkehrs für die Fahrgäste.“ Die Notwendigkeit der Planung wird durch diese Behauptungen weder transparenter noch nachvollziehbar begündet.

 

Als unabdingbarer Bestandteil der hier vorgestellten Planung müssen Fahrgastzahlen bzw. Verkehrsbeziehungen dargestellt werden, welche das Vorhaben rechtfertigen und untermauern wie:

 

  • Analyse der Fahrgastzahlen/Verkehrsbeziehungen im Istzustand mit derzeitiger Schienen-infrastruktur und altem Flughafen,
  • Entwicklung der Fahrgastzahlen/Verkehrsbeziehungen im Prognose-Nullfall nach Fertigstellung des neuen Flughafens BBI,
  • Entwicklung der Fahrgastzahlen/Verkehrsbeziehungen im Prognose-Planfall nach Fertigstellung des neuen Flughafens BBI.

 

Die fehlende Aufklärung dieser angeführten Sachverhalte ist ein eklatanter Mangel der vorgelegten Planunterlagen und wir fordern deshalb die Vorlage konkreter Verkehrsbelegungs- bzw. Fahrgastzahlen zur Begründung und Planrechtfertigung des Vorhabens. Auch wenn diese Daten bereits in anderen Planwerken und Planfeststellungsbeschlüssen zum Großflughafen dargestellt sind, muss eine Kurzdarstellung dieser Zahlen in den hier vorgelegten Planungsunterlagen erfolgen.

 

Die angeblich verkürzte Reisezeit ist die Hauptbegündung für das Vorhaben. Jedoch ist in keiner der vorliegenden Unterlagen quantitativ dargestellt worden und entsprechend im Verhältnis zu den in Anspruch genommenen Schutzgütern abgewogen worden, für welche Fahrgastzahlen und Fahrzeitverkürzungen das Vorhaben hier durchgeführt wird. Angesichts des erheblichen Ausmaßes an Beeinträchtigung von Schutzgütern – insbesondere Natur-, Landschafts- und Erholungsraum – stellt dies einen erheblichen Fehler im Abwägungsprozess dar.

 

 

3.              Zur Umweltverträglichkeitsstudie

 

3.1           Variantenprüfung

 

3.1.1           Alternative, sich aufdrängende Varianten mit geringeren Umweltbeeinträchtigungen wurden nicht geprüft

 

Im derzeit laufenden Planfeststellungsverfahren zur Schienenanbindung Ost an den neuen Flughafen BBI werden nur Varianten zwischen dem BBI und der Görlitzer Bahn untersucht, die zu den eingangs geschilderten Beeinträchtigungen des wertvollen Schutz- und Erholungswaldes führen. Grundsätzlich hätten bei der Trassenfindung zusätzlich sich aufdrängende Varianten geprüft werden müssen, die eine weitgehende Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen durch eine Nutzung bestehender oder in absehbarer Zeit außer Betrieb gestellter Verkehrstrassen bringen würde. Die sich aufdrängenden Varianten mit geringeren Umweltbeeinträchtigungen werden nachfolgend aufgeführt:

 

·              Alternativ-Variante A: Es könnte eine Verbindung zwischen dem Bahnaußenring mit einem Abzweig kurz nach der Landesgrenze und Parallelführung zur neuen BAB A 113 und BBI hergestellt werden. Diese Variante hätte folgende Vorteile: sie ist kürzer, es sind weniger Brückenbauten notwendig und damit kostengünstiger. Der Eingriff in die Natur ist erheblich geringer, weil kein wertvoller Waldbestand beeinträchtigt wird. Es gäbe weniger Lärmbetroffene und weniger erforderliche Lärmschutzmaßnahmen. Gleichzeitig ist die  Anbindung zur Görlitzer Bahn über das Grünauer Kreuz trotzdem gegeben.

·              Alternativ-Variante B: Eine weitere Alternativ-Variante ist die Verschwenkung der S-Bahnstrecke ab dem Bereich S-Bahnhof Grünbergallee über die B96a und das geplante Gewerbegebiet Bohnsdorf West (Bebauungsplan XV-70, in Vorbereitung und noch nicht in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung) zum BBI. Zusätzlich zu den unter Variante A genannten Vorteilen, könnte bei dieser Variante noch das „Baufeld Ost“ durch die S-Bahn erschlossen werden und die S-Bahnfahrt verkürzt sich um fast 5 Minuten gegenüber der jetzt geplanten Vorzugsvariante 4b. Bei dieser Alternativ-Variante B könnte der wechselstrombetriebene Bahnverkehr über den Berliner Außenring (BAR) und die planfestgestellte Westanbindung zum BBI laufen.

·              Alternativ-Variante C: Diese Variante sieht eine Verschwenkung der S-Bahntrasse ab S-Bahnhof Altglienicke über die Trasse der zukünftig zu entwidmenden Trasse der alten BAB 113 bis zur jetzigen Ostanbindung des Flughafens vor. Durch diese Variante könnten Teile von Bohnsdorf und des Baufeldes Ost mit erschlossen werden.

 

Denn aus der UVP-RL 85/337/EWG (Amtsblatt-Nr. L 175 vom 05.07.85, S.40ff.) geändert durch die RL 97/11/EG, ABl. EG Nr.L156,17 ergibt sich eindeutig, dass im Rahmen der UVP ein auf Berücksichtigung ausnahmslos aller im Rahmen der UVP eingeholter Informationen hinsichtlich aller einbezogener Alternativen beruhender Alternativenvergleich erforderlich ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Schwerpunkt der von der Richtlinie 85/337/EWG in der heute gültigen Fassung geforderten UVP ist ein Alternativenvergleich, welcher auf einem ausreichendem Informationsstand bezüglich der Umweltauswirkungen der jeweils geprüften Alternativen beruhen muss. Dies war bereits unter Geltung der ursprünglichen UVP–Richtlinie herrschende Meinung in der Literatur, auch wenn die bundesverwaltungsgerichtliche Rechsprechung dies nie wirklich zur Kenntnis nehmen wollte.

Durch die Änderungen des Artikel 5 Abs.3 der UVP-RL Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 1997/11/EG wurde endgültig geklärt, dass die UVP einen Alternativenvergleich umfasst.

Die Anforderungen der UVP-Richtlinie an die Berücksichtigung aller relevanter Informationen über die Alternativen bilden nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen eine Grundlage für Rechte Einzelner.

 

Fazit:

Es wurden mit den vorgelegten Planunterlagen nur Varianten geprüft, die ausschließlich durch das Bohnsdorfer Waldgebiet führen und weitgehend naturnahen Landschaftsraum „verbrauchen“ und vorhandene Waldgebiete, die unter anderem eine wichtige Wasserspeicherfunktion haben, stark beeinträchtigen. In Zeiten von Diskussionen über Klimaerwärmung und zunehmender Wasserverknappung mit bekannten gravierenden Auswirkungen für das Land Brandenburg wird mit den vorgelegten Varianten der Ruf des als umweltfreundlich geltenden Schienenweges geschädigt und die Bemühungen des Landes Brandenburgs zur Stabilisierung des Wasserhaushaltes konterkariert. Die Nutzung vorhandener oder demnächst außer Betrieb gestellter Verkehrstrassen oder die Parallelführung mit geplanten Verkehrstrassen (neue BAB 113) für eine Ostanbindung wurde dagegen nicht geprüft. Mit der ausschließlichen Betrachtung von Trassenvarianten durch das Waldgebiet südlich Bohnsdorf wurde das gesetzlich vorgeschriebene und einer Abwägung nicht zugängliche Vermeidungsgebot (§ 19 BNatSchG, § 14a NatSchG Bln) schlichtweg missachtet! Wir fordern den Vorhabenträger hiermit auf, dem Vermeidungsgebot Rechnung zu tragen und im Sinne einer Eingriffsminimierung weitere Varianten im oben genannten Sinne zu prüfen! Des Weiteren stellen wir fest, dass die hier vorgelegte Variantenprüfung gegen die geltende Europäische UVP-Richtlinie verstößt, da nicht alle Varianten – also auch die sich aufdrängenden Varianten – abgeprüft wurden.

 

 

3.1.2       Zu der vorgelegten Vorzugstrasse

 

Laut Erläuterungsbericht (Punkt 3.1, Seite 7) heißt es, dass die geplante Maßnahme mit den Zielen und Grundsätzen de
r Raumordnung, welche im Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) in der Fassung vom 30.05.2006 und am 16.06.2006 neu in Kraft getreten niedergeschrieben sind, vereinbar sei. In dem genannten Beschluss ist die Festlegung der Trasse südlich von Bohnsdorf, in der Variantenprüfung als Variante 1 bezeichnet, festgelegt worden. Auf einem Informationsgespräch am 17.10.2006 bei der Deutschen Bahn sind die Gutachter noch von dieser Variante 1 als Vorzugstrasse ausgegangen. Bei diesem Gespräch wurde den Teilnehmern mitgeteilt, dass diese Variante verworfen und eine neue weiter südlich verlaufende Trassenvariante nun von der Deutschen Bahn favorisiert wird. Selbst die von der Deutschen Bahn beauftragten Gutachter, welche gerade noch die Variante 1 als Vorzugsvariante vorstellen wollten, wurden von dieser Neuentwicklung „überrollt“. Das Eisenbahnbundesamt vertrat hierzu die Auffassung, dass diese Variante nicht im Korridor des festgestellten Raumordnungsbeschlusses liegt und deshalb nicht akzeptiert werden kann. Nun wird eine Vorzugsvariante (4b) präsentiert, die um ca. 250 m nach Süden verschoben wurde und nach Aussage des Erläuterungsberichts innerhalb des raumgeordneten Korridors verläuft. Im LEP FS (Mai 2006) heißt es hierzu auf Seite 53: „Die landesplanerische Sicherung der zeichnerisch dargestellten Schienenanbindung des Flughafens an die Görlitzer Bahn ist für die Anbindung des Schienengüter- und Personenverkehrs an den Flughafen notwendig; die Möglichkeit eines Ausbaus der bestehenden Bahnanbindung ist im Rahmen der Raumordnung mit dem erforderlichen Konkretisierungsspielraum gesichert.“ Mit der bestehenden Bahnanbindung ist die südlich an Bohnsdorf verlaufende Bestandstrasse gemeint. Wie groß der Konkretisierungsspielraum planungsrechtlich sein darf, bleibt hierbei unklar und ist zu hinterfragen. Ob die in der vorliegenden Variantenprüfung favorisierte 250 m weiter südlich verlaufende Variante 4 b tatsächlich keiner weiteren raumordnerischen Prüfung mehr bedarf, ist für uns weiterhin völlig offen und bedarf einer weiteren Klärung. Wir bezweifeln, dass die vorgelegte Vorzugsvariante 4b 250 m südlich der Bestandstrasse durch den LEP FS (2006) rechtlich abgesichert ist!

 

 

 

 

Zur Variantenprüfung: Umweltauswirkungen

 

Bei der hier vorgelegten Untersuchung entsteht der Eindruck, dass die Variantenprüfung unter einer Zielvorgabe erfolgte und eine unvoreingenommene Prüfung der Trassen-Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht sauber und nachvollziehbar abgearbeitet wurde. Diese Einschätzung wird im Folgenden ausführlicher untermauert.

 

Zum Schutzgut Flora/Vegetation und Fauna

Die Tabellen auf Seite 17 des Erläuterungsberichtes bzw. auf Seite 22 der Umweltverträglichkeitsstudie/Konfliktanalyse stellen die Abwägungsergebnisse für den Schutzgutkomplex Flora/Vegetation und Fauna dar.

·              Für den Wirkfaktor anlagebedingter Funktionsverlust sowie bau- und anlagebedingte Funktionsbeeinträchtigung von Biotoptypen: Während die Ränge der Varianten 2, 5 und 6 noch nachvollziehbar sind, da hier die größte Flächeninanspruchnahme geschützter Biotope nach den Landesnaturschutzgesetzen von Brandenburg und Berlin sowie geschützter Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie erfolgt, ist die Vergabe der Rangstufe 1 für die Varianten 1, 4a und 4b nicht nachvollziehbar. Auf Seite 16 der UVS/Konfliktanalyse heißt es nur „Variante 1 sowie 4a/b sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Schutzgut Biotope vergleichbar“, eine Begründung für diese Bewertung wird nicht gegeben. Beim Ausbau der Variante 1 würden laut Aussage der Anlage 9 (Seite 31-32) ein linear ausgebildeter Waldmantel trockenwarmer Standorte (WGT) nördlich der vorhandenen Bahntrasse südlich von Bohnsdorf beeinträchtigt werden. Hier wurden laut Aussage keine wertgebenden Pflanzenarten gefunden, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Der Biotop ist nach § 26a Berliner Naturschutzgesetz geschützt, wird jedoch hier als mittelwertig eingestuft. Die Varianten 4a und 4b nehmen entweder mittelwertig eingestufte reine Kiefernforsten oder hochwertig eingestufte Nadelforste mit Laubholzanteil in Anspruch. Auf Seite 15 der UVS/Konfliktanalyse heißt es: „Das Freistellen von Bäumen mit dünner Rinde führt zu Rindenschäden nach intensiver Sonneneinstrahlung.“ Obwohl die Varianten 4a/b die Zerstörung von im Bestandsinneren liegenden Waldbiotopen implizieren und als Folgewirkung eine völlige Veränderung der Standortbedingungen und Biotopstrukturen eintreten wird, erhalten auch diese Varianten 4a/b den besten Platz wie Variante 1 an der vorhandenen Bestandsstrasse. Dies ist nicht nachvollziehbar! Hier liegt ein grundsätzlicher methodischer Fehler bei der Bewertung/Abwägung vor! Eine Gewichtung nach Flächeninanspruchnahme der betroffenen Biotoptypen hätte hier ein differenzierteres Bild ergeben und wäre für die Variantenbewertungen sinnvoll gewesen. Ebenso ist nicht plausibel, dass in der Tabelle 6 „Bewertung der untersuchten Einzelkriterien und Gesamtbewertung der Biotoptypen“ (Seite 46 bis 49) der Anlage 9 für jeden Biotoptyp die Einzelkriterien mit Punkten von 1-5 bewertet werden, jedoch bei der Spalte „Gesamtbewertung“ keine Aufsummierung dieser Punkte wie bei der überarbeiteten AUHAGEN-Methode (Köppel 2004) erfolgt, sondern ein irgendwie gewichteter Mittelwert verwendet wird. Wie die Punktzahl der Gesamtbewertung zustande kommt, ist nicht erwähnt. Eine Aufsummierung der Punktzahl der Einzelkriterien wie bei Köppel (2004) und eine nach Flächengröße der beeinträchtigten Biotoptypen gewichtete Gesamtbewertung hätte ein differenzierteres Bild bei den verschiedenen Varianten erbracht. Insgesamt ist die Rangfolge der einzelnen Varianten nicht nachvollziehbar belegt!

 

·              Anlagebedingter Funktionsverlust/Funktionsbeeinträchtigung sowie Zerschneidung von Teillebensräumen Wertgebender Vogelarten: Auch hier schneiden die Varianten 1 und 4a/b mit den gleichen Rängen „1“ am besten ab, obwohl bei Variante 1 mehrere Brutvorkommen der streng geschützten Arten Grünspecht und Schwarzspecht sowie bei den Varianten 4a/b Brutvorkommen des streng geschützten Mittelspechtes zu erwarten sind. Hierbei ist anzumerken, dass die Brutvogelkartierung in einem zu späten Zeitraum im Jahresverlauf erfolgte, in dem Mittelspechtvorkommen nicht bzw. schwer nachweisbar sind. Die Bewertung/Abwägung ist hier nicht nachvollziehbar und fehlerhaft, da hier ähnlich hohe Wertigkeiten der Brutvogelfauna vorliegen wie bei den übrigen Varianten. Aus avifaunistischer Sicht müsste sich jegliche Realisierung der hier vorgestellten Varianten von selbst verbieten und keine Variante dürfte den Bestplatz „1“ erhalten. Hier wird eine nicht vollziehbare Bewertung/Abwägung vorgenommen und eine nicht fachlich begründbare Rangfolge mit Vergabe der Bestnoten „1“ vorgenommen.

 

·              Anlagebedingter Funktionsverlust/Funktionsbeeinträchtigung von Teillebensräumen für Säugetiere: Zu bewerten sind hier vor allem die Arten der Fledermäuse, die sämtlich einem strengen Schutz unterliegen. Für die Fledermausarten Großer Abendsegler, Braunes Langohr, Wasserfledermaus und Rauhhautfledermaus kommt der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Anlage 9.3 AFB) zu dem Schluss, dass Sommerquartiere und Wochenstuben dieser Arten im Untersuchungsgebiet nicht auszuschließen sind. Die Methode der Fledermauskartierung wurde in den vorliegenden Unterlagen mit keinem Satz erwähnt. Und so bleibt unklar, ob eine trassenscharfe Quartierkartierung bzw. Überprüfung von Baumhöhlen für die einzelnen Varianten erfolgte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Varianten 1 und 4a/b mit der Bestnote „1“ abschneiden. Aus Sicht des Fledermausschutzes müsste sich jegliche Realisierung der hier vorgestellten Varianten von selbst verbieten und keine Variante dürfte den
Bestplatz „1“ erhalten. Hier wurden eine nicht nachvollziehbare Bewertung/Abwägung und eine nicht fachlich begründbare Rangfolge mit Vergabe der Bestnote „1“ vorgenommen.

 

·              Anlagebedingter Funktionsverlust/Funktionsbeeinträchtigung von Teillebensräumen wertgebender wirbelloser Arten: Auch hier ist die Frage zu stellen, auf welcher Datenbasis eine Rangfolge der Varianten erstellt wurde. Die Gutachter räumen selbst in Anlage 9 (Bestandserfassung/Bewertung) auf Seite 78 ein, dass Aussagen zum Vorkommen von geschützten und/ oder gefährdeten Arten der Wirbellosen aufgrund des späten Erfassungszeitraumes nur eingeschränkt möglich sind und deshalb Frühjahrs- und Sommeraspekte der Wirbellosen im Jahr 2007 untersucht werden. Eine Einbeziehung der Frühjahrs- und Sommeraspekte erscheint in Anbetracht des Bearbeitungsstandes der UVS/Konfliktanalyse vom 01.06.2007 als unwahrscheinlich. Auf Seite 18 wird angedeutet, dass eine Bewertung/Abwägung der Varianten allein anhand der Heuschreckenfauna erfolgte. Das Abwägungsergebnis mit der Bestnote „1“ für die Varianten 4a/b erscheint fast banal, sind doch Forstflächen als Lebensräume einer artenarmen Heuschreckenfauna unter Fachleuten hinlänglich bekannt. Insofern muss das Ergebnis der Variantenbewertung/-Abwägung stark angezweifelt werden. Eine „saubere“ Bewertung/Abwägung der Varianten ist nur unter Einbeziehung aller hier angedachten Wirbellosengruppen (zuzüglich xylobionte Käfer, Laufkäfer, Spinnen, Schmetterlinge, Stechimmen) und der Erfassung von Frühjahrs-, Sommer- und Herbstaspekten möglich. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass bei der Kartierung des Eremiten und anderer xylobionter Arten auch die Mulmmeiler von Baumhöhlen in größerer Stammhöhe untersucht werden müssen, um eine einwandfreie Einschätzung zum Vorkommen dieser prioritären nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Art zu erhalten. Eine ausführliche Beschreibung der Erfassungsmethoden finden sich in PETERSEN et. al. (2003, Hrsg.: Bundesamt für Naturschutz). Ein fachlich korrekter Variantenvergleich ist hier nur bei trassenscharfer Kartierung der o.g. Indikatorgruppen der Wirbellosen möglich. Letztendlich kommen die Gutachter zu dem gleichen Schluss, denn im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (AFB) wird darauf hingewiesen, dass eine trassenscharfe Kartierung der ausgewählten Vorzugstrasse bzgl. Brutbäumen des Eremiten erst vor Rodung der Trassenschneise angedacht ist (gleiches gilt auch für Quartierbäume der Wirbeltiergruppen Fledermäuse und baumhöhlenbrütende Vogelarten). Aufgrund der hier gemachten Ausführungen ist nur der Schluss zu ziehen, dass dieser Wirkfaktor unzureichend abgearbeitet wurde und die hier vorgestellte Variantenbewertung/-abwägung keine nachvollziehbare Grundlage hat.

 

·              Baubedingte Funktionsbeeinträchtigungen von Teillebensräumen der Reptilien: Das hier erzielte Ergebnis der Variantenbewertung/-abwägung ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Warum erhalten alle Varianten die Bestnote „1“ und weshalb ist nur die Variante 1 schlechter als alle anderen? Ist das Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse auf der Bestandstrasse hochwertiger einzustufen als alle anderen Varianten im Waldbereich mit Vorkommen von drei „nur“ besonders geschützten Arten (Blindschleiche, Waldeidechse, Ringelnatter)? Die Variante 1 wird als schlechter bewertet/abgewogen, obwohl baubedingte Störungen hier auf jeden Fall eintreten werden: Entweder durch den Ausbau der Variante 1 oder durch den Rückbau der Gleisanlagen auf der Bestandstrasse bei Durchführung der Ausgleichsmaßnahme A5, falls andere Trassenvarianten favorisiert werden. Die Aussage auf Seite 16 des Erläuterungsberichts „Der künftige Bahndamm wird unabhängig von der Variante aufgrund seiner Standorteigenschaften einen bevorzugten Lebensraum von Reptilien bilden, wobei bei den Varianten 2, 4a/b, 5 und 6 nur ein geringes Risiko für Eidechsen und Schlangen besteht“ sind in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Schließlich werden ja laut Erläuterungsbericht mit dem Neubau einer Trasse auch neue Reptilienlebensräume geschaffen. Eine fachlich qualifizierte Erläuterung dieser zuletzt genannten Aussagen fehlt völlig.

 

·              Anlagebedingtes Verletzungs- und Mortalitätsrisiko von Vögeln durch Kollision mit Oberleitungen: Hier wurde eine Variantenbewertung/-abwägung allein aufgrund der Streckenlänge vorgenommen, obwohl dieser Wirkfaktor der Komplexität des Eingriffs überhaupt nicht gerecht wird. Es bleibt hierbei unberücksichtigt, dass ein bisher zusammenhängendes Waldgebiet durch die Varianten 4a/b, 2., 5 und 6 zerschnitten wird. Bei der Bewertung hätten zumindest die Brutvorkommen streng geschützter Vogelarten entlang den jeweiligen Trassenvarianten berücksichtigt werden müssen. Außerdem ist davon auszugehen, dass tagaktive Vogelarten die Oberleitungen anders wahrnehmen als nachtaktive Vogelarten (z.B. Eulen). Für eine Bewertung dieses Wirkfaktors ist weniger die Streckenlänge, sondern es sind vielmehr die in Trassennähe vorhandenen aktuellen Brutvorkommen einzelner Arten, die in Trassennähe befindlichen potenziellen Nahrungsreviere sowie das artspezifischen Verhalten der jeweiligen Vogelarten beim Nahrungserwerb ausschlaggebend. Die Variantenbewertung/-abwägung hinsichtlich dieses Risikofaktors ist daher als fragwürdig zu beurteilen. Ist eine Einschätzung dieses Risikos aufgrund der Komplexität nicht möglich, sollte auf eine Trassenbewertung hinsichtlich dieses Wirkfaktors gänzlich verzichtet werden! Vor allem die Einstufung der Variante 1 als schlechteste Trasse mit der Note „6“ entbehrt jeder Grundlage und ist nicht nachvollziehbar.

 

·              Betriebsbedingte Kollision mit Verletzungs- und Mortalitätsrisiko für Tiere bei Überquerung der Trasse: Besonders für Vögel – insbesondere Greifvögel – und Fledermäuse besteht hier ein Gefahrenpotenzial. Hier wird eine Variantenbewertung/-abwägung vorgenommen, wonach die Varianten 4a/b die Bestnote „1“ erhalten, Variante 2 die zweitbeste Note „2“ bekommt und alle anderen Varianten schlechtere Bewertungen erhalten. Es fehlt eine Erläuterung, wie das Ergebnis der Variantenbewertungen zustande kommt. Es hat den Anschein, dass für die Bewertung die Bestandssituation zugrunde gelegt worden ist. Die Bestandssituation ist jedoch – mit Ausnahme von Variante 1 –  für diesen Risikofaktor nicht relevant. Die Jagdaktivitäten der Fledermäuse werden dort am stärksten sein, wo sich das größte Beuteangebot konzentriert. Mit der Neuanlage einer Trasse durch das Waldgebiet wird sich die Bestandssituation der Fledermauspopulation durch den Wegfall von Quartierbäumen und auch das Beuteangebot (dämmerungs- und nachtaktive flugfähige Insekten) ändern. Beide Faktoren haben erheblichen Einfluss auf die Flugaktivität der Fledermäuse entlang von Schienentrassen. Die bau- und anlagenbedingte Veränderung beider Faktoren (Beuteangebot, Fledermauspopulation) wurde offensichtlich nicht berücksichtigt. Bei den Vögeln dürften vor allem nachtaktive Arten (z.B. Eulen) diesem Risiko ausgesetzt sein. Da unklar bleibt, wie die Variantenbewertung/-abwägung zustande kommt, ist die Bewertung dieses Wirkfaktors insgesamt als äußerst fragwürdig zu beurteilen.

 

·              Stromschlag als Verletzungs- und Mortalitätsrisiko  für Vögel im Bereich der Masten und Oberleitungen: Vögel überbrücken mit ihrem Körper die Isolationsstrecke oder lösen durch Annäherung der unterschiedlichen Potenziale einen Lichtbogen aus. Die Vögel erleiden durch Hitzeentwicklung oder elektrischen Strom tödliche Verletzungen. Betroffen sind vor allem größere Vogelarten. Die Orte von Stromschlag sind somit die oberen Bereiche von Masten und Kettenwerkabspannungen. Verursacht werden die Kurzschlüsse, wenn sich die Vögel in den genann
ten kritischen Bereichen niederlassen. Für kleinere Vogelarten können die Quertragwerke tödlich sein. Als Beurteilungskriterium wurde auch hier wieder nur die Trassenlänge herangezogen. Entscheidend für dieses Risiko sind jedoch eher die Brutrevierdichte im Gebiet, Flugbewegungen zwischen Brutstätte und Nahrungshabitaten, die Anzahl der Masten, Kettenwerkabspannungen und Quertragwerke pro betrachteter Tassenvariante und das spezifische Verhalten der jeweiligen in Frage kommenden Vogelart selbst. All diese Faktoren sind in der Bewertung dieses Wirkfaktors nicht eingeflossen! Die Variantenbewertung/-abwägung ist somit hinsichtlich dieses Wirkfaktors schlichtweg falsch!

 

·              Bau- und betriebsbedingte Verlärmung und visuelle Störreize: Dieser Wirkfaktor wurde in der vorliegenden Variantenbewertung/-abwägung überhaupt nicht berücksichtigt. Hier heißt es auf Seite 22 der UVS/Konfliktanalyse „Die Gesamtbewertung der Varianten für das Schutzgut Fauna erfolgt ohne den Wirkfaktor Verlärmung und visuelle Störreize, da dieser keine Differenzierung in eine Rangfolge ermöglicht.“ Aus der Fachliteratur ist sehr wohl bekannt, dass z.B. bestimmte Vogelarten durch Lärmbelastung vergrämt werden können. Der Entschluss der Gutachter diesen Wirkfaktor nicht zu berücksichtigen ist deshalb nicht nachvollziehbar!

 

Es fehlt die Bewertung weiterer Wirkfaktoren beim Schutzgut Flora/Vegetation und Fauna:

·              Anlagebedingte Beeinträchtigung auf die Biotopverbindungsfunktion: Die Bedeutung des von dem Vorhaben betroffenen Waldgebietes für den Biotopverbund ist überhaupt nicht betrachtet worden. Dies ist umso eklatanter, da dem Biotopverbund nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2004 eine besondere Bedeutung zukommt und die Länder verpflichtet sind, ein Biotopverbundsystem umzusetzen. Es ist nicht recherchiert worden, ob vom Land Brandenburg geplante Biotopverbindungsmaßnahmen durch das geplante Vorhaben konterkariert werden. Die anlagebedingte Beeinträchtigung auf die Biotopverbindungsfunktion des betroffenen Waldgebietes wurde in der Variantenprüfung nicht berücksichtigt und sachgerecht abgearbeitet.

·              Anlagebedingte Beeinträchtigung von Sommer-/Winterlebensräumen der Amphibien: Auf unseren mehrmaligen Begehungen im Trassengebiet konnten zahlreiche Amphibien, insbesondere Erdkröten beobachtet werden. Das Vorkommen weiterer Amphibienarten, insbesondere der streng geschützten Arten Moorfrosch, Kreuzkröte, Wechselkröte und Knoblauchkröte kann nicht ausgeschlossen werden. Wir fordern deshalb eine trassenscharfe Kartierung der Amphibien für alle Varianten und eine Variantenprüfung des Wirkfaktors „Anlagebedingte Beeinträchtigung von Sommer-/Winterlebensräumen der Amphibien“

·              Anlagebedingte Beeinträchtigung von Tierwanderwegen durch eine geplante Lärmschutzwand parallel der Gleisachsen: In dem Lärmgutachten wird die Lärmschutzwand, deren Höhe 1 bis 4 m betragen soll, erwähnt. Ob die geplante Lärmschutzwand möglicherweise vorhandene Tierwanderwege, z. B. von bestimmten Kleinsäugern, Reptilien oder Amphibien zerschneiden könnte, wird in der Variantenprüfung weder erwähnt noch als Problem erkannt und bewertet.

·              Bau- und anlagebedingte Beeinträchtigung des Waldbestandes längs der neuen Trasse: In der Variantenprüfung (vgl. Punkt 3.3.4 UVS / Konfliktanalyse auf Seite 15) heißt es: „Einen weiteren Konflikt bildet die Freistellung von Waldinnenbereichen, die sich nach Rodungsarbeiten am Waldrand befinden. Es können sich Probleme durch die plötzlich erhöhte Windlast und in deren Folge durch Windwurf / Windbruch auftreten, die zu zusätzlichen Fällungen und somit zu einer weiteren Schädigung von Waldbeständen führen. Das Freistellen von Bäumen mit einer dünnen Rinde führt zu Rindenschäden nach intensiver Sonneneinstrahlung.Die hier beschriebenen zusätzlichen Schädigungen des Waldbestandes entlang der neuen Trasse sind nur beschrieben, aber nicht in der Variantenprüfung bewertet und abgewogen worden.

 

Insgesamt muss festgestellt werden, dass eine nachvollziehbare, sachgerechte und qualifizierte Variantenbewertung für die einzelnen Wirkfaktoren nicht erfolgt ist. Deshalb muss das Gesamtergebnis der Variantenbewertung/-abwägung für den Schutzgutkomplex Flora/Vegetation und Fauna, das den Varianten 4b/a den Vorzug gibt, von uns abgelehnt werden. Wir fordern eine umfassende Überarbeitung der Variantenprüfung für den Schutzgutkomplex Flora/Vegetation und Fauna!

 

 

Zum Schutzgutkomplex Landschaftsbild und Erholung

Auch das Schutzgut Landschaftsbild ist mangelhaft abgearbeitet worden. So sind alle Varianten ohne Lärmschutzwand bewertet worden, obwohl zumindest bei den Varianten 1, 4a und 4b vermutlich aber auch bei den Varianten 2, 5, und 6 von der Notwendigkeit aktiver Schallschutzmaßnahmen ausgegangen werden muss. Eine Lärmschutzwand in Siedlungsnähe (bei den Siedlungen Bohnsdorf oder Waltersdorf) verursacht ein anderes Empfinden bei Erholungssuchenden als eine eben solche im Wald neben der Gleisachse. Die schlechte Bewertung der Variante 1 bzgl. des Wirkfaktors „Anlagebedingte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Brücken, Dammwerke und Einschnitte (Nahwirkung)“ ist nicht nachvollziehbar, da vor allem die Erholungsfunktion und das Landschaftsbild durch die Zerschneidungswirkung der Trasse in dem betroffenen Wald beeinträchtigt werden. Für die Erholung im Wald ist der Anblick eines Waldrandes von geringerer Bedeutung als eine Eisenbahntrasse mitten im Wald, wobei eine Lärmschutzwand neben den Gleisanlagen den Beeinträchtigungseffekt noch zusätzlich steigert. Der Ausbau der Bestandstrasse (Variante 1) wäre gegenüber einer Trassenführung durch den Wald weniger beeinträchtigend, da die Störung des Landschaftsbildes hier schon seit Jahrzehnten besteht.

 

Dass bei der Gesamtbewertung der Varianten für das Schutzgut Landschaftsbild (siehe UVS/Konfliktanalyse auf Seite 28) die Wirkfaktoren „Funktionsverlust / Funktionsbeeinträchtigung landschaftsprägender Vegetations- und Strukturelemente“ und „Unterbrechung von Wegebeziehungen“ überhaupt nicht bewertet wurden, mit dem Argument, dass diese keine Differenzierung in eine Rangfolge zulassen, ist ebenfalls völlig unakzeptabel! Die Trasse verursacht eine Unterbrechung einzelner Wegeverbindungen im Schutz- und Erholungswald, dadurch ist eine vollständige Durchquerung des Waldes nicht mehr möglich und es entsteht für Erholungssuchende eine Sackgasse. Dies stellt eine schwere Beeinträchtigung der Erholungsfunktion dar!

 

Eine saubere Betrachtung des Schutzgutes Landschaftsbild wurde hier überhaupt nicht vorgenommen. Bei einer differenzierten Betrachtung und Bewertung der einzelnen Wirkfaktoren würden sich weitere Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten ergeben und die Varianten 4a/b würden  ebenfalls schlechter in der Gesamtbewertung abschneiden als nur mit „2“. Das Schutzgut Landschaftsbild ist so unzureichend abgearbeitet worden, dass hier eine völlige Überarbeitung vorgenommen werden muss und nachträglich vorzulegen ist!

 

 

Zum Schutzgut Mensch

Alle Varianten führen durch Verlärmung und Erschütterung zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch. Die Variantenbewertung/-abwägung (vgl. Tabelle 6 UVS/Konfliktanalyse auf Seite 31, Tabelle des Erläuterungsberichts auf Seite 20) beschränkt sich merkwürdigerweise nur auf die Verlärmung, hingegen wird die Erschütterung überhaupt nicht bewertet. Das Herauslassen der Erschütterungsproblematik beim Schutzgut Mensch stellt einen gravierenden Mangel dar. Hier fehlt die Variantenbewertung/-abwägung der Wirkfaktoren „betriebsbedingte Beeinträchtigung von Flächen mit Wohn- und Wohnum
feldfunktion durch Erschütterung“ und „betriebsbedingte Beeinträchtigung siedlungsnaher Freiräume durch Erschütterung“. Die Betrachtung und Bewertung beider Wirkfaktoren zu Erschütterungen sind jedoch wichtig, um zu einer objektiven Einschätzung der Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch bei den einzelnen Varianten zu kommen. Völlig außer Acht gelassen wurde die Doppelbelastung durch den entstehenden Flugbetrieb mit der zu prognostizierenden Anzahl von Flügen und die sich überlagernde Belastung aus dem Eisenbahnbetrieb mit dem zu prognostizierenden Zugaufkommen pro Stunde. Die Darstellung der Doppelbelastung aus Flugverkehr und Bahnverkehr ist nachträglich vorzulegen!

 

 

 

 

Zum Schutzgut Kulturgüter

Eine Differenzierung der Varianten bzgl. dieses Schutzgutes ist nicht möglich. Werden durch den Bau und Betrieb einer wie auch immer verlaufenden Trasse archäologische Artefakte beeinträchtigt und unwiederbringlich verloren gehen oder nicht? Gerade in Berlin und Brandenburg beherbergen Gräberfelder der Eisen- oder Bronzezeit immer wieder unerwartete archäologische Sensationen. Wie wirken sich die verschiedenen Trassenführungen unterschiedlich auf die Bodendenkmale aus? Werden vor Beginn Probe- und Sicherungsgrabungen vorgenommen oder nicht? Der Leser bleibt diesbezüglich im Unklaren. Auch werden die Bodendenkmale im Text und in den Karten mit unterschiedlichen Ziffern dargestellt. Dieses Schutzgut ist einfach miserabel abgearbeitet worden!

 

 

Zu den Kosten

Auf Seite 21 des Erläuterungsberichts sind die Kosten für die Schallschutzmaßnahmen aufgeführt, wonach die Variante 1 die teuerste Trassenführung wäre (Irreführung des Lesers!). Bei Punkt „3.2.2.5 Kosten“ des Erläuterungsberichts auf Seite 23 wird dann allerdings dargestellt, dass die Vorzugsvariante 4b etwa 1 Million Euro teurer sein wird als die Varianten 1, 2, 5 und 6 und die Variante 4a nochmals um 2 Millionen Euro höher liegt.

 

Auf der Informationsveranstaltung am 17.10.2006 wurde ausdrücklich gefordert, dass bei der Variantenbewertung/-abwägung hinsichtlich der einzelnen Schutzgüter auch die Kosten der einzelnen Trassenführungen inklusive Schallschutzmaßnahmen und Maßnahmen gegen Erschütterungen einzustellen sind. Dieser Forderung ist der Vorhabenträger nicht nachgekommen. Stattdessen wird hier mit Angaben jongliert, die nicht nachvollziehbar sind. Bei Punkt 3.2.2.5 Kosten bleibt deshalb unklar, ob nun alle Kosten inklusive Grunderwerb, Schallschutzmaßnahmen und Maßnahmen gegen Erschütterung in den hier aufgeführten Angaben enthalten sind oder nicht. Wir fordern deshalb den Vorhabenträger auf, die Gesamtkosten aufzuschlüsseln und beim Variantenvergleich mit zu betrachten.

 

 

Zum zusammenfassenden Vergleich mit Vorzugsvariante

Die Tabelle „Gesamttabelle der Rangfolgen“ im Erläuterungsbericht auf Seite 21, die eigentlich das Kernstück der UVS schlechthin sein sollte, da sie zu der Vorzugsvariante führt, stimmt nicht mit der Tabelle 8 in der UVS/Konfliktanalyse überein. Nur die letzte Zeile „Rang“ ist in beiden Tabellen identisch. Welche Tabelle ist nun fehlerfrei oder sind beide mit Fehlern behaftet?

 

Die Zusammenfassung in der Tabelle 8 „Gesamttabelle Rangfolge der Schutzgüter“ der UVS/Konfliktanalyse auf Seite 33 ist nicht nachvollziehbar. Für die Variante 1 werden gar keine Rangfolgen angegeben und die übrigen Rangfolgen stimmen oft nicht mit den Rangfolgesummen der Einzeltabellen zu den einzelnen Schutzgütern überein. Die Gewichtung anhand dieser Tabelle ist daher nicht nachvollziehbar und deshalb fehlerhaft.

Aber der eigentliche „Kardinalfehler“ liegt bereits im methodischen Ansatz. Vor allem die Gewichtung der einzelnen Schutzgüter untereinander ist methodisch sehr fragwürdig. Die einfache Aufsummierung der mengenmäßig ungleich vorhandenen Schutzgüter ist unlogisch und führt zu einer falschen Gesamtbewertung. Einige Wirkfaktoren, z. B. beim Schutzgutkomplex Flora/Vegetation und Fauna fehlen sogar vollständig (z. B. Wirkung auf die Biotopverbundfunktion des Waldgebietes) und beim Schutzgutkomplex Landschaft und Erholung fehlen ebenfalls zu betrachtende Wirkfaktoren oder das Schutzgut, z. B. Kultur- und Sachgüter, ist miserabel abgearbeitet worden.

 

Fazit:

Wir müssen daher insgesamt feststellen, dass die Bewertung und Abwägung zwischen den Varianten in der Umweltverträglichkeitsstudie (Konfliktanalyse) methodisch äußerst fragwürdig ist, die Wirkfaktoren pro Schutzgut teilweise unvollständig erfasst und nicht sachgerecht bearbeitet wurden. Deshalb ist die vorgelegte Variantenprüfung vom Gesamtergebnis völlig unzureichend und nicht nachvollziehbar. Wir fordern daher eine vollständige Überarbeitung der vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie/Konfliktanalyse und hier eine vollständige Neubearbeitung der Variantenprüfung unter Einbeziehung der Alternativen A, B und C (siehe oben).

 

 

4.              Zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP)

 

4.1           Zum Schutzgut Boden

Auf Seite 24 heißt es „Die Überformung von 7,69 ha Böden wird in erster Linie durch die Aufwertung von geschädigten Böden (z.B. durch Waldunterbaumaßnahmen) kompensiert. Sie weisen eine hohe Vorbelastung (z.B. Bodenbearbeitung, Düngung) und damit ein hohes Aufwertungspotenzial auf.“ Die Darstellung von Waldböden als geschädigt und hoch belastet, stimmt aus unserer Sicht nicht, da zumindest auf Berliner Landesfläche die Forstbewirtschaftung im Schutz- und Erholungswald naturnah betrieben wird und demzufolge die Bodenbildungsprozesse weitgehend ungestört ablaufen können. Wir sehen deshalb auch keine Sanierungsnotwendigkeit dieser Böden und lehnen die Waldunterbaumaßnahmen als bodenverbessernden Eingriff ab! Die Überformung von Waldböden durch Einschnitte und Dammschüttungen ist ebenfalls durch Entsiegelungsmaßnahmen auszugleichen.

 

In Tabelle 6 und 7 sind die Kompensationsfaktoren und die erforderlichen Kompensationsflächen für die Länder Berlin und Brandenburg aufgelistet. Weshalb nun Rostbraunerden und Braunerden mit „schlechteren“ Kompensationsfaktoren geringer bewertet werden als Niedermoorböden der Niederungs- bzw. Grabenbereiche, ist uns nicht einleuchtend und bedarf einer genaueren Erklärung.

 

 

 

 

4.2           Zum Schutzgut Flora/Vegetation und Fauna

 

Unter Punkt 7.2.2.6 heißt es auf Seite 37 „Entsprechend der Bestandssituation und dem regionalen Waldanteil wurde in Absprache mit den zuständigen Forstämtern in Königs Wusterhausen und in Berlin ein Kompensationsfaktor von 1:5 für die Inanspruchnahme von Laubwaldtypen mit hohem naturschutzfachlichen Wert vorgesehen. Für die übrigen in Anspruch genommenen Forstflächen (Kiefern- und sonstiger Mischwald) wurde aufgrund ihres naturschutzfachlichen Wertes ein KF von 1:1 abgestimmt.“ Diese angebliche Abstimmung ist zu belegen! Diese Form der Ermittlung von Kompensationserfordernissen zur Bewältigung der Eingriffsfolgen in großflächige Waldbestände wird von uns abgelehnt, weil sich diese einer sachgerechten Ableitung entzieht. Bei den betroffenen Kiefernwald- und Mischwaldbeständen handelt es sich um ca. 80 bis 100-jährige Wald-/Forstbestände, deren Vernichtung nicht durch eine Aufforstung mit Sämlingen ausgeglichen/ersetzt werden kann. Nur wenige Flächen bestehen laut Anlage 9 aus jungen Nadelbaumaufforstungen. Bei der Ermittlung des Kompensationsfaktors für in Anspruch genommene 60-100 jährige Kiefern- und sonstige Mischwaldflächen muss die Dauer der Wiederherstellbarkeit dieser Wald-/Forstbiotope berücksichtigt werden, deshalb ist für diese Wald-/Forstflächen ein Kompensationsfaktor von mindestens 1:3 anzusetzen! Für Laubwaldtypen vo
n hohem naturschutzfachlichem Wert ist ein Kompensationsfaktor von mindestens 1:6 anzusetzen. Entsprechend muss der Kompensationsumfang insgesamt korrigiert werden.

 

Unter Punkt „7.2.3.4 Eingriff in bereits Planfestgestellte Ausgleichsflächen“ wird auf Seite 52 eine bereits Planfestgestellte Ausgleichsfläche (aufgeforstete Ackerfläche) erwähnt, von der 950 m2 durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden und die mit dem Kompensationsfaktor 2 (Ersatzmaßnahme E 5) ausgeglichen werden soll. In diesem Fall ist wie auch andernorts ein Kompensationsfaktor von 4 anzusetzen!

 

 

4.3           Zum Schutzgut Landschaftsbild und Erholung

 

Auf Seite 29 heißt es „Das durch die Abzweigung der Schienenanbindung Ost an die Görlitzer Bahn entstehende Dreieck wird durch ein Überführungsbauwerk an das bestehende Wegenetz angeschlossen, so dass dieses Dreieck weiterhin für Fußgänger erreichbar bleibt.“ Und weiterhin wird ausgeführt „Die Wegeverbindung parallel östlich zum Plumpengraben verlaufend wird durch die Trasse der Schienenanbindung eine Unterbrechung erfahren, wobei dies nicht zu einem Verlust der Erschließungsmöglichkeiten im Gebiet und damit zu keinen wesentlichen Einschränkungen der Erholungsfunktionen führen wird.“ Die hier gemachte Behauptung bzgl. der anlagebedingten Auswirkungen auf das  Schutzgut Landschaftsbild und Erholung entbehrt jeder Grundlage! Durch das Vorhaben werden bestehende Wegebeziehungen zerschnitten und eine durchgängige Durchquerung des Waldgebietes wird nicht mehr möglich sein. Die Folge ist, dass bestimmte Waldbereiche nur noch von Süden her zugänglich sind und somit Sackgassen für die Erholungsnutzung entstehen. Die Erhaltung der inneren und äußeren Erschließbarkeit des Waldgebietes wurde hier ungenügend gewürdigt. Wir fordern den Vorhabenträger auf, die vorhabensbedingte Bildung von Sackgassen im Erholungsgebiet durch die Anlage eines unbefestigten Waldweges von Norden her zu vermeiden!

 

Die Störungen von Sichtbeziehungen durch die Trasse, vor allem durch die Lärmschutzwand, wurden ebenfalls ungenügend berücksichtigt und es wurden keine Maßnahmen angedacht um diese Beeinträchtigungen zu beheben. Wir fordern den Vorhabenträger auf, die Lärmschutzwand von der Außenseite her zu begrünen und weisen daraufhin, dass Begrünungen von Lärmschutzwänden üblicherweise als Gestaltungsmaßnahme im Sinne einer Eingriffsminderung gelten und somit nicht als Ausgleichsmaßnahmen anzurechnen sind!

 

 

4.4           Zu den konkreten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

 

Unter Punkt „8.3 Maßnahmenkonzeption“ wird dargestellt, dass in Berlin und Brandenburg bilanzierte Eingriffe auch jeweils getrennt in den jeweiligen Bundesländern zu kompensieren sind. Diesem Grundsatz werden die Maßnahmen „E4 Ökologischer Waldumbau im Land Brandenburg für Eingriffe in Berlin und Brandenburg“ und „E5 Umwandlung von Acker in Extensivgrünland im Land Brandenburg für Eingriffe in Berlin und Brandenburg, Maßnahme im Flächenpool Steinhöfel der Flächenagentur Mittlere Havel“ nicht gerecht, da Eingriffe auf Berliner Fläche im Land Brandenburg kompensiert werden sollen. Wir fordern eine korrekte Übereinarbeitung der für die jeweiligen Länder entstehenden Kompensationserfordernisse (anteilige Aufteilung) und eine daraus resultierende Erweiterungen des Maßnahmeumfanges.

 

Der Erfolg der Maßnahme „A1 Waldrandunterpflanzung als Schutz des Inneren des Waldes vor Beeinträchtigungen (Windbruch, Sonnenbrand)“ ist fragwürdig, da die angedachten Gehölzunterpflanzungen am „neuen“ Waldrand entlang der Trasse durch den im Bestand befindlichen Unterwuchs von Spätblühende Traubenkirsche verdrängt werden könnten. Hier müsste großflächig die Spätblühende Traubenkirsche aus den Beständen entfernt werden, um den Erfolg dieser Maßnahme zu garantieren.

 

Bei der Maßnahme „A5 Entsiegelung und Rückbau der alten Bahnlinie“ muss eine Übertragung der alten Bestandstrassenfläche ins Eigentum der jeweiligen Landesforsten erfolgen!

 

Die Maßnahme „E1 Erstaufforstung auf der rückgebauten Bahnlinie“ lehnen wir ab! Die angedachte Maßnahme steht im Widerspruch zu den in der Anlage 9 und in der Variantenprüfung genannten Wertigkeiten wie Waldsaumstrukturen, Vorkommen streng geschützter Zauneidechsen, gefährdete und besonders geschützte Hymenopterenarten, gefährdete und besonders geschützte Blauflügelige Ödlandschrecke. Gerade diese Wertigkeiten werden u.a. als Grund angeführt, den Ausbau der Variante 1 zu verwerfen. Stattdessen sollten die Erstaufforstungen auf anderen Flächen vorgenommen werden. Da sowieso für die in Anspruch genommenen Kiefern- und Mischwälder höhere Kompensationsfaktoren anzusetzen sind, sollten genügend geeignete Flächen für Erstaufforstungen zur Verfügung stehen oder nach solchen recherchiert werden.

 

Forderungen nach weiteren Ausgleichsmaßnahmen als Kompensation für den Verlust von Lebensräumen der besonders und streng geschützen Arten:

 

Ausgleichsmaßnahme „Mittelspecht“

Wir fordern als weitere Ausgleichsmaßnahme für den Verlust von Brutrevieren des Mittelspechts und weiterer baumhöhlenbrütender Vogelarten, Fledermausarten, xylobionter Käferarten sowie anderer waldbewohnender Wirbellosenarten mit hohen Habitatansprüchen die Wiederherstellung/Aufwertung von Waldlebensräumen in räumlicher Nähe des Eingriffs durch entsprechende Waldbaumaßnahmen in den Waldbeständen entlang der neuen Trasse. Ziel dieser Maßnahme muss die Entwicklung eines reichstrukturierten Laubwaldbestandes oder zumindest eines Kiefern-Mischwaldbestandes in der Flächengröße der beseitigten Waldfläche sein (siehe hierzu auch unsere Stellungnahme zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Punkt Tiergruppe der Vögel).

 

Ausgleichsmaßnahme „Grauammer“

Ein eventuell entfallendes Brutrevier der streng geschützten Grauammer ist in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff durch eine entsprechende landschaftspflegerische Maßnahme auszugleichen. Bei der Ausgleichsmaßnahme „Ersatzlebensraum für Grauammer“ ist in Trassennähe des westlichen Abschnitts ein Lebensraum herzurichten. Zielbiotop ist eine extensiv genutzte artenreiche Grünlandbrache frischer bis feuchter Standorte mit Ruderalfluren und Gehölzanteil (siehe hierzu auch unsere Stellungnahme zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Punkt Tiergruppe der Vögel).

 

Ausgleichsmaßnahme „Amphibien“

Für den anlagebedingten großflächigen Verlust von Sommer-/Winterlebensräumen der Amphibien im betroffenen Waldgebiet fordern wir die Anlage eines Amphibienlaichgewässers. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob hierfür im Bereich des Plumpengrabens Abschnitte geeignet sein könnten. Der Plumpengraben könnte an geeigneter Stelle aufgeweitet werden. Andernfalls ist im betreffenden Untersuchungsgebiet ein geeigneter Standort für ein Laichgewässer zu finden (vgl. hierzu unsere Stellungnahme, Punkt zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag).

 

 

 

 

5.              Zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (AFB)

 

5.1           Grundsätzliches

 

Im Jahr 2006 wurden für das Schutzgut Fauna bei insgesamt sieben Tierartengruppen (Fledermäuse, Avifauna, Reptilien, Laufkäfer, Spinnen, xylobionte Käfer und Heuschrecken) Bestandserhebungen durchgeführt. Aufgrund des jahreszeitlich späten Aufnahmezeitraumes bei der Avifauna und insbesondere bei den Wirbellosen ist der Aussagewert der faunistischen Kartierungen im Hinblick auf die Artenausstattung des durch die Planung betroffenen Naturraumes sehr eingeschränkt. Auf Seite 39 der UVS (Konfliktanalyse) wird von den Gutachtern selbst ein
weiterer Kartierungsbedarf zur Vervollständigung der erhobenen Daten gesehen. Für alle Tierartengruppen werden im Jahr 2007 weitere Untersuchungen als Ergänzungen der Erfassungen im Jahr 2006 angekündigt. Bei diesen Untersuchungen handelt es sich um die Erhebungen der Frühjahrs- und Sommeraspekte von insgesamt 10 Tierartengruppen. Diese Frühjahrs- und Sommeraspekte stellen die Hauptaktivitätszeiten der einheimischen Fauna dar, in denen sich die meisten Arten überhaupt nur nachweisen lassen. Wir fragen deshalb den Vorhabenträger:

 

·              Wie werden die im Jahr 2007 erhobenen Daten in den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag mit dem Bearbeitungsstand vom 15.12.2006, der die einzelnen CEF-Maßnahmen für die vom Vorhaben betroffenen besonders und streng geschützten Arten als Entscheidungsgrundlage für eine artenschutzrechtliche Befreiung darstellt, einfließen?

·              Wie hoch ist der Erkenntnisgewinn durch die im Jahr 2007 erhobenen Daten und wirken sich diese hinzugekommenen Erkenntnisse auf das Ergebnis des Variantenvergleichs inklusive einer Vorzugstrasse und auf die CEF-Maßnahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags aus?

 

Die überarbeitete Datenbasis aus Frühjahrs-, Sommer- und Herbstaspekten der Fledermäuse, Avifauna, Reptilien, Laufkäfer, Spinnen, xylobionten Käfer, Schmetterlinge, Stechimmen und Heuschrecken ist vom Vorhabenträger nachträglich vorzulegen, da von einer weit höheren Zahl der vom Vorhaben betroffenen besonders und streng geschützten Arten ausgegangen werden muss!

 

 

5.2           Zu den angedachten CEF-Maßnahmen

 

Mit den CEF-Maßnahmen sollen die nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz und nach § 13 der FFH-Richtlinie vorhandenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände überwunden werden, damit eine Erlangung der artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 62 Bundesnaturschutzgesetz erreicht und das Vorhaben ermöglicht werden kann. Diese Maßnahmen müssen sich jedoch an den ökologischen Anspruchsprofilen der vom Vorhaben beeinträchtigten Arten orientieren, wenn sie Erfolg haben sollen. Dies ist leider in dem hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nicht der Fall, da hier meist mit den immer wiederkehrenden Textbausteinen (insbesondere bei Vögel, Fledermäuse) operiert wird und differenziertere Maßnahmen, die sich an den ökologischen Anspruchsprofilen der beeinträchtigten Arten orientieren, nicht ersichtlich sind.

 

Des Weiteren heißt es in § 16 der FFH-Richtlinie „Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12,13 und 14 sowie des Artikels 15 in folgendem Sinne abweichen:“. Dies setzt jedoch weitere Kenntnisse, über die im Gebiet vorkommenden streng geschützten Fledermausarten und den Eremiten voraus: Diese Kenntnisse über die Verbreitung und das Vorkommen der Arten muss weit über die Ausbautrasse hinausreichen, was nicht der Fall ist. Und so lange diese Kenntnisse nicht vorliegen, kann auch nicht von vornherein bei Durchführung der CEF-Maßnahmen und des Vorhabens davon ausgegangen werden, dass trotz der Ausnahmeregelung die Populationen der streng geschützten Arten ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

 

Im Folgenden werden die aus unserer Sicht unzulänglichen CEF-Maßnahmen für bestimmte Artengruppen besprochen.

 

Zu den CEF-Maßnahmen der Artengruppe Fledermäuse

Als Ersatz für konkret nachgewiesene Baumhöhlenquartiere im Trassenbereich, welche durch Fällung der Bäume verloren gehen, sind als CEF-Maßnahmen Kastenreviere vorgesehen, die in den angrenzenden Waldbereichen aufgehängt werden, falls keine geeigneten Baumhöhlen als potenzielle Quartiere im angrenzenden Bestand vorhanden sind. Derartige Kastenreviere werden für im Gebiet vorkommende Fledermausarten vorgeschlagen. Hierbei muss angemerkt werden, dass der Erfolg solcher Kastenquartiere fraglich ist, weil die Besiedlung von diesen künstlichen Höhlen von sehr vielen Faktoren abhängt und auch viele andere Arten (z.B. höhlenbrütende Vogelarten) um solche Nistplätze konkurrieren. Weiterhin heißt es an den entsprechenden Stellen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (siehe Großer Abendsegler S. 29, Zwergfledermaus S.35, Braunes Langohr S. 38, Rauhhautfledermaus S.44, Wasserfledermaus S. 47) zu den jeweiligen Fledermausarten „Die Installation von Fledermauskästen erfordert solange zusätzliche Betreuungsmaßnahmen, bis sich durch die naturnahe Waldbewirtschaftung höhlenreiche Bäume entwickelt haben., die dann die Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhehabitat übernehmen können.“ Bei den laut Aussage der Gutachter (siehe Anlage 9 und UVS/Konfliktanalyse) hier überwiegend vom Vorhaben betroffenen 60-100 jährigen Kiefern- und Mischwäldern kann man von einer vermutlich 100-200-jährigen Entwicklungsphase ausgehen, bis sich solche höhlenreichen Waldstrukturen entwickelt haben werden. Wir fordern, dass der Verursacher und Vorhabenträger diese Betreuung für den erforderlichen Zeitraum übernimmt!

 

Zusätzlich muss ein weiterer, sehr heikler Punkt des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags angesprochen werden, der auf diletantische Weise bearbeitet worden ist. So sollen die Höhlenöffnungen von realen oder potenziellen Fledermausquartierbäumen, die sich auf der Trassenschneise befinden, vorsorglich vor der Fällung mit Beton verschlossen werden. Hier heißt es an den entsprechenden Stellen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (siehe Großer Abendsegler S. 29, Zwergfledermaus S.35, Braunes Langohr S. 38, Rauhhautfledermaus S.44, Wasserfledermaus S. 47) „Sollten jedoch im Rahmen von ergänzenden Untersuchungen Flächeninanspruchnahmen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten festgestellt werden, sind diese vor Beginn den Rodungsarbeiten mit einem geeigneten Material (z.B. Holzbeton) zu verschließen, um ein späteres Aufsuchen der Spalten und Höhlen durch Fledermäuse zu verhindern.Sollen hier wirklich eventuell vorhandene Mulmmeiler des Eremiten in den Höhlungen einbetoniert werden? In Fachkreisen ist hinlänglich bekannt, dass Baumhöhlen nicht nur von Fledermäusen (und Vögeln), sondern auch gleichzeitig vom Eremiten besiedelt werden können. Die Versiegelung hätte also fatale Folgen für die in der Baumhöhle befindliche Eremitenpopulation. Deshalb muss vor dem Verschließen der Höhlungen mit Holzbeton sichergestellt werden, dass hier kein Mulmmeiler des Eremiten vorhanden ist! Sollten sich in den Höhlen der zu fällenden Bäume tatsächlich Mulmmeiler befinden, so sind diese mit einem Gitternetz zu verschließen. Die Maschenweite muss so groß sein, dass keine Fledermäuse einfliegen können und gleichzeitig der Eremit ausfliegen kann. Zu fällende Fledermausquartierbäume, die gleichzeitig auch Eremitenbrutbäume darstellen, müssen entspechend der angedachten Methode an einen geeigneten Waldbiotopstandort umgesiedelt werden. Die Begutachtung von potenziellen und realen Baumhöhlen auf der Trassenschneise ist von dem beauftragten Xylobionten-Gutachter vorzunehmen (siehe hierzu auch Punkt Eremit dieser Stellungnahme). Ebenso ist der notwendige Transport der Baumstämme an den neuen Eremiten-Zielstandort durch den Xylobionten-Gutachter zu beaufsichtigen!

 

Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass eine Fällung der Bäume auf der Trassenschneise nur außerhalb der Brutsaison zwischen 1. Oktober und 28. Februar vorgenommen werden darf.

 

 

Zu den CEF-Maßnahmen der Artengruppe Vögel

Hier muss angemerkt werden, dass die Kartierung der Brutvögel zu einem Zeitpunkt (September, Oktober) erfolgte, der außerhalb der
Brutsaison liegt. Dadurch wird die Aussage über Arten, die vom Vorhaben bau-, anlage- oder betriebsbedingt beeinträchtigt werden könnten, stark eingeschränkt. Nach den vorliegenden Aussagen der Gutachter im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurden die meisten der hier besprochenen Arten nicht im Bereich der geplanten Trasse festgestellt. Damit ist jedoch noch nicht nachgewiesen, dass diese Arten auch tatsächlich hier nicht vorkommen bzw. brüten.

 

Besonders für den Mittelspecht ist die gutachterliche Aussage bzgl. des Vorkommens von Brutplätzen auf der Trassenschneise sehr zu hinterfragen, da die günstigste Zeit für sichere Nachweise zu aktuellen Brutvorkommen im März/April liegt. Zumindest kommt der Mittelspecht in den angrenzenden Forstabschnitten vor und kann im Bereich der geplanten Trasse nicht ausgeschlossen werden. Die Art wurde auch im Rahmen des tierökologischen Gutachtens der Avifauna des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Flughafens Schönefeld nachgewiesen (Umland 1998). Für den streng geschützten Mittelspecht gehen durch den Trassenbau mehrere ha Waldfläche mit Brutplatz als Lebensraum verloren. In dem Gutachten wird auf Seite 77 (1. vollständiger Absatz) darauf hingewiesen, dass in den angrenzenden Waldbeständen dem ökologischen Anspruchsprofil der Art entsprechende Wald- und Baumstrukturen – mindestens 80 Jahre alte Eichen – vorhanden sind und hier die Tiere ausweichen können. Hierbei verkennt das Gutachten, dass in diesen Beständen vorhandene und geeignete Höhlen und Altbaumstrukturen bereits von anderen Mittelspechten genutzt werden. Aufgrund des Territorialverhaltens werden weitere Tiere in bestehenden Brutrevieren nicht geduldet. Damit ist die Behauptung, dass die Beeinträchtigung des Lebensraumes vom Mittelspecht nicht so gravierend wäre, nicht nachvollziehbar und sogar falsch.

 

Der Mittelspecht kann nur mittelalte bis alte Laubbaumbestände und Kiefern-Laubmischwald besiedeln, während Stangenholzbestände und geschlossene Nadelforsten nicht besiedelt werden (vgl. OTTO & WITT 2002). Um die Verbotstatbestand nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz überwinden zu können, muss eine geeignete CEF-Maßnahme ergriffen werden, die sich an den ökologischen Anspruchsprofilen der Art orientiert. Wir fordern daher, dass entfallende Brutreviere des Mittelspechts in räumlicher Nähe des Eingriffs durch entsprechende Waldbaumaßnahmen in den Waldbeständen entlang der neuen Trasse wiederherstellt werden. Ziel dieser Maßnahme muss die Entwicklung eines reichstrukturierten Laubwaldbestandes oder zumindest eines Kiefern-Mischwaldbestandes in der Flächengröße der beseitigten Waldfläche sein. Von dieser Maßnahme könnten langfristig auch weitere Arten wie Fledermäuse, weitere im Gebiet vorkommende und vom Vorhaben beeinträchtigte baumhöhlenbrütende Vogelarten, xylobionte Käfer, waldbewohnende Laufkäfer und Spinnen u.s.w. profitieren (Mitnahme-Effekt!).

 

Nach Aussage der Gutachter sínd auf Brandenburger Landesfläche Brutvorkommen der streng geschützten Vogelart Grauammer im westlichen Abschnitt des Untersuchungsgebietes vorhanden. Dies betrifft ein Revier nordwestlich der Siedlung Waltersdorf und ein Revier westlich der A113 auf Höhe der Rastanlage Waldeck. Des Weiteren wird auf S. 88 des AFB ausgeführt „Aufgrund der vorhandenen Halboffen- und Offenlandbereiche des Untersuchungsgebietes und der umgebenden Bereiche sind Brutvorkommen zu erwarten, da extensiv genutztes Grünland und Ruderalfluren mit Gehölzen Teil des Untersuchungsgebietes sind.“ Und weiter wird auf Seite 89 ausgeführt „Eine Flächeninanspruchnahme von Brutplätzen dieser Art durch Anlage des Vorhabens ist nicht nachgewiesen worden (avifaunistische Erfassung 2006) und aufgrund der Lebensraumansprüche der Grauammer nicht zu erwarten.“ Laut Karte 1 Realnutzung und Biotoptypen der UVS verläuft der westliche Abschnitt der Trasse zwischen den Siedlungen Hubertus und Kienberg wobei die Trasse südlich einer großen Grünlandbrache frischer Standorte verläuft. Gerade dieser Biotoptyp stellt einen wichtigen Lebensraum der Grauammer dar. Wurde eine trassenscharfe Kartierung der Brutvogelreviere vorgenommen und kommt die Art hier wirklich nicht? Sollten hier Brutreviere der Grauammer durch das Vorhaben betroffen sein, muss eine dem ökologischen Anspruchsprofil der Art entsprechende Ausgleichsmaßnahme ergriffen werden. Ein eventuell entfallendes Brutrevier der streng geschützten Grauammer ist in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff durch eine entsprechende landschaftspflegerische Maßnahme auszugleichen. Bei der Ausgleichsmaßnahme „Ersatzlebensraum für Grauammer“ ist in Trassennähe des westlichen Abschnitts ein Lebensraum herzurichten. Zielbiotop ist eine extensiv genutzte artenreiche Grünlandbrache frischer bis feuchter Standorte mit Ruderalfluren und Gehölzanteil.

 

 

Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen für die Artengruppe der Amphibien

Die Artengruppe der Amphibien wurde aus uns unbekannten Gründen überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl auf unseren mehrmaligen Begehungen (August und September 2007) im Trassengebiet vor allem zahlreiche Erdkröten beobachtet wurden. Es ist davon auszugehen, dass die besonders geschützte Amphibienart Erdkröte und auch andere Amphibienarten das Trassengebiet als Sommer- und Winterlebensraum nutzen. In Fachkreisen ist bekannt, dass die Erdkröte zwischen Laichgewässer und Sommer-/Winterlebensraum große Distanzen (mehrere km) zurücklegt (vgl. hierzu BLAB 1986, Hrsg.: Bundesamt für Naturschutz), weshalb das Vorkommen im Trassengebiet nicht sehr verwunderlich ist. Ebenso können die streng geschützten Arten Kreuzkröte in 3-5 km sowie Moorfrosch, Wechselkröte und Knoblauchkröte in bis zu 1 km Entfernung entsprechende Sommer-/Winterlebensräume aufsuchen (vgl. hierzu PETERSEN et al. 2003, Hrsg.: Bundesamt für Naturschutz). Als potenzielle Laichgewässer kommen die länger Wasserführenden Abschnitte des Plumpengrabens in Frage. In den Sommermonaten, wenn der Plumpengraben in bestimmten Abschnitten austrocknet, befinden sich die Tiere bereits in ihren Sommer-/Winterquartieren.

 

Wir fordern daher eine trassenscharfe Kartierung der Amphibien im Gebiet und eine Bewertung des betroffenen Waldgebietes als Sommer- und Winterlebensraum dieser Tiergruppe! Besondere Aufmerksamkeit ist den nach FFH-Richtlinie Anhang IV streng geschützten Arten Moorfrosch, Kreuzkröte, Wechselkröte und Knoblauchkröte zu widmen! Vor Beginn der bauvorbereitenden Rodungsarbeiten und Vegetationsbeseitigungen sind auf der Trassenschneise Tiere der Amphibien abzusammeln und in angrenzende Waldbereiche zu verbringen. Damit diese Fläche vor Beginn der Bauarbeiten nicht wiederbesiedelt werden kann, sind beidseitig der Trasse Amphibienzäune bis zum Abschluss der Bauarbeiten zu errichten.

 

 

Zur Artengruppe der Reptilien

Die Ausführungen zu den Arten Waldeidechse, Blindschleiche und Ringelnatter sind bzgl. möglicher Beeinträchtigungen während der Bauphase völlig unzureichend!  Vermutlich erfolgte auch hier keine trassenscharfe Kartierung dieser Tiergruppe, sondern nur ein punktuelles Absuchen verschiedener Habitate. Schutzvorkehrungen werden hier überhaupt nicht vorgesehen. Hier sind die gleichen Schutzmaßnahmen vor Beginn der bauvorbereitenden Rodungsarbeiten und Vegetationsbeseitigungen zu treffen wie bei den Amphibien (siehe vorheriger Absatz).

 

Für den anlagebedingten großflächigen Verlust von Sommer-/Winterlebensräumen der Amphibien im betroffenen Waldgebiet fordern wir die Anlage eines Amphibienlaichgewässers. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob hierfür im Bereich des Plumpengrabens Abschnitte geeignet sein könnten. Der Plumpengraben könnte an geeigneter Stelle aufgeweitet werden. Andernfalls ist im betreffenden Untersuchungsgebiet ein geeigneter Standort für ein Laichgewässer zu finden. b>

 

 

Zu den CEF-Maßnahmen der Tiergruppe Wirbellose

Hier ist die Datenlage besonders defizitär, da sich der größte Teil der potenziell vorkommenden Arten nur im Frühjahr und Sommer erfassen lässt.

 

Das Gutachten räumt ein, dass eine Fällung von Brutbäumen der streng geschützten Art Eremit nicht ausgeschlossen werden kann. Hier heißt es auf Seite 113 „Um den vorhandenen Bestand möglichst nicht zu gefährden, werden die zu fällenden Brutbäume im Hauptverbreitungsgebiet des Eremiten pyramidenförmig aufgeschichtet, um so den Larven die Weiterentwicklung zum adulten Tier zu ermöglichen. Da diese Maßnahme nicht als CEF-Maßnahme zu werten ist (da sie erst nach dem Eingriff funktioniert), kann sie im Rahmen dieses Gutachtens nicht herangezogen werden.“  Dies ist richtig, deshalb wird sie ja auch als Maßnahme S3 Erhalt von Altholz (xylobionte Käferarten) im LBP beschrieben. Trotzdem kommen wir nicht umhin, weitere Anmerkungen hierzu zu machen, da wir nicht sicher sind, ob alle Aspekte bezüglich dieser Maßnahme S3 beachtet werden. Beim Zersägen von Brutbäumen des Eremiten ist darauf zu achten, dass vorhandene Baumhöhlen nicht angeschnitten werden! Die Überprüfung von Baumhöhlen muss mittels Vermessung mit einem Resistographen vorgenommen werden, um die Schnittlänge der Baumstamm-Segmente sicher bestimmen zu können. Besser ist es möglichst ganze Baumstämme mit Bruthöhlen und Mulmmeiler umzusetzen. Oftmals sind der gesamte Baumstamm oder großräumige Teile des Stamminneren ausgehöhlt. Auch im Stammfuß und im Wurzelbereich können sich Mulmmeiler befinden. Beim Transport der Brutbaumstämme ist darauf zu achten, dass die Mulmmeiler nicht zerstört werden oder während des Transports samt Larven aus der Höhlenöffnung „rieseln“ und verloren gehen. Die Aufsicht dieser Schutzmaßnahme und die Auswahl eines geeigneten Zielstandortes für die pyramidenartige Aufschichtung der Stämme muss unbedingt unter Aufsicht des beauftragten Xylobionten-Gutachters erfolgen!

 

Neben Laufkäfer der besonders geschützten Arten Carabus nemoralis und C. granulatus sind weitere gefährdete Großlaufkäferarten (Carabus violaceus, C. arvensis und möglicherweise auch C. coriaceus und C. hortensis) in der Trassenschneise zu erwarten. Von der o.g. beim Mittelspecht  vorschlagenen Maßnahme der Entwicklung eines strukturreichen Laubbaum- oder Kiefernmischwaldbestandes am Eingriffsort würde auch diese Artengruppe langfristig profitieren.

 

Fazit:

Die artenschutzrechtlichen Befreiungen sind bei dem jetzigen Bearbeitungsstand des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (AFB) insgesamt abzulehnen!

 

 

5.3           Weitere Forderungen zu den CEF-Maßnahmen

 

Aus dem eben Gesagten leitet sich zwangsläufig ab, dass der Erfolg der auf die ökologischen Anspruchsprofile der beeinträchtigten Arten ausgerichteten CEF-Maßnahmen, Schutzmaßnahmen (S3 Erhalt von Altholz) und Ausgleichsmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen Mittelspecht, Grauammer und Amphibien) durch ein Monitoring zu belegen ist. Das Monitoring ist durch einschlägige Methoden der guten fachlichen Praxis durchzuführen. Die an den ökologischen Anspruchsprofilen der Arten ausgerichteten CEF-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sind nach Fertigstellung/Flächenaufwertung in den Zeitabständen von 3, 6, 9, 12, 15, 18 und 24 Jahren zu überprüfen. Dies entspricht der guten fachlichen Praxis und dem Europäischen Standard für EU-rechtlich geschützte Arten. Sollte sich der Erhaltungszustand der durch das Vorhaben beeinträchtigten streng geschützten Arten im Untersuchungsgebiet weiterhin verschlechtern, weil auf den angebotenen Flächen, in den Kastenrevieren und den Altholz-Ersatzlebensräumen die Ansiedlung oder die Weiterentwicklung der betreffenden Arten bzw. der Population ausbleibt oder im Laufe des geforderten   Überwachungszeitraumes (Zeitraum des Monitorings) sich wieder verschlechtert (Reproduktionsrückgang oder Totalausfall), ist das Pflege-, Unterhaltungs- und Entwicklungskonzept entsprechend zu modifizieren, und/oder es sind weitere CEF-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen, welche geeigneter erscheinen, auszuweisen. Andernfalls können die Verbotstatbestände durch eine Artenschutzrechtliche Befreiung nicht überwunden werden!

 

Im Text zur Artenschutzrechtlichen Befreiung müssen deshalb Auflagen/Nebenbestimmungen in Form folgender Angaben formuliert werden:

·              Verpflichtung zum Monitoring im Sinne des o.g. Zeitfensters.

·              Untersuchungsabstände nach Fertigstellung der CEF-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen.

·              Verpflichtung zu eventuellen Korrekturen des Pflege-, Unterhaltungs- und Entwicklungskonzeptes.

·              Verpflichtung zur Ausweisung weiterer Maßnahmen, falls sich der Erfolg der angedachten Maßnahmen und/oder Erhaltungszustand der beeinträchtigten besonders und streng geschützten Arten bzw. deren Populationen im Untersuchungsgebiet weiter verschlechtert.

·              Die Ergebnisse des Monitorings sind zu dokumentieren.

·              Die Dokumentation der Ergebnisse des Monitorings muss öffentlich zugänglich sein, da hier Interessen der Allgemeinheit durch die Beeinträchtigungen des Vorhabens berührt werden.

·              Die Pflege, Unterhaltung und Kontrolle der CEF-, Schutz- und auf bestimmte Arten ausgerichtete Ausgleichsmaßnahmen sind vom Verursacher und Vorhabenträger zu übernehmen oder diesem in Rechnung zu stellen.

 

 

Wir bitten, dass 6 Wochen vor Beginn des Erörterungstermins die überarbeiteten Planungsunterlagen (UVS, LBP und AFB) zur Einsichtnahme vorgelegt werden, um eine sachgerechte Diskussion auf der Erörterung zu ermöglichen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Manfred Schubert

(Geschäftsführer)

für unsere nach § 60 BNatSchG anerkannten Mitgliedsverbände:

gez. Dr. H. Berger                               (Naturschutzzentrum Ökowerk Berlin)
gez. C. Dannel                                      (NaturFreunde, LV Berlin)
gez. T. Hauschild                                 (Naturschutzbund Deutschland, LV Berlin)
gez. Prof. Dr. H. Kenneweg          (Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, LV Berlin)
gez. Dr. B. Matzdorf                           (Bund für Umwelt und Naturschutz, LV Berlin)
gez. L. Miller                                           (GRÜNE LIGA, Berlin)
gez. A. Solmsdorf                                (Baumschutzgemeinschaft Berlin)

 

 

 

Literatur

BLAB, J. (1986): Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz. Hrsg.: Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie: 257 S.

Köppel, J. (2004): Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin. Im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, vertreten durch I E 1 (Landschaftsplanung / Eingriffsregelung).

Otto, W. & K. Witt (2002): Verbreitung und Bestand Berliner Brutvögel. Berliner ornithologischer Bericht, Band 12, Sonderheft.

Petersen, B., G. Ellwanger, G. Biewald, U. Hauke, G. Ludwig, P. Pretscher, E. Schröder & A. Ssymank (2003): Das Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1: Pflanzen und Wirbellose. Schriftenreihe Landschaftspflege und Naturschutz Heft 69/Band 1. Hrsg.: Bundesamt für Naturschutz.

Petersen, B., G. Ellwanger, R. BLESS, P. BOYE, E. S
chröder & A. Ssymank (2003): Das Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere. Schriftenreihe Landschaftspflege und Naturschutz Heft 69/Band 2. Hrsg.: Bundesamt für Naturschutz.

 

 



Comment » | BLN/GRÜNE LIGA

Auf der (vergeblichen) Suche nach dem künftigen BBI-Kunden (Teil 7 und Ende dieser Serie)

Februar 19th, 2010 — 7:15am


In dieser Serie musste festgestellt werden, dass die für den künftigen BBI adäquaten Kunden nicht auffindbar sind. Nach dem Scheitern der Privatisierung der BBF sowie dem offensichtlichen Desinteresse der Privatwirtschaft am Bau und Betrieb des BBI, wurde seitens der Regierungspolitik trotzig propagiert, dass man dann den BBI eben selbst baue und danach privatisiere. Offensichtlich ist auch dieses „Geschäftsmodell“ vom Tisch, weil das in den nächsten Jahren nicht in Rede stehe, ja man denke nicht einmal darüber nach, so die Gesellschafter der FBS (siehe Teil 6).

Was für ein Sinneswandel? Die öffentliche Hand, die Gesellschafter der FBS „wollen“ nun den Ladenhüter selbst behalten! Offensichtlich gibt es da auch keine andere Wahl mehr, wenn man in der Falle sitzt und sich kein Investor findet oder Käufer für den BBI interessiert.

Auf dem Propagandafeldzug ist man trotz alledem unentwegt damit befasst immer wieder zu verkünden, dass dieses Projekt nicht nur für die hiesige Wirtschaft das Vorzeigeprojekt, die Jobmaschine und der Motor der Region auf dem Weg in die Metropole sei, sondern auch überregionale „Strahlwirkungen“ habe! Diese „Strahlkraft“ wird nicht nur für den BBI in Anspruch genommen, sondern ebenso für die Internationale Luft- und Raumfahrtausstellung, die bisher auf dem Flughafen Schönefeld ausgerichtet wurde und dann auf dem BBI weiterhin alle 2 Jahre stattfinden soll. Für die ILA, auf der mittlerweile die Militärtechnik dominiert, mangelt es ebenso an privatem Kapital, weshalb diese „lukrative“ Messe bereits für 2012 vor dem Aus stehen könnte. Es sei deshalb erforderlich, die ILA „notfalls auch mit öffentlichem Geld – in der Region (zu)halten“ Berliner Morgenpost vom 08.11.2009).

 

Wieder mal ein typisches Berliner Verlustgeschäft?! Obwohl diese Leitmesse der Luftbranche so lukrativ sei, zeigt das Privatkapital ein derartiges Desinteresse?

 

„Wie berichtet ist die Finanzierung und damit die Zukunft der ILa 2012 nach wie vor ungeklärt und drängt die Zeit, soll die Leitmesse der Luftfahrtbranche in der Region gehalten werden. Sollte kein Investor für die nötige Infrastruktur des neuen ganzjährig nutzbaren Messestandortes gefunden werden, muss entschieden werden, inwieweit die Länder Berlin und Brandenburg die nötigen 120 Millionen Euro für die Standortsicherung aufbringen. In Kreisen der Messe Berlin, die die ILA veranstaltet und den neuen Messestandort betreiben will, heißt es bereits “schlimmstenfalls muss die öffentliche Hand investieren” (Berliner Morgenpost vom 08.11.2019).

 

Wieder einmal schlimmstenfalls wie beim BBI, was dann der Normalfall wäre!

 

“Wenn die ILA in den nächsten Monaten keine Planungssicherheit erhält, droht ein wichtiger Wirtschaftsfaktor für die Region Berlin-Brandenburg verloren zu gehen”, sagte der CDU-Wirtschaftsexperte Heiko Melzer. Auch der Präsident der Industrie- und Handelskammer, Eric Schweitzer, fordert beide Landesregierungen auf, die ILA weiterzuführen. “Für die Wirtschaftsregion ist die ILA sehr, sehr wichtig. Es kann nicht sein, dass der BBI in Betrieb geht und die ILA beendet wird”, sagte Schweitzer der Berliner Morgenpost. Aus Kreisen der Messe Berlin heißt es, dass man bis Februar einen Investor finden will. Interessenten gebe es.“

 

Jetzt ist Februar und wir dürfen sehr gespannt sein wer die Interessenten sind. Vielleicht sollte man aus dem BBI und der ILA ein Paket schnüren und das dann an die Börse bringen. Dieser Gedanke ist zwar genauso unrealistisch wie die Meinung, dass sich der BBI rentabel betreiben lässt, aber Spekulationen und Märchen gab es ja schon viele in dieser Region. Vielleicht sollte man den BBI aber auch verschenken, wie es beim asbestverseuchten Steglitzer Kreisel avisiert wird: „Wer das Steglitzer Bürohaus übernimmt, bekommt noch Millionen dazu“ (Berliner Zeitung vom 11.02.2010). Dieses Modell würde schon dem jetzigen Schönefelder Flugbetrieb sehr nahe kommen: Denn wer Berlin mit einer Billigairlines nur oft genug anfliegt, bekommt üppig Geld aus der leeren Berliner Stadtkasse (gemeint sind hier die Beihilfen für easyJet). 

Das Tempodrom symbolisiert noch ein weiteres Berliner Geschäftsmodell! Zwar wurde jetzt ein Käufer für das insolvente Veranstaltungshaus gefunden, der wahrscheinlich die Immobilie bei dessen Verkehrswert in Höhe von ca. 3 Mio. € kaufen will, aber für Berlin wird das wieder mit Verlusten in Höhe von einigen Millionen behaftet sein, da der Kaufpreis nicht wesentlich über dem Verkehrswert liegen dürfte: Berlin bürgt jedoch für die Baukosten in Höhe von fast 13 Mio. €, wodurch wieder einmal fast 10 Mio. € futsch sein dürften. Das Tempodrom ging trotz sehr guter Einnahmen in die Insolvenz, weil sich die Baukosten unter Senator Strieder verdoppelten und durch die Einnahmen nicht gedeckt werden konnten. Die Analogie zum BBI besteht hierbei darin, dass dessen  Einnahmen und Umsätze durch die dominierenden Billigflieger viel zu gering sein werden, was natürlich der für sie gigantischen Größe des Flughafens geschuldet ist,

An dieser Stelle endet damit auch diese Serie unverrichteter Dinge mit dem Fazit: keine Kunden und kein tragfähiges Geschäftsmodell für den BBI in Sicht!

Vielleicht sollte jedoch aber noch über eine weitere  Idee nachgedacht werden!

Nachdem in Brandenburg leider das Cargolifterprojekt gescheitert ist, einige Fachleute warnten ja vergeblich vor der Nichtrealisierbarkeit dieses Projekts, wurden die kritischen Experten durch die Regierenden Brandenburgs beschimpft, weil sie dieses Projekt schlecht redeten. Daher nun die Alternative für den BBI mit den Heißluftballonen, welche auf Seite 122 meines Buches beschrieben ist. Vielleicht bringen sie der Region doch den erforderlichen Auftrieb, obwohl die Gebühren für den Start eines  Heißluftballons in der Entgeltordnung des BBI dann ebenso drastisch erhöht werden dürften. (Kurioserweise sollen die Flughafengebühren drastisch steigen, obwohl die Reduktion von drei auf einen Flughafen eigentlich dazu führen müsste, dass die Betriebskosten stark sinken müssten)!

 

„Wer also künftig vom BBI startet oder auf ihm landet, kann in etwa abschätzen wie hoch die Flughafengebühren ausfallen werden. Der BBI wird damit der teuerste Flughafen der Welt! Und die Billigflieger würden auf dem BBI Pleite gehen. Oder abwandern! Weil dieser die betriebswirtschaftliche Lücke schließende Betrag unakzeptabel hoch ist, werden die Gesellschafter versuchen, den Flugbetrieb weiter zu subventionieren und die anfallenden Kosten wohl irgendwie in den Haushalten zu verstecken. Übrigens beträgt die Gebühr für den Start eines Heißluftballons vom Flughafen Schönefeld gegenwärtig 17,50 Euro (ebenso von Tegel). Wenn also auf dem BBI pro Jahr 40 Mio. Heißluftballone aufsteigen würden, könnte der Flughafen auch rentabel arbeiten und sogar eine Rendite abwerfen! Für den Aufstieg des BBI ist also alles denkbar! Allerdings werden diese da nicht mehr landen.“

 

Viel Spaß beim Lesen der künftigen Texte und natürlich beim Lesen meines Buches, welches sich dieser hochaktuellen und brisanten Thematik viel ausführlicher widmen kann als dieser Blog, der sich gegenwärtig eines stark wachsenden Interesses erfreut.

Herzlichst

Frank Welskop

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Die üblichen Tricks zur Rettung des BBI: Beispiel ergänzender Planfeststellungsbeschluss zur Nachtflugregelung!

Februar 17th, 2010 — 9:23am



Durch angebliche „Berechnungsfehler“ oder eine „Datenpanne“ seitens der FBS vergrößert sich das Nachtschutzgebiet für die durch den BBI betroffenen Bürger.

„Bei einer unserer Überprüfungen stellte sich heraus, dass es bei der Registrierung von Fluglärmberechnungen per Hand zu einem klassischen Eingabefehler gekommen war“, erklärt Kunkel. Die Verantwortung für die Daten liege bei der Flughafengesellschaft, heißt es im Ministerium für Infrastruktur. „Die Behörde kann nicht jede einzelne Zahl prüfen“, meint Sprecherin Petra Dribbisch.

Auch wenn der FBS-Sprecher Kunkel meint „ärgerlich ist die Sache vor allem für uns“, entgegnet der Anwalt des BVBB Frank Boermann aus juristischer Perspektive, dass das „so einfach….nicht zu ändern“ sei, denn „der Planfeststellungsbeschluss soll jetzt rechtskräftig werden. Nun zeigt sich, dass er auf falschen Zahlen beruht. Müsste er nicht komplett aufgehoben werden“, fragt der Jurist und verweist auf die Schattenseite der größeren Nacht-Anspruchszone: „Es wird also für noch mehr Menschen lauter als bislang vermutet“ Märkischen Allgemeine » Lokales » Dahme-Spreewald » Lokalnachrichten vom 16.02.2010.

 

Soweit dieses erste Zitat. Wäre der BVBB finanziell nicht dazu in der Lage gewesen, gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss zu klagen, dann hätte die FBS den angeblichen Berechnungsfehler wohl nie entdeckt! Denn das Problem ist spätestens zur Anhörung zum ergänzenden Planfeststellungsbeschluss im Frühjahr 2008, also sehr lange bekannt und ist bereits in meinem Buch auf Seite 152 nachlesbar:

 

„Unabhängig davon wurde durch die Anwälte der betroffenen Anwohner nachgewiesen, dass, solange der ergänzende Planfeststellungsbeschluss nicht rechtskräftig sei bzw. der BBI nicht in Gänze planfestgestellt ist. Das bedeutet wiederum, dass der BBI entsprechend einer Stichtagregelung 2007 unter das neue und für die Betroffenen günstigere Fluglärmschutzgesetz fällt, welches über den Planfeststellungsbeschluss hinaus geht, da er dadurch kein Flughafenausbau, sondern ein Neubau ist! Gerade das wollte die damalige BBF durch deren Schönefeldausbauphilosophie verhindern. Ebenso konnte in der Anhörung nachgewiesen werden, dass im Planfeststellungsantrag Berechnungsfehler zur Festlegung der Schutzgebiete entstanden sind, die auch der Planfeststellungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht entgangen waren. Deren Korrektur würde den Lärmschutz für die Anwohner nochmals verbessern.“

 

Dementsprechend  interveniert auch der Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. (BVBB) zu dieser Datenpanne und fordert in einer Pressemitteilung vom 16.02.2010 eine Nichtigkeitserklärung des „Planfeststellungsbeschlusses Nachtflug BBI“ und eine neue Entscheidung über den Nachtflug. Abgesehen  davon, dass es weitaus  mehr Betroffene Bürger mit Schallschutzansprüchen infolge eines rechtswidrigen ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses geben wird, kann das „nach Auffassung des BVBB seitens des Infrastrukturministeriums nicht einfach weggewischt  werden Das Ministerium hat einen rechtswidrigen Beschluss vorgelegt, den es nun mit einer Nichtigkeitserklärung aufheben muss.

Die Landesregierung Brandenburg hat nun auch zu verantworten, dass der BVBB und seine Kläger Klagen gegen einen unstrittig rechtswidrigen Planfeststellungsbeschluss zur Wahrung von Fristen (Fristablauf 17. Februar 2010) beim Bundesverwaltungsgericht einreichen mussten. Es ist nun Sache des Gerichts zu bewerten, welchen Sinn die Einreichung von Klagen gegen einen rechtswidrigen Planfeststellungsbeschluss hat.

Der BVBB wird es nicht hinnehmen wenn die Planfeststellungsbehörde den Versuch unternimmt den Planfeststellungsbeschluss mit ergänzenden Tricksereien zu „heilen“. Die Behörde sei vorsorglich daran erinnert, dass die FBS ihr mitgeteilt hat, dass das Nachtfluggebiet fehlerhaft ermittelt wurde. Damit hat auch die FBS erkannt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist.

Vor allem ist er deshalb rechtswidrig, weil die Behörde die falschen Angaben der FBS unbesehen übernommen hat. Die fehlende Qualitätskontrolle ist somit die Ursache für den Skandal.

Dieser Skandal ist möglich geworden, weil es der Planfeststellungsbehörde nicht um rechtlich gebotene Abwägung von Schutzinteressen und wirtschaftlichen Interessen geht, wie sie immer wieder behauptet. Ihr geht es wohl um den Vollzug der von Platzeck und Wowereit vorgegeben Linie, die wirtschaftlichen Interessen des BBI durchzuwinken.

Eine selbst vom Vorhabenträger als rechtswidrig erkannte Entscheidung, ist nach Auffassung des BVBB nicht zuletzt aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen. Dass eine solche fehlerhafte und rechtswidrige Entscheidung unter Umständen noch monatelang formal in Kraft bleiben soll, wäre aus Sicht des BVBB der nächste Skandal.

Dies wäre dann die Fortsetzung einer Praxis gegen die Grundprinzipien des Rechtsstaates.

Wann endlich, so fragen wir, werden die Abgeordneten im brandenburgischen Landtag hier einschreiten, um Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen. Vor allem sie sind in der Pflicht, den Rechtsstaat gegen Behördenwillkür und Schlampereien zu schützen.“

 

Soweit die Pressemitteilung des BVBB. Es sei an dieser Stelle verziehen, dass mein Text dieses Mal sehr zitatenlastig ist. Aber das lässt sich manchmal nicht vermeiden.

Man möchte vielleicht meinen, dieser erneute Skandal sei der Rubrik „Pleiten, Pech und Pannen“ der FBS, der Gesellschafter der FBS, dem FBS-Aufsichtsratsvorsitzenden Wowereit, der Planfeststellungsbehörde und dem Dienstherren der Planfeststellungsbehörde Platzeck zuzuschreiben: Nein der Skandal ist das „System der Tricksereien“, um zu retten was noch zu retten ist, nachdem der BBI durch die Serie „Pleiten, Pech und Pannen“ endgültig in die Schieflage gekommen war. Das ist eine völlig andere Rubrik, die jedoch aus der „Pleiten-Pech- und Pannenserie“ resultiert. Und diese wurde wiederum durch die gewollte, fehlerhafte Entscheidung für den ungünstigsten BBI-Standort verursacht, der im „irrtümlichen“ Fehlkauf der  Baufeld-Ost-Flächen seine Genesis hatte…..Dieser damalige Baufeld-Ost-Skandal entpuppt sich nun heute wie  nach einer Metamorphose als BBI-Skandal!  

Lesen Sie in meinem Buch „BBI – ein neuer Berliner Bankenskandal?“ nach, was noch so alles passieren wird! Einräumen möchte ich an dieser Stelle gerne, dass sich der Titel meines Buches nicht nur auf Berlin, sondern natürlich auch auf Brandenburg bezieht sowie das Fragezeichen durch ein Ausrufezeichen zu ersetzen wäre. Meine Auffassung war es jedoch, dass man mit dem Titel eines Buches nicht präjudizieren darf, was erst auf Basis harter und apodiktischer Fakten im Buch nachgewiesen werden muss: nämlich dass der BBI wie ein neuer Berliner Bankenskandal ist!

 

Comment » | BBI-Fälschungen und -Betrug

Die verdrängte Privatisierung des BBI: Auf der erfolglosen Suche nach den BBI-Kunden (Teil 6)!

Februar 13th, 2010 — 10:30am


Nachdem in meiner Serie „Auf der Suche nach den BBI-Kunden“ weit und breit keine Akteure gesichtet werden konnten, die auch auf diesen demnächst zu eröffnenden Großflughafen gehören, bleibt nur noch ein Fünkchen Hoffnung: Der Verkauf, die Privatisierung des BBI, sobald er in Betrieb geht. Als vor einigen Jahren die Privatisierung der BBF scheiterte, wollten Berlin und Brandenburg den BBI in Eigenregie „stemmen“, um ihn danach zu privatisieren. Das war immer erklärtes Ziel der FBS-Gesellschafter!

 

Allerdings gilt das spätestens mit dem 23.09.2009 nicht mehr, denn es gebe  „keine Privatisierung der Flughafengesellschaft“ (dpa/bb vom  23.09.2009).

 

Nanu? Die Flughafengesellschaft wird nicht privatisiert und das steht auch „in den nächsten Jahren nicht zur Debatte“ (Berliner Zeitung vom 24.09.2009)!

 

Es gab doch immer Konsens darüber, dass eine Privatisierung nach dessen Fertigstellung stattfinden soll? Das ist ja auch das übliche Modell, die Gewinne zu privatisieren und die Verluste zu vergesellschaften. Funktioniert die Privatisierung der Gewinne mit der „Jobmaschine BBI“ etwa plötzlich nicht?

 

„Ein Einstieg privater Investoren beim künftigen Hauptstadtflughafen

Berlin Brandenburg International (BBI) steht in den nächsten Jahren nicht

zur Debatte. Im Gesellschafterkreis gebe es keine solchen Überlegungen,

teilte die Berliner Senatskanzlei in einer am Mittwoch veröffentlichten

Antwort auf eine Anfrage der FDP im Abgeordnetenhaus mit.

Der Bund und beide Länder hätten den Banken im Rahmen des

Kreditkonzepts eine «Beständigkeitserklärung» gegeben, ihre Anteile

an der Betreibergesellschaft «bis mindestens zwei Jahre nach

Inbetriebnahme» des BBI zu halten. Sie ist Ende 2011 geplant.

Zudem gebe es ein gegenseitiges Vorkaufsrecht der Gesellschafter (Berliner Zeitung vom 24.09.2009).“

 

Nicht einmal ein Einstieg oder eine Teilprivatisierung steht zur Debatte? Weder in den nächsten Jahren noch gibt es nicht einmal Überlegungen dazu? Will Berlin etwa Brandenburg den BBI abkaufen? Oder macht umgekehrt Brandenburg von seinem Vorkaufsrecht des Ladenhüters gebrauch? Oder wollen sich die Gesellschafter von Willy Brandt die sprudelnden Gewinne etwa selbst unter den Nagel reißen und die Privatwirtschaft im Regen stehen lassen?   

Wenn der BBI bzw. die Flughafengesellschaft weder vor Baubeginn noch nach Inbetriebnahme privatisierbar war bzw. ist, dann hat das einen ganz plausiblen Grund: Private Unternehmen, die bei derartigen Projekten in der Regel Schlange stehen, scheuen die vielfältigen Risiken, die von der „Aura“ dieses Großflughafens ausgehen. Sie steigen also deshalb nicht ein, weil sie keine Renditeerwartungen haben, aber dafür mit enormen Verlusten rechnen. Es gibt also keine derartige Schlange und keine Lust auf Verluste! Die haben offensichtlich nur der FBS-Aufsichtsratsvorsitzende und Regierende Bürgermeister Wowereit sowie sein Amtskollege Platzeck aus Brandenburg.

Eine Privatisierung bzw. Teilprivatisierung des BBI ist jedoch die Nagelprobe über Top oder Flop! Weil sie aber nicht machbar sein wird, ist der BBI auch ein Flop und wird immense Verluste einfliegen: Jahr für Jahr! Das einzige Kalkül der Regierenden ist dabei, wie sie sich diese Verluste vom Steuerzahler zurückholen werden und deshalb diese beiden armen Länder weiter ausplündern können. Dass die Hochschuldenmetropole Berlin dadurch in eine Situation hineinschlittert, in der das Land bald nicht mehr regierbar ist, wird skrupellos in Kauf genommen. Um diesen Spuk zu beenden, deshalb mein Plädoyer für einen sofortigem Bausstopp und die weltweite Ausschreibung der Baustelle bzw. des Projektes. Hier der entsprechende Auszug aus meinem Buch auf Seite 118:

 

1. Es ist ein sofortiger Bausstopp für den BBI zu verfügen!

 

2. Die Baustelle des BBI ist zwecks Privatisierung auszuschreiben!

 

3. Sollte sich kein privater Bauherr finden, der den BBI mit Ableis-

tung des Schuldendienstes fertig stellt, um ihn danach selbst zu

betreiben oder an einen privaten Betreiber zu veräußern, müssen

die Planungen und der Bau des BBI umgehend beendet werden!

 

4. Es ist zeitnah ein neues, realistisches Flughafenkonzept für die

Region Berlin und Brandenburg zu erarbeiten.

 

5. Es ist nicht ein Nachnutzungskonzept für den Flughafen Tegel,

sondern für die BBI-Baustelle zu erstellen, um den eingetretenen

Schaden zu minimieren. Allerdings darf es keine dauerhaften

Subventionen der Nachnutzung geben!

 

6. Es ist eine radikale Reduktion der Subventionen für die Billig-

Airlines einzuleiten, die die FBS in ihrem Geschäftsbericht von

2008 insofern in Aussicht stellt, als dass eine Steigerung der Avi-

ation-Erlöse bedingt durch eine sukzessive Rabattminderung

stattfinden muss (Seite 54). Leider kommt diese Einsicht zu spät,

weil der sittenwidrige Trick mit den „billigen“ Fliegern der FBS

und dem Steuerzahler sehr teuer zu stehen kommt. Durch den

Abbau dieser Subvention entstehen am Flughafenstandort Berlin

ohnehin Überkapazitäten, die den BBI überflüssig machen.

 

7. Es ist ein neuer, aber gemeinsamer BBI-Untersuchungsausschuss

der Länder Berlin und Brandenburg sowie des Bundes einzu-

richten, um das systematische Versagen der Politik aufzuklären.

Hierzu ist im Gegensatz zum LEG-Untersuchungsausschuss ein

Abschlussbericht anzufertigen, der nichts beschönigt, sondern

das gravierende Politikversagen tatsächlich aufklärt. Auf der Basis

dieser Aufklärung und sonstiger Ermittlungen müssen personelle

und strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden, wenn Straf-

tatbestände vorliegen.

 

8. Die von dieser fast 20-jährigen Misere betroffenen Gemeinden

(z. B. Entwicklungsverlust) und Bürger müssen durch die Länder

angemessen entschädigt werden. Auch hierzu sollte ein Dialogfo-

rum eingerichtet werden.

 

9. Ebenso sind die Bürger umfassend zu entschädigen, die durch die

sittenwidrige Politik dazu gezwungen wurden, gegen den Plan-

feststellungsbeschluss auf den verschiedenen Instanzen zu klagen.

 

10. Die Bürger und Gemeinden sind bei den Planungen zur Nach-

nutzung der BBI-Baustellen mit umfassenden Stimmrechten ein-

zubeziehen, um dieses Feld nicht wieder den Planungsdiktatoren

zu überlassen.

 

Vielleicht kann man ja nach Beendigung dieser staatlichen Baumaßnahme dann auch mal wieder die Gehwege in Berlin streuen. Denn Sand wäre ja dann genügend vorhanden mit dem und auf dem der BBI jetzt noch gebaut wird. Falls die Ausschreibung der Bausstelle infolge mangelnden Interesses scheitert, hier vielleicht ein alternativer Vorschlag auf Seite 115 in Kapitel 10 meines Buches:

 

In diesem Kapitel wurde damit auch umfassend die Frage beantwor-

tet, warum der Einstieg von Banken und der privaten Hand auch nach

Eröffnung des BBI ausgeschlossen ist. Anstatt Rendite sind nur Schulden

in Aussicht. Die staatlich subventionierte Schuldenmaschine bleibt da-

mit auf Dauer im Besitz der Öffentlichen Hand! Oder man beendet die-

sen Albtraum per sofortigem Baustopp und macht z. B. ein Spaßbad auf

mehreren Etagen inklusive unterirdischer Ruderstrecke im ICE-Bahnhof

daraus. Obwohl dies eine weltweit einmalige Rarität wäre, würde dieses

neue Projekt für das vom Land Brandenburg subventionierte Tropical

Island eine sehr ernst zunehmende Konkurrenz sein!

 

 

Comment » | Auf der Suche nach BBI-Kunden

Das Baufeld-Ost ist überall: Die Ostanbindung zum BBI-Skandal

Februar 10th, 2010 — 11:05am



Der lange, teure und beschwerliche Weg zum Skandal-BBI führt durch einen tiefen Sumpf. Hier die kritische Stimme des Deutschen Bahnkundenverbandes, die ich auch als Mitglied des Vorstandes der BLN (Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. als Dachverband der Berliner Umweltverbände) voll bestätigen kann. Als BLN haben wir  2 Einwendungen zur Ostanbindung gemacht und wollen gegen den Planfeststellungsbeschluss klagen, wenn er in der bisherigen Variante realisiert wird. Am Planfeststellungsbeschluss wird mit Hochdruck gearbeitet, aber wann es zu dessen Auslegung kommt, dazu konnte oder wollte niemand der entsprechenden Behörden Stellung nehmen: 


Flughäfen + Bahnverkehr + S-Bahn: Baustelle Flughafen BBI: Fakten schaffen ohne rechtliche Grundlagen

http://www.bahnkunden.de/

Täglich wird der Skandal um den Bau des Flughafens Berlin um weitere Facetten angereichert. Und der Vorwurf wiegt schwer: an mindestens drei Stellen wird derzeit ohne rechtliche Grundlage und damit ohne wirksame Mitwirkungsmöglichkeit der Öffentlichkeit gebaut.

Nach deutschem Baurecht, so war es bisher jedenfalls üblich, dürfen Bauvorhaben nur dann verwirklicht werden, wenn es gültiges Baurecht gibt. An diese Gesetzeslage scheint man sich in Berlin und Brandenburg nicht mehr halten zu müssen. Denn notwendige gültige rechtssichere Planungsverfahren liegen für alle drei nachfolgend genannten Vorhaben nicht vor bzw. sind noch nicht abgeschlossen.

1. Seit mehreren Monaten wird der “BBI-Businesspark” in Teilen gebaut.

Einen gültigen Bebauungsplan gibt es nicht. Man beruft sich seitens des Bezirksamtes Treptow-Köpenick darauf, dass nur ein winziger Teil gebaut werde, der, wenn es dann irgendwann einen gültigen Beschluss gäbe, auch zurückgebaut werden könnte. Trotzdem werden Fakten geschaffen, die später natürlich nicht mehr rückgängig gemacht werden.

2. Der neue S-Bahn-Haltepunkt Waßmannsdorf ist fast fertig.

Zwischen dem heutigen Bahnhof Flughafen Schönefeld und dem neuen unterirdischen Terminalbahnhof soll in Höhe des Ortes Waßmannsdorf ein neuer Haltepunkt gebaut und dann im 10 Minuten-Takt angefahren werden. Im Rohbau ist der Haltepunkt schon fertig. Auch hier gibt es kein gültiges Baurecht. Es gibt keine Untersuchung über die Wirtschaftlichkeit und Sinnhaftigkeit, da der Halt von der Gemeinde Schönefeld bezahlt wird. Die Beteiligung des Landesverbandes am Genehmigungsverfahren wurde seitens des Eisenbahnbundesamtes abgelehnt, da hier eine Verpflichtung zur Beteiligung gesetzlich nicht vorgesehen sei.

3. Bauarbeiten für die BBI-Ostanbindung haben bereits begonnen.

Höchst umstritten ist die östliche Schienenanbindung an den unterirdischen Flughafen. Und obwohl es auch hier noch kein gültiges Baurecht gibt, werden Fakten geschaffen: Die Autobahn A 117 wird an der Stelle höher gelegt, an der quer durch den Bohnsdorfer Wald die Schienentrasse vorgesehen ist.

 Der DBV-Landesverband fordert die zuständigen Ministerien auf, sofort für alle drei genannten Maßnahmen die Bauarbeiten stoppen zu lassen und das gesetzlich vorgesehene öffentliche Beteiligungsverfahren durchzuführen bzw. das Ergebnis abzuwarten! Der Flughafen wird ab der Inbetriebnahme im November 2011 den Namen von Willy Brandt tragen. Würde dieser große Demokrat noch leben, würde er es sicherlich verbieten, dass der Flughafen angesichts dieser undemokatischen Vorgehensweise seinen Namen tragen darf.

Pressekontakt: Frank Böhnke, Landesvorsitzender, Ruf 01 77 / 8 93 43 94

 


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Armer Flughafen München: Bald wird er vom BBI abgehängt!

Februar 7th, 2010 — 10:21am


Nach einem Artikel der Welt vom 02.02.2010 droht dem Flughafen München infolge der Krise und nationaler Konkurrenz angeblich der Abstieg.

Dass alle Flughäfen unter der Krise leiden liegt auf der Hand, wobei immer die Regel gilt, dass gut aufgestellte Flughäfen eine Krise besser verkraften als desolate Unternehmen. Das kann auch bedeuten, dass auf einem hohen Niveau der Wertschöpfung der Einbruch zunächst drastischer aussieht, als dort, wo es z.B. kaum noch Industrie gibt. Was soll in Berlin als Armutsmetropole Deutschlands, die immer mehr von Transferzahlungen abhängig ist, dahingehend noch schrumpfen!

Dass aber ausgerechnet in der gegenwärtigen Krise der zu eröffnende Großflughafen eine Ursache für den Abstieg des zweitgrößten Flughafens Deutschlands sein soll, gibt ausreichend kabarettistischen Stoff für die  Münchener Lach- und Schießgesellschaft her.  Wer sollte denn vom Flughafen München nach Berlin abwandern und warum? Meint der Verkehrsexperte des VCD, der diese Meinung vertritt, dass der Münchener Billigflugverkehr mit einem Anteil  in Höhe von 14 % nach Berlin abwandern könnte. Denn Berlin hat sich ja nun auf Billigairlines spezialisiert und die anderen Segmente würden es natürlich nicht tun: Die Lufthansa hatte das ja schon unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Und die Gründe liegen dafür auch auf der Hand.

Dafür müssten erst einmal die Unternehmen der Metropolregion München/ in die Nichtmetropole Berlin umziehen. Dass Berlin keine Metropole ist und deshalb auch kein Drehkreuzflughafen wird, sieht man auch daran, dass die Umsteiger in München einen Anteil von 37 % haben. In Berlin waren es im Jahr  2008 aber nur 0,15%. Ob eine Stadt oder Region Metropole ist lässt sich vor allem an dem Anteil der Interkontinentalflüge indizieren. Die sind in Berlin fast ebenso vernachlässigbar wie die Umsteiger. Eine Metropole muss nicht nur eine hohe Industriedichte aufweisen, sondern dort müssten sich auch Headquarters global agierender Konzerne oder DAX-Unternehmen angesiedelt bzw. etabliert haben. Diese generieren dann auch die Interkontinentalflüge und damit den Umsatz eines Flughafens, der in München in 2008 bei 30 EURO pro Passagier lag. In Berlin waren das 2008 lediglich lächerliche 12 EURO. Wer soll also von München nach Berlin kommen? Diese Märchen werden seit Jahren den Steuerzahler aufgetischt.

Im Übrigen belegt München in einem EU-Ranking von 429  deutschen Regionen den 1. Platz: Im Vergleich der EU-Regionen den 2. Platz (2007 war es „nur“ der 26. Platz) (manager magazin vom 17.12.2009). Und wo liegt das hoch subventionierte Berlin als Hauptstadt- und Regierungssitz im Vergleich der deutschen Regionen? Auf Platz 231! Noch dramatischer ist aber das Abschneiden im EU-weiten Vergleich der Regionen: Dort ist  Berlin nicht nur auf dem 560. Rang platziert, sondern seit 2007, also ein Jahr nach Baubeginn des BBI,  auch noch um fast 200 Plätze von Platz 378 regelrecht abgestürzt (http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,665529-5,00.html)!

Vermischen sich also die rot-roten Farben der Berliner Regierungspolitik zu tiefroten Zahlen, die in der wachsenden und gigantischen Schuldenlast Berlins ablesbar sind? Was soll also erst geschehen, wenn dann der BBI in Betrieb und durch die Zusammenlegung von 3 Flughäfen Arbeitsplätze eingespart werden? Und dann kurioserweise die Flughafenentgelte auch noch drastisch steigen sollen?

Als in den 90ziger Jahren der Luftverkehrsmarkt komplett neu aufgemischt wurde sollte Sperenberg das 2. Drehkreuz der Lufthansa werden. Zunächst! Und nicht München! Allerdings hatte die Lufthansa auch nicht mit der provinziellen Beschränktheit der hiesigen Luftverkehrs- und Wirtschaftspolitik gerechnet. Und mit der unerträglichen Inkompetenz der Politiker, die immer von einer Jobmaschine träumten und alles dafür taten, dass dieses Ereignis nicht eintrat. Übersetzt ist das letztendlich nichts anderes als eine massive und dauerhafte Vernichtung von Volksvermögen. Als Reaktion auf dieses offensichtliche Desaster werden heute die Berliner Billigairlines durch die Gesellschafter des künftigen BBI munter in die Klimakatastrophe hineinsubventioniert (dazu aber in einem weiteren Text in meinem Blog).  

Mit dem Umkippen Stolpes gegenüber Diepgen, der immer zuvor behauptete, dass Schönefeld mit ihm nicht zu machen sei, gewann das fatale BBI-Karussell immer mehr an Fahrt, während in Berlin die Zeit unter wirtschaftlichem Aspekt nicht einmal  stehen geblieben ist. Hier ticken die Uhren rückwärts.

Die verlogene Prahlerei, dass der BBI im Plan sei und pünktlich zum Winterflugplan 2011 eröffne ist nichts als  Heuchelei, da das Entscheidende verschwiegen wird: Er kommt 10 Jahre zu spät und hat daher auf dem Luftverkehrsmarkt auf Dauer keine nennenswerten Chancen mehr. Denn die Konkurrenz wartete nicht, bis sich die in einer völlig verfehlten Flughafenplanung ge- und befangenen Provinzpolitiker endlich zu irgendeinem Winterflugplanwechsel ausgemährt hatten. Die Konkurrenz dürfte sich vor Freude auf die Schenkel geklopft und vor Lachen gekrümmt haben, nachdem die Berliner Regierenden den Brandenburgern den ungünstigsten, nicht machbaren Standort für einen BBI diktiert hatten.     

Lügen haben nicht nur kurze Beine! Sie ziehen aber auch noch neue Lügen nach sich, wenn dieses durch die subventionierten Billigflieger generierte Berliner Luftverkehrswachstum  durch die Politik schon frenetisch als Erfolg gefeiert wird. Diese „Erfolge“ haben gravierende Folgen vor, und erst Recht nach Inbetriebnahme des BBI. 


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